rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug einer Führungs- oder Funktionsholding für Beratungsleistungen wegen der Wertminderung der Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine sog. Führungs- oder Funktionsholding, die entgeltliche Beratungsleistungen an eine Tochtergesellschaft erbringt, keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug aus von ihr bezogenen Beratungsleistungen hat, die allein im Zusammenhang mit einem Schadenersatzprozess wegen der Wertminderung ihrer Beteiligung entstanden sind.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168; FGO § 69 Abs. 3
Tatbestand
Die Antragstellerin (Astin) ist eine im Jahr 2009 gegründete GmbH mit Sitz in A-Stadt. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Vermögensverwaltung durch den Aufbau und das Halten und Verwalten eines Portfolios von SoIarkraftwerken und zugehörigen Einrichtungen in Europa. Im Streitjahr 2018 hielt die Astin über ihre 100%ige Tochtergesellschaft T S.L.U. (T) in Spanien zwei Solarparks mit den Namen T I und T II. Die Finanzierung der Errichtung dieser Solarparks war teilweise mit Eigenkapital und teilweise mit einer Fremdfinanzierung, und zwar bei der Bank X und der Bank Z, erfolgt. Kreditnehmer war und ist die spanische Tochtergesellschaft T.
Die Solarkraftwerke gingen im Sommer 2010 und Ende 2010/Anfang 2011 ans Netz. Der von den Solarparks erzeugte Strom wurde und wird in das spanische Stromnetz eingespeist. Insoweit war die T nach der bei der Planung und Errichtung bestehenden Gesetzeslage davon ausgegangen, eine bestimmte Einspeisevergütung über einen Zeitraum von 25 Jahren zu erhalten. Im Dezember 2010 deckelte jedoch der Staat Spanien die Menge produzierten Stroms, der die staatlich geförderte Einspeisevergütung erhält. Dies führte dazu, dass T ab ca. Oktober eines Jahres keine geförderten Tarife mehr erhielt, sondern nur noch den Marktpreis. In der Folgezeit erfolgten weitere Eingriffe Spaniens in die ursprünglich festgelegte Einspeisevergütung. Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz über eine 7%ige Steuer auf die Umsätze der stromproduzierenden Unternehmen erlassen (wirksam ab Januar 2011). Im Februar 2013 wurde die Inflationsanpassung der Einspeisetarife faktisch auf null gesetzt. Im Juli 2013 (mit Wirkung ab 2014) wurde dann die bis dato bestehende gesetzlich definierte Einspeisegesetzgebung vollständig gekippt und durch eine neue, vom spanischen Staat definierte „angemessene Vergütung” ersetzt. Die genannten Maßnahmen führten zu einem Umsatzverlust bei der T von rund 30%. Hierdurch wurden die im Kreditvertrag mit den finanzierenden Banken verhandelten Bedingungen hinfällig. Um eine Insolvenz zu vermeiden, musste die von der T aufgenommene Fremdfinanzierung der beiden Solarparks mit den finanzierenden Banken neu verhandelt werden. Da die T nicht über eigenes Personal verfügt, schloss sie mit der Astin am 30.7.2015/3.8.2015 einen Beratervertrag, der (auszugsweise) folgende Regelungen beinhaltete:
§ 1 Aufgabe
Die Astin unterstützt T bei den folgenden Tätigkeiten:
a) laufende Kommunikation mit den finanzierenden Banken;
b) Abstimmung und Verhandlung der Vertragsunterlagen und der neuen Finanzierungskonditionen mit den finanzierenden Banken und deren Rechtsanwaltskanzlei;
c) Aufbereitung und Erstellung eines neuen Business-Plans mit den finanzierenden Banken und den zu beauftragenden Wirtschaftsprüfern für deren Bestätigung.
§ 2 Vergütung
Die Astin erhält folgende Vergütungen für die Aufgaben gemäß § 1, jeweils zuzüglich einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer:
a) Eine einmalige Vergütung in Höhe von 15.000 € für die initiale Aufarbeitung der Unterlagen gemäß § 1 b) und c).
b) Eine laufende monatliche Vergütung in Höhe von 2.000 € pro Monat.
Die Leistung gilt unabhängig vom zeitlichen Anfall nur bei wirksamem Abschluss einer Refinanzierung als erbracht.
Nachdem die Refinanzierung gelungen war, stellte die Astin der T am 3.12.2018 insgesamt 95.000 € für ihre Tätigkeit in der Zeit vom August 2015 bis Dezember 2018 in Rechnung. Die Zahlung erfolgte in zwei Raten am 19.12.2018 und 20.12.2018. Da der umsatzsteuerliche Leistungsort in Spanien lag, wies die Astin keine Umsatzsteuer in der Rechnung aus. Um die Leistungen an die T erbringen zu können, schloss die Astin am 4.8.2015 mit der U GmbH einen Dienstleistungsvertrag, wonach letztere die Astin bei den Verhandlungen mit den Banken unterstützen sollte. Als Vergütung wurden 95% des Betrages vereinbart, den die Astin ihrerseits bei T abrechnen durfte (zuzüglich Umsatzsteuer). Dementsprechend stellte die U GmbH der Astin mit Rechnung vom 19.12.2018 einen Betrag in Höhe von 90.250,00 € zzgl. 17.147,50 € Umsatzsteuer in Rechnung.
Aufgrund der mit der Deckelung der Stromproduktion und Reduzierung der Einspeisevergütung eingetretenen Wertminderung ihrer Beteiligung an der T erhob die Astin am 24.8.2015 eine Schadensersatzklage beim International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) gegen den spanischen Staat. Rechtsgrundlage war der „Ene...