Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinntantieme und überhöhte Gehaltserhöhungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Berechnung der Gewinntantieme. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbescheid 1994 und 1995

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird im Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers der Handelsbilanzgewinn als Bemessungsgrundlage der Tantieme genannt, so mindert diese als betrieblicher Aufwand den Jahresüberschuss, und damit ihre eigene Bemessungsgrundlage. Wird bei Berechnung der Tantieme dennoch die Bemessungsgrundlage um die Tantieme erhöht und entgegen der bestehenden klaren Vereinbarung eine überhöhte Tantieme ausgezahlt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

2. Die Vereinbarung einer betragsmäßig unbegrenzten Gewinntantieme belegt die Annahme, dass diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Sie stellt daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

3. Wird das ohnehin schon vergleichsweise hohe Festgehalt eines Angestellten innerhalb von zwei Jahren um weitere 49 % erhöht, ohne dass dies durch die Übernahme weiterer Aufgaben gerechtfertigt wird, so ist diese Erhöhung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen.

 

Normenkette

KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine 1993 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das den Handel mit Kfz-Zubehör sowie die Reparatur und Instandsetzung von Industrieteilen, speziell Anhängerkupplungen, zum Gegenstand hat (Dok, Bl. 3).

Das Stammkapital i.H.v. 50.000 DM wird seit dem Zeitpunkt der Errichtung der Klägerin von TN zu 30.000 DM und dessen Lebensgefährtin AS zu 20.000 DM gehalten.

Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist TN. Nach dem Anstellungsvertrag vom 30. Juni 1993 (Dok, Bl. 41 ff.) umfasst sein Aufgabengebiet vorwiegend die Geschäftsführung, insbesondere die technische Abwicklung sowie den Vertrieb. Die Vergütungssituation von TN stellt sich in den Jahren ab 1993 wie folgt dar: Das Festgehalt betrug ab 1. Juli 1993 monatlich 9.000 DM. Es wurde ab 1. Juni 1994 auf 9.500 DM und ab 1. Mai 1995 auf 10.500 DM erhöht. Hinzu kamen ein Weihnachtsgeld und ein Urlaubsgeld i.H. eines Monatsgehalts – Letzteres wurde für 1994 aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses ausnahmsweise auf 50 v.H, beschränkt-, die PKW-Nutzung ab 1. Oktober 1993 sowie eine „Gewinntantieme vor Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % des festgestellten Handelsbilanzgewinns” (Dok, Bl. 42).

Die Gesellschafterin AS wurde als kaufmännische Angestellte eingestellt (Dok, Bl. 19). Ihr Aufgabengebiet umfasst vorwiegend die kaufmännische Abwicklung sämtlicher Geschäfte. Die Vergütungssituation von AS stellt sich in den Jahren ab 1993 wie folgt dar: Das Festgehalt betrug ab 1. Juli 1993 monatlich 6.000 DM. Es wurde ab 1. Mai 1994 auf 8.250 DM und ab 1. Mai 1995 auf 9.250 DM erhöht. Hinzu kamen ein Weihnachtsgeld und ein Urlaubsgeld i.H. eines Monatsgehalts – Letzteres wurde für 1994 aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses ausnahmsweise auf 50 v.H. beschränkt-, die PKW-Nutzung ab 15. Juni 1994, der Arbeitgeberbeitrag zur Direktversicherung von monatlich 250 DM sowie eine „Gewinntantieme von 25 % des festgestellten Handelsbilanzgewinns” (Dok, Bl. 46).

Bei der Berechnung der Tantiemen der Streitjahre 1994 und 1995 ging die Klägerin wie folgt vor:

1994

Dem Jahresüberschuss von 34.002 DM wurden die Körperschaftsteuer von 22.613 DM, die Gewerbeertragsteuer von 12.491 DM, die Tantiemen von 62.120 DM sowie der Verlustvortrag 1993 von 6.969 DM hinzugerechnet. Dies ergab einen Betrag von 124.257 DM. Jeweils 25 % hiervon machten 31.060 DM aus. TN und AS erhielten im Dezember 1994 jeweils 30.000 DM ausbezahlt. Über je 1.060 DM wurden Rückstellungen gebildet.

1995

Dem Jahresüberschuss von 14.515 DM wurden die Körperschaftsteuer von 6.819 DM, die Gewerbeertragsteuer von 6.558 DM, der Solidaritätszuschlag von 511 und die Tantiemen von 28.400 DM hinzugerechnet. Dies ergab einen Betrag von 58.803 DM. Jeweils 25 % hiervon machten 14.200 DM aus. Für die Ansprüche wurden Rückstellungen gebildet,

Die Jahresabschlüsse der Klägerin weisen für die Jahre 1993 bis 1995 folgende Daten aus (Beträge jeweils in DM):

Jahr

Umsatz

Gewinn

Personalkosten (insges.)

Geschäftsführerfestgehalt

Festgehalt AS

Tantiemen (jeweils hälftig TN und AS)

1993

1.610.550

./. 6.969

137.623

62.000

42.000

./.

1994

4.137.043

34.002

395.203

123.250

98.250

62.120

1995

4.776.416

14.515

447.478

124.375

116.250

28.400

Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer der Streitjahre 1994 vertrat der Beklagte die Auffassung, die Tantieme von TN sei unrichtig berechnet worden. Entgegen der im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung, wonach Berechnungsgrundlage der Handelsbilanzgewinn vor Abzug der Ertragsteuern sei, habe die Klägerin den Handelsbilanzgewinn auch vor Abzug der Tantieme als Berechnungsgrundlage herangezogen. Statt 124.257 DM betrage die Berechnungsgrundlage nur 82.838 DM. Dementsprechend ...

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