Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonntagsarbeit. Feiertagsarbeit. Nachtarbeit. Zulagen. Pauschale. Abrechnung. Lohnkonto. Einkommensteuer 1995-1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Begünstigung pauschal ausgezahlter Zulagen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kommt nur in Betracht, wenn die Pauschalen bis spätestens zum Jahresabschluss bei Abschluss des Lohnkontos an Hand der tatsächlich geleisteten begünstigten Arbeitszeiten abgerechnet werden. Geschieht dies nicht, dann sind die Zulagezahlungen in vollem Umfang nicht begünstigt.

 

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.05.2005; Aktenzeichen IX B 6/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Sie werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielen als Geschäftsführer der „R D GmbH” – GmbH – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hat 1990 die gesamten Stammanteile der GmbH erworben (Bl. 57 f. Dok.). In der Folgezeit haben der Kläger Stammanteile i.H.v. insgesamt 37.500 DM und die Klägerin i.H.v. 12.500 DM gehalten (Bl. 71 Dok.).

In den Streitjahren sind an die Kläger von der GmbH monatlich neben dem Grundlohn pauschale Zahlungen als Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3 b EStG in folgender Höhe geleistet worden:

Kläger

Klägerin

1995

28.178 DM

1.604 DM

1996

26.680 DM

1.704 DM

1997

16.860 DM

1.704 DM

Nach dem Vortrag der Kläger ist die Zahlung der Zulagen in der Weise erfolgt, dass die im Hinblick auf die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit geleisteten monatlichen Pauschalzahlungen jeweils zum Jahresende abgerechnet und die Differenzen mit Forderungen der R D GmbH gegen die Kläger verrechnet worden seien.

Im April 1998 fand eine Lohnsteueraußenprüfung statt, die die Steuerfreiheit der Zulagen verneinte, weil es am Nachweis der Voraussetzungen des § 3 b EStG gefehlt habe. Im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 28. September 1998, BStBl. I 1998, 1194 wandte der Beklagte hierbei die Rechtsprechung des BFH zur Überstundenvergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. Gegen die Änderungsbescheide vom 30. August 1999 erhoben die Kläger Einspruch und sodann Klage (1 K 74/02).

Durch Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2002 hat der Senat die Klage aus Rechtsgründen (keine Bindung des Gerichtes an die Anwendungserlasse der Verwaltung) als unbegründet abgewiesen und die Revision zugelassen (Bl. 106 ff.). Der BFH hat durch Urteil vom 16. März 2004 VIII R 33/02 die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht des Saarlandes zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 b EStG zurückverwiesen (Bl. 122 ff.).

Die Kläger beantragen auch im zweiten Rechtszug (Bl. 2, 133),

unter Änderung der Bescheide vom 30. August 1999, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2002, die Einkommensteuer wie folgt festzusetzen:

1995:

14.398,00 DM

1996:

46.396,00 DM

1997:

1.012,00 DM

Sämtliche Nachweise seien erbracht und ordnungsgemäß erstellt. Die Auszahlung der Beträge sei durch Verrechnung mit Forderungen der R D GmbH erfolgt. Die Annahme, die Aufzeichnungen seien nachträglich erstellt worden, entbehre jeder Grundlage. Die Aufzeichnungen und Einzelabrechnungen seien während der Lohnsteueraußenprüfung nicht zur Einsichtnahme angefordert worden, weil das Finanzamt die Steuerfreiheit der Zulagen bereits aus anderen Gründen verneint habe (Bl. 2 ff.).

Die Zahlung von Überstundenvergütungen sowie auch die Zahlung des Gehaltes der Klägerin seien für den entsprechenden Zeitraum aufgrund mündlich getroffener Vereinbarungen erfolgt. Die schriftliche Konkretisierung des mündlichen Arbeitsvertrages sei erst mit Datum vom 29. Dezember 1999 erfolgt, nachdem die Klägerin aufgrund der Änderung des Gesellschaftsvertrages Allein-Gesellschafter-Geschäftführerin geworden sei (Bl. 139).

Im Jahre 2001 sei bei Durchsicht der Akten festgestellt worden, dass die Jahresdifferenzbeträge der Jahre 1995, 1996 und 1997 noch nicht dem Verrechnungskonto „Gesellschafter” gutgeschrieben worden seien. Nach der Feststellung sei die Verbuchung im Jahre 2001 erfolgt (Bl. 139, 144).

Erfolge weder eine Zahlung des Differenzbetrages noch ein Ausgleich in anderer Form, so sei höchstens der Differenzbetrag steuerpflichtig, nicht aber die Zulage in voller Höhe (BFH v. 28. November 1990, BStBl. II 1991, 293; v. 23. Oktober 1992, BStBl. II 1993, 314). Bl. 162

Der Beklagte beantragt (Bl. 103),

die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung Bezug. Die Unterlagen seien in der Lohnsteueraußenprüfung trotz Anforderung nicht vorgelegt worden. Deshalb sei anzunehmen sei, dass die im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen nachträglich erstellt worden seien. Zudem seien die behaupteten Zahlungsvorgänge nicht belegt worden (Bl. 103 f.). Die Verrechnung der ausgezahlten Pauschalen mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden sei nicht erfolgt (Bl. 148 f.).

Auf Anforderung des ...

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