Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Rückforderung vergüteter Mineralölsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe ist die Aussetzung der Vollziehung durch die nationalen Gerichte nicht ausgeschlossen.
  2. Entscheidungsmaßstab ist dabei § 69 Abs. 3 S.1 i. V. m. § 69 Abs. 2 FGO. Die bloße Berechnung der Beihilfe stellt kein Verwaltungshandeln dar, für das die Anwendung der engeren Voraussetzungen vorläufigen Rechtsschutzes nach Gemeinschaftsrecht in Betracht kommen könnte.
  3. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob bei der Rückforderung einer in den Jahren 2001 bis 2003 gewährten Mineralölsteuervergütung die sog. De-minimis-Beihilfe nach der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen VO 1860/2004/EG zum Nachteil des Stpfl. unberücksichtigt bleiben darf.
 

Normenkette

FGO § 69; GG Art. 19 Abs. 4; MinöStG § 25 Abs. 3a Nr. 1.4; VO 659/1999/EG Art. 14 Abs. 3; VO 1860/2004/EG Art. 5 Abs. 1, Art. 6

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Rückforderung vergüteter Mineralölsteuer.

Der Antragsteller betrieb Unterglasanbau, für dessen Beheizung er Heizöl einsetzte. Hierfür erhielt er von 2001 bis 2003 Vergütungen nach § 25 Abs. 3a Nr. 1.4 des Mineralölsteuergesetzes MinöStG.

Mit Entscheidung vom 11.03.2008 stellte die Kommission fest, dass die Beihilferegelung für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz hinsichtlich der Steuerermäßigung, der über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 EUR/ 1.000 l Heizöl hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Zugleich forderte die Kommission Deutschland u.a. auf, die Beihilfe mit Zinsen nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen, zurückzufordern, Art. 4 der Entscheidung.

Mit Bescheid vom 09.06.2008 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller 1.651,95 EUR Vergütung für die Jahre 2001 bis 2003 sowie 464,37 EUR Zinsen zurück.

Bei der Berechnung der Rückforderung und der Festsetzung der Vergütung berücksichtigte der Antragsgegner zugunsten des Antragstellers keine sog. De-minimis-Beihilfe von jeweils 3.000 EUR nach der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. Nr. L 325/4) – VO 1860/2004 –.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen und Erläuterungen des Bescheids verwiesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein, da die Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Rückforderung der geleisteten Vergütungen und Zinsen.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 02.07.2008 ab, da die nach Art.14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 83/1) vorzunehmende Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen hätten, wenn hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Kommissionsentscheidung ermöglicht werde. Regelungen der AO seien nur insoweit anzuwenden, als sie nicht durch höherrangiges europäisches Recht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AO überlagert würden. Eine sofortige und tatsächliche Kommissionsentscheidung sei aber bei einer Aussetzung der Vollziehung nicht gewährleistet, so dass diese abzulehnen sei.

Zur Begründung seines am 15.07.2008 beim Finanzgericht eingegangenen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung trägt die Antragsteller u. a. vor, eine Aussetzung der Vollziehung gebe es auch nach nationalem Recht, da hier die Bemessungsgrundlage der Rückforderung und nicht die Rückforderung als solche angefochten werde.

Auch sei nicht ersichtlich, warum zu seinen Gunsten keine De-minimis-Beihilfe berücksichtigt worden sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 09.06.2008 hinsichtlich der Rückforderung ab Fälligkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu führt er aus, § 361 Abs. 2 AO sei mit der Entscheidung der Kommission und Art. 14 VO 659/1999 als höherrangigem Recht unvereinbar.

Jedenfalls sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unbegründet. Bei der Umsetzung des Kommissionsentscheidung habe kein Ermessen bestanden. Vertrauensschutzgesichtspunkte habe die Kommission in ihrer Entscheidung berücksichtigt, zumal sie wegen der nicht notifizierten Beihilfe die Rückforderung in einem Zeitraum von zehn Jahren hätte verlangen können, Art. 15 VO 659/1999.

Auch nach dem vom Antragsteller zitierten Urteil des BFH...

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