Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Klage mangels Bezeichnung des Klagebegehrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird neben der Einkommensteuerfestsetzung die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung mit einer Klage angefochten, obwohl lediglich ein Veräußerungsgewinn streitig ist, der keinen Eingang in die Berechnung des Gewinns aus Gewerbebetrieb und damit den Gewerbesteuermessbetrag gefunden hat, so dass nicht erkennbar ist, welches Begehren mit der Klage wegen Gewerbesteuer verfolgt wird, ist die Klage mangels Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.01.2009; Aktenzeichen III B 205/07)

 

Tenor

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 27. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe geändert, dass die „Gewinnänderung lt. Prüf. vor RSt./ Ford.” in der der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1998 beigefügten Mehr- und Wenigerrechnung von DM 122.547,40 um DM 67.496,50 auf DM 55.050,90 gemindert wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide nach Betriebsprüfung bzw. nach Einspruchsverfahren.

Die Gewerbesteuermessbetragsbescheide lauteten vor Betriebsprüfung auf (Zahlen in DM):

Gewerbesteuermessbetrag

Gewinn aus Gewerbebetrieb

1998

0,00

18.847,00[1]

2000

1.496,00

121.492,00

nach Betriebsprüfung auf

Gewerbesteuermessbetrag

Gewinn aus Gewerbebetrieb

1998

0,00

38.844,00[2]

2000

11.040,00

316.825,00

und nach Einspruchsverfahren auf

Gewerbesteuermessbetrag

Gewinn aus Gewerbebetrieb

1998

2.340,00

133.388,00[3]

2000

11.040,00

316.825,00

Für den Sachverhalt im übrigen sowie den Vortrag der Beteiligten wird auf den Tatbestand des gleichzeitig ergehenden Urteils in dem Verfahren 1 K 115/06 (betreffend die Einkommensteuer 1998, 2000 und 2001 des Klägers und seiner Ehefrau) verwiesen.

Weiter wird auf die dort vorgelegten Akten einschließlich der ebenfalls beigezogenen Gewerbesteuerakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist hinsichtlich des Jahres 1998 zulässig und teilweise begründet. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils betreffend die Einkommensteuer Bezug genommen.

Hinsichtlich des Jahres 2000 ist die Klage mangels Bezeichnung des Klagebegehrens entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässig. Der in diesem Jahr allein streitige Veräußerungsgewinn hat keinen Eingang in die Berechnung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb und damit den Gewerbesteuermessbetrag gefunden. Der Gewinn von DM 316.825,00 entspricht den im Rahmen des Einkommensteuerbescheides zu Grunde gelegten Einkünften aus Gewerbebetrieb ohne den streitigen Veräußerungsgewinn. Insofern ist nicht erkennbar, welches Begehren der Kläger mit seinem Antrag für die Gewerbesteuer verfolgt.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 151 Abs. 3 FGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1963409

[1] (jeweils ohne Hinzurechnungen)
[2] (jeweils ohne Hinzurechnungen)
[3] (jeweils ohne Hinzurechnungen)

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