rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermeßbeträgen 1991 bis 1993 und Umsatzsteuer 1992 und 1993
Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 erhob der Kläger Klage. Er wendet sich gegen die im Eingang der Entscheidung genannten Bescheide des Beklagten in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 1997. Der Briefumschlag mit der Klageschrift erhielt den Stempelaufdruck „Justizbehörden in Saarbrücken – Nachtbriefkasten–, Eing. 17. Juli 1997”. Die Klageschrift selbst wurde bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts mit dem Datum 17. Juli 1997 abgestempelt.
Nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 1997 mitgeteilt worden war, der Klageeingang sei auf den 17. Juli 1997 festgestellt worden, wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25. Juli 1997 an das Finanzgericht. Darin teilte er mit, er habe die Klageschrift am 16. Juli 1997 gegen 23.35 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen (Bl. 8). Telefonisch ergänzte er, seine Ehefrau stehe als Zeugin zur Verfügung.
Der Kläger beantragt,
die Klage durch Zwischenurteil für zulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig zu verwerfen.
Der Berichterstatter hat den zuständigen Beamten der gemeinsamen Poststelle beim Landgericht Saarbrücken um seine Stellungnahme gebeten (Bl. 10). Auf die Rückäußerung vom 14. August 1997 (Bl. 45 ff.) wird Bezug genommen. Der Senat hat des weiteren aufgrund Beweisbeschlusses vom 25. September 1997 (Bl. 43) Herrn … R. und Frau H. R. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1997 als Zeugen gehört und den (Nacht-) Briefkasten des Landgerichts im Beisein des Leiters der Posteingangsstelle, Herrn U. in Augenschein genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
1 Nach § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.
Im Streitfall wurde die Einspruchsentscheidung des Beklagten am 13. Juni 1997 mit einfachem Brief zur Post gegeben (Bl. 13). Unter Berücksichtigung der Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – endete mithin die Klagefrist unstreitig am 16. Juli 1997. Demzufolge ist bei Eingang der Klageschrift am 17. Juli 1997 die Klage unzulässig, weil eine Verfristung vorliegt. Eine solche ist vorliegend anzunehmen, weil der gerichtliche Eingangsstempel als Eingangsdatum den 17. Juli 1997 ausweist und die Klagefrist bereits mit Ablauf des 16. Juli 1997 endete.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Juli 1995 1 R 87, 169/94, BStBl. II 1996, 19 m.w.N.) erbringt der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts grundsätzlich den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens. Er hat den Charakter einer öffentlichen Urkunde, der im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Abweichung von den durch den entsprechenden Stempel ausgewiesenen Daten kommt demzufolge nur in Betracht, wenn das Gericht von einem anderen als dem „Stempeldatum” überzeugt ist, weil das durch den Stempel ausgewiesene Eingangsdatum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unzutreffend ist. Eine solche Überzeugung konnte sich der Senat –auch nach Vernehmung des Steuerberaters R. und dessen Ehefrau als Zeugen nicht bilden.
3. Der Steuerberater R. hat bei seiner Vernehmung am 13. Oktober 1997 als Zeuge bekundet, er habe die Klageschrift vom 16. Juli 1997 am selben Tag in den Briefkasten der gemeinsamen Poststelle der Gerichte in Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße, gegen 23.35 Uhr eingeworfen. Obwohl die Aussage von Herrn R. nicht von vornherein unglaubwürdig erschien, konnte sie bei dem Senat doch nicht zu der erforderlichen Überzeugungsbildung führen. Denn es blieb unerklärlich, weshalb die fragliche Post einen unrichtigen Stempelaufdruck erhalten haben sollte. Der Stempelaufdruck ist durch Beamte erfolgt, deren ausschließliche bzw. wesentliche Aufgabe in der Anbringung der fraglichen Stempel besteht. Unregelmäßigkeiten sind im streitigen Zeitraum weder in der gemeinsamen Poststelle des Gerichts noch in der des Finanzgerichts bekannt geworden. Wären solche Unregelmäßigkeiten eingetreten, so hätten sie sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur auf diesen einen, sondern auch auf eine nicht unerhebliche Zahl anderer Fälle ausgewirkt. Solche Fälle fehlerhafter Eingangsdaten sind aber weder aus dem Bereich der gemeinsamen Poststelle noch aus der Geschäftsstelle des Finanzgerichts bekannt geworden. Insofern erschien es dem Senat nicht ausgeschlossen, daß der am letzten Tag der Frist gefertigte Schriftsatz möglicherweise doch erst nach 24.00 Uhr in den Gerichtsbriefkasten Franz-Josef-Röder-Stra...