Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Organschaft zwischen einer KG 1 und einer AG sowie Beteiligung der AG an einer KG 2 keine Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge der KG 2 nach § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 bei der Feststellung bei der KG 1 nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG 2007
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung des anzurechnenden Gewerbesteuer-Messbetrags nach § 35 Abs. 2 S. 1 EStG 2007 bei Mitunternehmerschaften (hier: KG) sind nach § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge einzubeziehen, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen. § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 ist daher auch bei Vorliegen einer Organschaft zwischen der Mitunternehmerschaft und einer Kapitalgesellschaft nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge anzuwenden, die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen (im Streitfall: Organschaft zwischen KG 1 und AG, Kommanditbeteiligung der AG an einer anderen KG 2). Der „Durchleitung” anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge (hier: der KG 2) durch eine Kapitalgesellschaft (hier: AG) steht die Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegen (Anschluss an BFH, Urteil v. 22.9.2011, IV R 3/10, BStBl 2012 II S. 14, sowie BFH, Urteil v. 22.9.2011, IV R 42/09, BFH/NV 2012 S. 236).
2. Wenn eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (hier: KG 2) ist, so steht ihr selbst eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu. Denn sie fällt nicht unter den Personenkreis der von § 35 EStG genannten Steuerpflichtigen. Eine dem § 35 entsprechende Norm findet sich im KStG nicht.
3. Der Begriff der Beteiligung i.S. d. § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 kann nicht normspezifisch dahingehend verstanden werden, dass auch Organ-Kapitalgesellschaften die Beteiligung vermitteln könnten.
4. § 35 Abs. 2 S. 5 EStG 2007 ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
EStG 2007 § 35 Abs. 2 Sätze 1-2, 5, Abs. 3 Sätze 1-3, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war Kommanditist der inzwischen aufgelösten und vollbeendeten … & Co. KG (nachfolgend: KG 2), an deren Kapital er neben … weiteren Personen zu … % beteiligt war (F-Akte 2008, Bl. 5, Rückseite). Die KG 2 betrieb eine …. Sie war zu ca. … % am Stammkapital der … AG (nachfolgend: AG) beteiligt (vgl. Bilanz 2008). Zwischen der KG 2 und der AG bestand in den Streitjahren eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft. Die AG war ihrerseits Kommanditistin der … & Co. KG (nachfolgend: KG 1).
In ihren Feststellungserklärungen für 2008 und 2009 wies die KG 2 unter anderem einen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag aus der KG 1 sowie hierauf entfallende tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer aus der KG 1 aus, und zwar wie folgt (F-Akte 2008 Bl. 22, 2009 Bl. 23):
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2008 |
2009 |
Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag: |
… EUR |
… EUR |
Tatsächlich gezahlte GewSt hierauf: |
… EUR |
… EUR. |
Hierauf entfielen ausweislich der Erklärung folgende Anteile auf den Kläger (F-Akte 2008 Bl. 24, 2009 Bl. 25, jeweils rückseitig):
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2008 |
2009 |
Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag: |
… EUR |
… EUR |
Tatsächlich gezahlte GewSt hierauf: |
… EUR |
… EUR. |
Der Beklagte folgte dem zunächst im Wesentlichen für das Jahr 2008 und stellte (u.a. für den Kläger) entsprechende Anteile aus der KG 1 mit Bescheid vom … 2010, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO erging, mit … EUR (Messbetrag) bzw. … EUR (zu zahlende Gewerbesteuer) fest (F´-Akte 2008, Bl. 31 f.).
Unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg erließ der Beklagte am … 2010 einen auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid, in dem er die vorgenannten anteiligen Beträge aus der KG 1 nicht mehr in die Feststellung einbezog (F´-Akte 2008, Bl. 42 ff.). Auch in seinen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom … 2011 bezog der Beklagte die entsprechenden Anteile am Gewerbesteuer-Messbetrag und der gezahlten Gewerbesteuer aus der KG 1 nicht ein (Rbh Bl. 186 ff.). Der Kläger sowie die übrigen an der KG 2 Beteiligten legten hiergegen Einsprüche ein und verwiesen zur Begründung auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf, die dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg entgegenstand. Da gegen die Entscheidungen der beiden Finanzgerichte Revisionen anhängig waren, ruhte das Einspruchsverfahren zunächst.
Mit Bescheid vom … 2014 wurden auf Ebene der KG 1 der auf die AG als Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag und der zu zahlenden Gewerbesteuer einheitlich und gesondert festgestellt (vgl. Bl. 34). Der Kläger und die weiteren Beteiligten der KG 2 beantragten mit Schreiben vom … 2014, die Feststellungsbescheide 2008 und 2009 auf Ebene der KG 2 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Diesen Antrag lehnte der Beklagte am … 2014 ab, wogegen ...