rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerschaft. Gütergemeinschaft. Güterstand. Metzgerei. Speisegaststätte. Restaurant. Mehrheit von Gewerbebetrieben. Gewerbesteuermessbescheiden 1987 bis 1993
Leitsatz (redaktionell)
Ob eine auf ehelicher Gütergemeinschaft beruhende Mitunternehmerschaft Inhaber eines oder mehrerer Gewerbebetriebe ist, ist nicht unter Anwendung des § 15 Abs. 3 EStG, sondern nach den für eine natürliche Person geltenden Kriterien zu entscheiden.
Eine in einem Anwesen betriebene Metzgerei und eine Speisegaststätte sind sich gegenseitig ergänzende Teile eines einheitlichen Gewerbebetriebes, auch wenn für beide Tätigkeitsbereiche getrennte Buchführungen und Abschlüsse erstellt werden.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1-2; EStG § 15 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind seit 1965 verheiratet. Am 17. März 1971 schlossen sie einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie als ehelichen Güterstand die Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtgutes vereinbarten (Bl. 21 ff. BPU 237/92). Der Kläger, ein Metzgermeister, ist seit 1971 Inhaber der vom Vater übernommenen Metzgerei, die sich in der einen Hälfte des Erdgeschosses des den Klägern gehörenden Anwesens in O, S-str. befand. Die Klägerin hat von 1981 bis 1984 in M die Gaststätte „X” als Restaurant betrieben. Seit 1984 hat sie das Unternehmen in der bis dahin als Wohnraum genutzten anderen Hälfte des Erdgeschosses des streitigen Anwesens in O, dort unter dem Namen „Y”, fortgeführt.
1992 fanden bei den Klägern, die bis dahin steuerlich als Inhaber zweier getrennter Gewerbebetriebe behandelt worden waren, Betriebsprüfungen statt. Im Verlaufe der Prüfungen wurde u.a. die Frage aufgegriffen, ob aufgrund des Güterstandes und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein einheitlicher Gewerbebetrieb (Metzgerei mit Gastwirtschaft) der Kläger vorlag. Eine Schlussbesprechung über die Prüfungsergebnisse für 1987 bis 1990 fand nicht statt, weil die Prüfungsfeststellungen anerkannt worden sind (Tz. 8 des Prüfungsberichtes vom 2. Dezember 1992, ABNr. 236/1992). Der Beklagte schloss sich den Feststellungen des Prüfers an und erließ am 12. Dezember 1996 Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre betreffend den einheitlichen Gewerbebetrieb der Kläger.
Am 13. Januar 1997, legten die Kläger Einsprüche ein, mit denen sie sich gegen die Mitunternehmerschaft und gegen einen einheitlichen Gewerbebetrieb (Metzgerei mit Gastwirtschaft) wandten. Durch Einspruchsentscheidung vom 13. September 2000 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Am 16. Oktober 2000 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen,
die Gewerbesteuermessbescheide 1987 bis 1993, alle vom 12. Dezember 1996 und in Form der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2000, aufzuheben.
Die Metzgerei sei bis zu deren Verpachtung (1993) im Wesentlichen unverändert betrieben worden. Im vorderen Teil des Hauses habe sich der Verkaufsraum, im hinteren Teil der Kühlraum und die Metzgerei (Wurstherstellung aus eigener Schlachtung) befunden. Nachdem 1995 der Pachtvertrag der Metzgerei aufgelöst worden sei, seien die bisherigen Metzgereiräume umgebaut und der Gaststätte als Nebenraum einverleibt worden. (Bl. 25 f. 1 K 306/00).
Steuerlich sei die Sitzverlegung der Gaststätte von M nach O als Umstrukturierung behandelt worden. Die von der Klägerin ab 1984 in O betriebene Gaststätte habe nicht mehr den Charakter eines Restaurants, sondern den einer Schankwirtschaft gehabt. Die Gaststätte habe zwar über eine Küche verfügt, in der aber nur abends und in kleinerem Umfang Essen zubereitet worden sei. Der Essensumsatz habe etwas weniger als 1/3 des Gesamtumsatzes betragen. An Fremdpersonal sei – nur abends und bei Bedarf – eine Buffetkraft beschäftigt worden (Bl. 26 f. 1 K 306/00).
Nach der Erkrankung des Klägers im Jahre 1993 habe die Klägerin beschlossen, es wieder mit einem stärker als Restaurant ausgerichteten Unternehmen zu versuchen. Zu diesem Zweck sei 1995 der bisherige Verkaufsraum der Metzgerei zu einem Nebenraum der Gastwirtschaft umgebaut worden. Vor dem Umbau habe es eine direkte Verbindung nur in Form einer Holztüre zwischen der Fleischtheke und der Biertheke gegeben (Bl. 26 1 K 306/00). Die Klägerin habe ausnahmsweise (z.B. Samstagvormittags vor Feiertagen) an der Fleischtheke ausgeholfen. Die Angestellten der Betriebe seien nicht im jeweils anderen Betrieb eingesetzt worden. Der BP-Bericht treffe dazu keine Aussage.
Die Metzgerei habe die Gaststätte wie ein fremdes Unternehmen mit Fleisch beliefert. Weitere Verbindungen hätten nicht bestanden. Beide Betriebe seien gegenüber den Kunden und Lieferanten völlig unabhängig voneinander aufgetreten. Es habe zwei Eingangstüren und zwei Beschilderungen, aber keine gemeinsamen Werbemaßnahmen oder sonstige gemeinsame Aktionen gegenüber den Kunden gegeben. Es seien getrennte Bücher geführt und getrennte Abschlüsse erstellt worden. Die Bankkont...