Entscheidungsstichwort (Thema)
Rohgewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung wegen Vergleichbarkeit mit Umsatztantieme. Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1994 und 1995
Leitsatz (amtlich)
Eine an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Rohgewinntantieme, die angesichts der in die Ermittlung des maßgebenden Rohgewinns einzubeziehenden Aufwendungen und der konkreten Kostenstruktur der Gesellschaft einer Umsatz-Tantieme vergleichbar ist, ist als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.
Normenkette
KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 1987 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das u. a. die Vermietung von Mailboxes (Speicherkapazität) in einem Zentralrechner zum weltweiten Empfang, Senden, Abrufen und Archivieren von elektronischen Nachrichten sowie den Vertrieb von elektronischen Kommunikationsmitteln zum Gegenstand hat (Dok, Bl. 4).
Das Stammkapital i.H.v. 100.000 DM wurde ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Klägerin von MA, AS und WF zu jeweils 30.000 DM und der Firma Y.-GmbH zu 10.000 DM gehalten. Am 11. Oktober 1991 übertrug AS ihren Anteil auf WF. Am 13. Dezember 1991 wurde das Stammkapital auf 150.000 DM erhöht. Am 20. Dezember 1991 erwarb GA von WF einen Anteil am Stammkapital von 30.000 DM. Dementsprechend wurde ab 1992 das Stammkapital von 150.000 DM wie folgt gehalten:
MA |
52.500 DM |
WF |
52.500 DM |
GA |
30.000 DM |
Y-GmbH |
15.000 DM |
1997 erfolgte nach Erhöhung des Stammkapitals auf 270.000 DM eine Verschmelzung mit zwei weiteren Gesellschaften.
Bis 31. Dezember 1991 erhielten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer MA und WF eine monatliche Aufwandsentschädigung von 400 DM. Am 13. Dezember 1991 wurden mit MA und WF Dienstverträge (Dok, Bl. 48 ff.) geschlossen, die folgende Regelungen enthielten: MA erhielt ab 1. September 1992 eine monatliche Vergütung von 40 %, WF eine solche von 20 %, bezogen auf die jeweilige Monatssumme der den Kunden der Klägerin an Grund- und Einrichtungsgebühren, Zeit-, Volumen- und Transaktionsgebühren in Rechnung gestellten (auch gezahlten) Beträge, und zwar nach Abzug der Selbstkosten und der externen Vermittlungsprovisionen. Die Vereinbarung enthielt jeweils eine Höchstgrenze von monatlich 20.000 DM (betr. MA) bzw. 10.000 DM (WF).
Die Jahresabschlüsse der Klägerin weisen für die Jahre 1991 bis 1995 folgende Daten aus (Beträge jeweils in DM):
Jahr |
Umsatz |
Jahresfehlbetrag |
Personalkosten (insgesamt) |
Geschäftsführervergütungen |
zu versteuerndes Einkommen |
1991 |
382.938 |
23.697 |
2.164 |
0 |
./. 6.653 |
1992 |
536.767 |
61.372 |
40.904 |
31.632 |
./. 55.471 |
1993 |
732.186 |
65.743 |
193.008 |
161.910 |
./. 65.488 |
1994 |
615.491 |
195.000 |
270.565 |
219.634 |
./. 194.547 |
1995 |
1.271.117 |
109.635 |
447.437 |
364.418 |
./. 109.214 |
Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer der Streitjahre 1994 und 1995 nahm der Beklagte, was die Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer betrifft, verdeckte Gewinnausschüttungen an. Er ging dabei davon aus, dass eine monatliche Vergütung von 8.000 DM (MA) bzw. 4.000 DM (WF) angemessen sei. In Höhe der Differenz zu den Vergütungen (86.924 DM in 1994; 220.411 DM in 1995) lägen verdeckte Gewinnausschüttungen vor.
Gegen die Bescheide zur Körperschaftsteuer 1994 vom 30. August 1996 und 1995 vom 7. Juli 1997 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1994 vom 17. Oktober 1996 bzw. auf den 31. Dezember 1995 vom 19. August 1997 legte die Klägerin jeweils fristgerecht Einsprüche ein. Diese wies der Beklagte mit Entscheidung vom 30. Juli 1998 als unbegründet zurück.
Am 31. August 1998 erhob die Klägerin Klage.
Sie beantragt,
unter Änderung der angefochtenen Bescheide, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 1998, die Körperschaftsteuer 1994 und 1995 ohne verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 86.924 DM bzw. 220.411 DM sowie dementsprechend auch den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1994 bzw. 1995 festzusetzen.
Nach Auffassung der Klägerin besteht keine Veranlassung für die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen. Die leistungsbezogene Vergütung trage den Gegebenheiten der Klägerin in der Aufbauphase Rechnung, zumal sie auch nach oben begrenzt sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im Übrigen verweist er im Wesentlichen auf die bis einschließlich 1995 negativen Betriebsergebnisse der Klägerin, die im Wesentlichen auf die Geschäftsführervergütungen zurück zu führen seien. Erst 1996, nach Verschmelzung mit zwei weiteren Gesellschaften, stelle sich die Situation anders dar.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Steuerakten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Grundlagen der verdeckte...