rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Irrelevanz von Vorabgewinnanteilen nur für gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile gelten (BMF-Schreiben vom 15. Mai 2002, BStBl. I 2002, 533, Rz. 22). Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile sollen Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sein. Die Unterscheidung zwischen gewinnunabhängiger und gewinnabhängiger Vorabvergütung kann jedoch dahin stehen, wenn ein Gesellschafter eine Vergütung erhält, die auf einen Höchstbetrag beschränkt ist, so dass sich die Verteilung des Gewinns gegenüber diesem Gesellschafter in erster Linie an dessen Gewinnbeteiligungsbeschränkung ausrichtet.
Normenkette
EStG § 35 Abs. 2
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung 2003 und 2004 vom 19. Mai 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wurde 1966 gegründet (Dok, Bl. 1 ff.). Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer Verzinkerei (Dok, Bl. 31). Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin ist die A Beteiligungs-GmbH mit Sitz in X, der auch die Geschäftsführung obliegt. Kommanditist der Antragstellerin ist MW.
§ 9 des derzeit geltenden Gesellschaftsvertrages enthält seit 2. Januar 1990 folgende Regelung über die Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 9, Dok, Bl. 22):
Der Gewinnanteil des Herrn MW wird auf maximal 100.000,– DM beschränkt. Den Restbetrag erhält die A Beteiligungs-GmbH. Weiterhin erhält der Kommanditist Herr MW für seine Tätigkeit in der Gesellschaft vorweg eine Tätigkeitsvergütung in Form von Gehalt in Höhe von z. zt. mtl. 1.500,– DM zuzüglich AG-Anteil zur Sozialversicherung.
Die von der Antragstellerin für die Streitjahre 2003 und 2004 erklärten Gewinne betrugen 303.323 Euro (2003) und 342.193 Euro (2004). Die Gewerbesteuermessträge rechnete die Antragstellerin in Anlehnung an die Festkapitalkonten der Komplementärin und des Kommanditisten MW jeweils zu 89,29 % MW zu (Fest, Bl. 86, 105).
In Abweichung von den Berechnungen der Antragstellerin rechnete der Antragsgegner unter Berufung auf § 9 des Gesellschaftsvertrages und die darin enthaltene Beschränkung des Gewinnanteils von MW die Gewerbesteuermessbeträge MW nur zu 17,123 % (2003) bzw. 15.011 % (2004) zu (Rbh, Bl. 17).
Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 14. Juni 2006 Einspruch ein (Rbh, Bl. 3), über die der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden hat.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 22. Juni 2006 (Rbh, Bl. 4 ff.) wies der Antragsgegner am 10. Januar 2006 zurück (Rbh, Bl. 7 f.).
Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht sinngemäß (Bl. 2),
die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung 2003 und 2004 vom 19. Mai 2006 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen.
Die Antragstellerin macht geltend, Hintergrund der Regelung des § 35 EStG sei die beabsichtigte Einkommensteuerentlastung eines Steuerpflichtigen, soweit dieser durch die Gewerbesteuer belastet sei. Der Anteil eines Mitunternehmers richte sich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Allerdings zeige der Umstand, dass Vorabgewinnanteile unberücksichtigt blieben (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 2.Hs. EStG), dass der Gesetzgeber Verzerrungen offensichtlich in Kauf nehme. Mithin müssten auch Regelungen wie etwa eine Gewinnbegrenzung wie im Streitfall außer Betracht bleiben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antragsgegner macht geltend, gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist jedoch nicht begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wen...