rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung von Einkommen- und Umsatzsteuer nebst Nebenforderungen … für 1980 ff.
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger erstreben mit ihrer ohne vorheriges außergerichtliches Vorverfahren am 29. Dezember 1995 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage nach Maßgabe ihres Schreibens vom 14. Mai 1987 (Bl. 24 FG) die abschließende Klärung ihres dahingehenden Vortrags, daß sie für die Jahre vor und insbesondere ab 1980 ff. in erheblichem Maße Einkommen- und Umsatzsteuer (ESt/USt) überzahlt haben. Dabei wollen sie die nach ihrer Ansicht überzahlten Beträge unter Anwendung eines Zinssatzes von 10 v.H. auf ESt- und USt-Schulden verrechnet wissen, die während eines längeren Auslandsaufenthaltes der Kläger vornehmlich für die Jahre 1988 bis 1994 eventuell aufgelaufen sind (Bl. 12 f., 25 f. FG).
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 1996 eingeräumt, daß der Abrechnungsantrag der Kläger vom 14. Mai 1987 nicht beschieden worden sei und hielt die Klage deswegen als Untätigkeitsklage im Sinne des § 46 Finanzgerichtsordnung – FGO – für zulässig (Bl. 31 FG).
Im Verlaufe des Klageverfahrens haben sowohl der Beklagte (Bl. 46 ff FG) als auch der Berichterstatter des Senats (Bl. 38–42, 50 FG) versucht, eine Klärung betreffend die ESt- und USt-Schulden bzw. -zahlungen der Kläger für und in bzw vor den Jahren 1980 ff. herbeizuführen, wobei sich der diesbezüglich zu prüfende Sachverhalt aufgrund des langen Klagezeitraumes, der dahinein fallenden langjährigen Auslandsaufenthalte der Kläger und mehrerer Pfändungen von Gehaltsansprüchen des Klägers (Bl. 14 f.; 19 FG) als zusätzlich unübersichtlich erwies. Hierbei haben die Kläger wiederholt ergänzende Stellungnahmen sowie die Einreichung weiterer Unterlagen angekündigt (Bl. 2, 13, 45a, 58 FG), deren Vorlage infolge der zwischenzeitlichen zeitablaufbedingten Kontenverdichtung beim Beklagten besonders entscheidungsbedeutsam gewesen wäre. Die Einreichung dieser Unterlagen ist indessen ebenso unterblieben (Bl. 52, 58 FG) wie die Vorlage der gegen die Kläger ergangenen Steuerbescheide für die Jahre vor 1978 (Bl. 46 FG mit ESt 1978 ff), die sich infolge des Ablaufs der Aufbewahrungsfristen mittlerweile nicht mehr beim Finanzamt – FA – befinden.
Am 29. Dezember 1997 erließ der Beklagte nach Maßgabe der bei ihm noch verfügbaren Steuerunterlagen der Kläger für die Zeit ab 1980 einen an den Kläger adressierten Abrechnungsbescheid, der eine gegenwärtige Steuerschuld der Kläger in Höhe von 12.494,41 DM ausweist (Bl. 55 f. FG). Gegen diesen Abrechnungsbescheid hat der Kläger beim Beklagten am 26. Januar 1998 Einspruch eingelegt (Bl. 2 Rb). Daneben verfolgen die Kläger gemäß ihrem Schriftsatz vom 27. März 1998 (Bl. 58 FG) ihre gerichtliche Abrechnungsklage weiter.
Durch Gerichtsbescheid vom 5. Mai 1998 (Bl. 60–66 FG) hat der Berichterstatter des Senats unter Hinweis darauf, daß die von den Klägern begehrte Abrechnung durch den vom Kläger nunmehr mit dem Einspruch angefochtenen finanzamtlichen Abrechnungsbescheid vom 29. Dezember 1997 zwischenzeitlich erteilt worden sei, die Klage als unzulässig verworfen und dabei die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Gegen diesen, nach einem ersten vergeblichen Zustellungsversuch (Bl. 70 FG), am 19. Juni 1998 (Bl. 74 FG) zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 17. Juli 1998 (Bl. 75 mit 79 FG) Antrag auf mündlichen Verhandlung gestellt.
Die Kläger beantragen, nachdem sich ihr bisheriger Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom 27. Dezember 1995 durch den zwischenzeitlich erteilten Abrechnungsbescheid vom 29. Dezember 1997 erledigt hat, nach Maßgabe ihres Klageantrages zu 2) der vorgenannten Klageschrift (sinngemäß Bl. 1 und 12 mit 58 FG),
unter Abänderung des Abrechnungsbescheides vom 29. Dezember 1997 Einkommensteuer- und Umsatzsteuerüberzahlungen in Höhe von mindestens 9.000 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit dem 14. Mai 1987 an sie auszuzahlen bzw. auf noch bestehende Steuerschulden zu verrechnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Er trägt vor (Bl. 46–48 FG): Entgegen den Klägern bestehe nach den finanzamtlich bekannten Steuerschulden und -zahlungen der Kläger und den von ihnen trotz entsprechender Aufforderung bislang nur unzureichend vorgelegten Unterlagen zugunsten des Fiskus noch die im vom Kläger mit dem Einspruch angegriffenen Abrechnungsbescheid vom 29. Dezember 1997 ausgewiesene Steuerrestschuld. Dabei sei im übrigen darauf hinzuweisen, daß auch die ESt-Erklärungen der Kläger für die Jahre 1988 ff. immer noch nicht vorlägen, so daß ihre Einsprüche, die sie gegen die aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen ergangenen ESt-Bescheide für 1988 bis 1992 eingelegt hätten, zwischenzeitlich durch Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1997 zurückgewiesen worden seien.
Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klageverfahren und die von den Klägern b...