Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung nach § 218 Abs. 2 AO

 

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 23. Januar 1990 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 1991 wird abgeändert:

  • Folgende Steuerbeträge sind infolge Zahlungsverjährung erloschen und werden vom Kläger nicht mehr geschuldet:

    im Abrechnungsbescheid enthalten mit:

    Einkommensteuer 1976

    633,– DM

    Einkommensteuer I/1976

    1.700,– DM

    Einkommensteuer II/1976

    1.700,– DM

    rk. Kirchensteuer I/1976

    93,– DM

    rk. Kirchensteuer II/1976

    93,– DM

  • Folgende Säumniszuschläge sind infolge Zahlungsverjährung erloschen und werden vom Kläger nicht mehr geschuldet:

    Säumniszuschläge zur

    im Abrechnungsbescheid enthalten mit:

    Einkommensteuer 1976

    6.407,– DM

    Lohnsteuer 10/1981

    75,– DM

    Lohnsteuer 08/1983

    11,– DM

    Einkommensteuer I/1978

    1.271,– DM

    Einkommensteuer IV/1978

    1.095,– DM

    Einkommensteuer III/1979

    25,– DM

    Einkommensteuer IV/1979

    50,– DM

    Einkommensteuer 1980

    62,– DM

    Einkommensteuer I/1984

    100,– DM

    Einkommensteuer II/1984

    175,– DM

    Einkommensteuer III/1984

    100,– DM

    Umsatzsteuer 1982

    1.338,– DM

    Umsatzsteuer 09/1984

    57,– DM.

  • Die Säumniszuschläge zur Einkommensteuer II/1978 sind teilweise zahlungsverjährt; sie betragen 460,53 DM (anstatt wie im Abrechnungsbescheid ausgewiesen: 1.221 DM).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 vom Hundert und der Beklagte zu 15 vom Hundert.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, das die Holzbearbeitung für Bau, Möbel und Innenausbau zum Gegenstand hat. Da der Kläger seine betrieblichen und persönlichen Steuern nicht bzw. nicht vollständig entrichtete, führte der Beklagte seit 1978 Vollstreckungsmaßnahmen durch, wobei die Gesamtrückstände regelmäßig über 100.000 DM betrugen.

Im April 1989 beantragte der Kläger den Erlaß sämtlicher Säumniszuschläge, da eine dauernde Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bestanden habe und noch bestehe. Dies sei angesichts der fortlaufenden und im wesentlichen erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen erwiesen. Zugleich entrichtete der Kläger an den Beklagten 40.000 DM, die aus einer Kreditaufnahme stammten, und beantragte, ihm die verbleibenden Hauptschulden gegen eine Ratenzahlung von monatlich 500 DM zu stunden. Der Beklagte lehnte beide Anträge ab; die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers blieben ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen beide Beschwerdeentscheidungen Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 13 K 396/90 AO und 13 K 397/90 AO anhängig sind.

Im April 1989 beantragte der Kläger weiterhin, alle Zahlungen bzw. Guthaben, die in der Vergangenheit mit Säumniszuschlägen verrechnet worden waren (nach Auffassung des Klägers mindestens 18.364 DM), auf bestehende Hauptschulden umzubuchen. Der Beklagte buchte daraufhin 13.629 DM, die ursprünglich mit Säumniszuschlägen verrechnet worden waren, auf Hauptschulden um (Schreiben vom 15. Juni 1989). Mit Schreiben vom 21. Juni 1989 beantragte der Kläger die Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 -AO-. Er trug vor, ausweislich eines ihm übersandten Kontoauszugs vom 6. August 1987 seien verschiedene Rückstände bereits verjährt und hätten vom Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. Jedenfalls habe der Beklagte diese Steueransprüche verwirkt, da er sie dem Kläger gegenüber als verjährt ausgewiesen habe. Daneben seien weitere Zahlungen, die mit Säumniszuschlägen (zur Umsatzsteuer 1975 – 1981) verrechnet worden waren, auf Hauptschulden umzubuchen.

Im Abrechnungsbescheid vom 23. Januar 1990 wies der Beklagte Gesamtrückstände von 171.747,26 DM aus, die sich aus rückständigen Steuern von 51.616,26 DM, Verspätungszuschlägen von 6.758 DM und Säumniszuschlägen von 113.373 DM zusammensetzten. Die rückständigen Beträge seien nicht zahlungsverjährt, weil laufend verjährungsunterbrechende Maßnahmen (§ 231 Abs.1 AO) ergriffen worden seien, z.B. Sachpfändungen (am 13.06.1978, am 3.10. und 22.11.1979, am 31.10.1980), die Einleitung eines Verfahrens zur Gewerbeuntersagung (am 3.03. und 10.10. 1983) und Kontenpfändungen (am 17.12.1984 und 23.04.1986). Die in dem übersandten Kontoauszug vom 6. August 1987 fälschlich als verjährt gekennzeichneten Beträge seien auch nicht wegen Verwirkung erloschen. Dieser Auszug habe für sich keinen Rechtscharakter und sei insbesondere kein Verwaltungsakt.

Hiergegen erhob der Kläger unter Vorlage von 4 Aufstellungen („Anlagen 1 – 4”) Einspruch. Er vertrat die Auffassung, gezahlte Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1975 – 1981 von insgesamt 13.993 DM (aufgelistet in Anlage 1) seien auf Hauptschulden umzubuchen. Entsprechend seien gezahlte Verspätungszuschläge von 1.575 DM (lt. Anlage 2) auf Hauptschulden umzubuchen. Diese Korrekturen seien durchzuführen, weil der Beklagte die Tilgungsreihenfolge des § 225 AO mißachtet habe. Außerdem seien aufgrund der Mitteilung des Bek...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge