rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Abrechnungsbescheid über Einkommensteuer 1980 bis 1986 und Säumniszuschläge)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides, mit dem der Antragsgegner -das Finanzamt- rückständige Einkommensteuern für 1980 bis 1986 nebst Säumniszuschlägen von insgesamt 156.759,83 DM (zum Stand 14.12.1998) festgestellt hat.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und wird für die Streitjahre 1980 bis 1986 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Wegen rückständiger Steuern betrieb das Finanzamt gegen die Eheleute Vollstreckungsmaßnahmen, u. a. pfändete es im April 1995 die Kunstsammlung des Antragstellers. Im diesem Zusammenhang besteht zwischen den Beteiligten ein fortdauernder Streit, ob die Verwertung einzelner Bilder rechtmäßig war. Im Mai 1996 forderte das Finanzamt den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf; das Finanzamt hob diese Anordnung im Klageverfahren 14 K 3977/96 KV wieder auf. Im Verlauf dieses Verfahrens äußerte der Antragsteller auch Zweifel an der Höhe der Steuerrückstände und der angeforderten Säumniszuschläge. Deswegen erließ das Finanzamt am 14. Juli 1996 gegenüber dem Antragsteller und seiner Ehefrau einen gleichlautenden Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1980, in denen zum Stand 04.07.1996 rückständige Einkommensteuer 1980 von 39.004,09 DM nebst Säumniszuschlägen von 31.428,00 DM ausgewiesen sind. Der Abrechnungsbescheid ist bestandskräftig.

Im November 1998 beantragte der Antragsteller zunächst ohne weitere Begründung bei dem Finanzamt den Erlass von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 1980 bis 1997. Das Finanzamt lehnte die Erteilung eines Abrechnungsbescheids ab, weil der Antragsteller keine konkreten Angaben über die Art der Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Erhebung der Einkommensteuern gemacht habe. Es wies darauf hin, dass es dem Antragsteller bereits im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umfangreiche Auskünfte über die Verbuchung von Zahlungen gegeben habe. Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch. Er trug vor, der Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids sei in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 14 K 3977/96 KV vom 14. Senat des Finanzgerichts „angeregt und dringend empfohlen” worden, weil im Rahmen der mündlichen Verhandlung niemand in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zu den vom Finanzamt vorgelegten Kontoauszügen zu machen.

Daraufhin erließ das Finanzamt gegenüber dem Antragsteller und seiner Ehefrau am 18. Dezember 1998 Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer 1980 bis 1986. Hierin waren zum Stichtag 14.12.1998 folgende Einkommensteuerrückstände und rückständige Säumniszuschläge ausgewiesen:

Steuerart

Hauptschuld (in DM)

Säumniszuschläge (in DM)

Einkommensteuer 1980

34.877,19

42.560

Einkommensteuer 1981

29.762,52

37.030

Einkommensteuer 1982

0

0

Einkommensteuer 1983

0

0

Einkommensteuer 1984

4.651,00

4.656

rk Kirchensteuer 1984

0,08

Einkommensteuer 1985

0

2.150

rk Kirchensteuer 1985

0,04

Einkommensteuer 1986

0

1.073

insgesamt

69.290,83

87.469

Das Finanzamt legte im Abrechnungsbescheid (AB) dar, wann und in welcher Höhe aus seiner Sicht jeweils Einkommensteuerabschlusszahlungen erstmals fällig gewesen waren, wann im Zeitablauf welche Tilgungsleistungen (Art und Höhe) erbracht worden waren, welche Beträge am Stichtag demgemäß noch offen waren und welche Säumniszuschläge zwischenzeitlich auf die rückständigen Beträge entstanden waren. Bei der Einkommensteuer 1980 stellte das Finanzamt die Entwicklung der Teilzahlungen/ Umbuchungen, der Restrückstände und der Säumniszuschläge allerdings nicht ab erstmaliger Fälligkeit, sondern nur im Anschluss an den bestandskräftigen AB vom 14. Juli 1996 dar.

Hiergegen erhob der Antragsteller Einspruch. Er wandte gegen den AB folgendes ein:

  1. Im AB sei eine ursprüngliche Einkommensteuerschuld 1980 von 46.966 DM (fällig am 23.10.1990) ausgewiesen. In Wirklichkeit habe das Finanzamt aber mit Bescheid vom 23.10.1992 die Einkommensteuer auf 56.989 DM festgesetzt.
  2. Auf die Einkommensteuerrückstände seien bereits 12.578,55 DM gezahlt und 113.226,73 DM (einschließlich des Einkommensteuerguthabens 1982 von 34.431,90 DM) durch Umbuchungen getilgt worden. Damit habe die Gesamtsumme der Tilgungen 125.805,28 DM betragen. Da aber die ursprünglichen Einkommensteuer- Rückstände 1980 bis 1986 insgesamt 167.138 DM betragen hätten, könne nunmehr nach Abzug der Tilgungen (125.809,28 DM) nur noch eine Einkommensteuer- Schuld 1980 bis 1986 von 41.332,72 DM (statt wie ausgewiesen 69.290 DM) bestehen.
  3. Die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe von über 87.000 DM sei angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Da Umbuchungen von über 113.000 DM vorgenommen worden seien, müssten entsprechende Guthaben vorhanden gewesen sein, was das Entstehen von Säumniszus...

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