rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Kindergeld)

 

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides vom 28. Juli 1997 wird bis zu einer die Instanz abschließenden Entscheidung im Verfahren 14 K 9109/97 Kg ausgesetzt.

Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 28. Juli 1997 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller bezog u.a. für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis einschließlich 30. Juni 1997 Kindergeld für seinen am 22. März 1969 geborenen Sohn. Dieser studierte an der Universität X das Fach Archäologie und beendete das Studium zum 30. September 1995 mit dem Abschluß des „Master Degree”. Seitdem befindet sich der Sohn des Antragstellers in einem sog. Promotionsstudiengang. In der Zeit vom 3. Juli 1989 bis zum 30. September 1990 hatte der Sohn des Antragstellers Zivildienst geleistet.

Am 10. Januar 1995 ging beim Antragsgegner eine in englischer Sprache verfaßte, mit dem Datum des 27. Oktober 1994 versehene Bescheinigung des College ein, in der es heißt: „I certify that the above-named person ist a full-time postgraduate member of this College of the University of X. I confirm that Mr B began work towards the Mst Degree in European Achaeology in October 1994 and his course is expected to continue for one year.”

Unter dem 20. November 1995 beantragte der Antragsteller, nachdem die Zahlung von Kindergeld mit Ablauf des Monats 09/95 eingestellt worden war, die Weitergewährung des Kindergeldes. Als voraussichtliche Dauer des Studiums war in dem Formular der Zeitraum von 1994 bis 1997 angegeben. Dem Antrag fügte der Antragsteller eine mit dem Datum des 12. Oktober 1995 versehene, in englischer Sprache verfaßte Erklärung des College bei. Ausweislich dieser Bestätigung war der Sohn des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt „a full-time postgraduate member of his College”. Desweiteren heißt es darin: „I confirm that Mr B is studying towards the D.Phil Degree in European Archaelogy and that this studies are expected to continue for at least two years.” Daraufhin zahlte der Antragsgegner im Januar 1996 das Kindergeld für den Sohn ab Oktober 1995 nach und bewilligte darüber hinaus einer internen Abrechnung zufolge bis zum April 1996 fortlaufende Zahlungen.

Nach Einleitung einer Zahlungsüberprüfung verbunden mit einer Stornierung des Kindergeldes für den Monat April 1996 beantragte der Antragsteller unter dem 2. April 1996 erneut die Gewährung von Kindergeld unter Hinweis darauf, daß das Studium des Sohnes bis voraussichtlich Oktober 1997 dauere. Im Mai 1996 wurde daraufhin rückwirkend ab April die Kindergeldzahlung wieder aufgenommen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage einer Studienbescheinigung des College für das Akademische Jahr 1996/97 auf. Daraufhin teilte die Ehefrau des Antragstellers mit, ihr Sohn habe den Studiumabschluß „Master” erlangt, sei jedoch weiterhin als Student eingeschrieben, um zu promovieren. Im Anschluß daran legte der Sohn des Antragstellers ein englischsprachiges Zeugnis nebst von ihm gefertigter deutscher Übersetzung vor, aus der hervorgeht, daß ihm am 30. September 1995 formell der Grad des „Master of Studies” verliehen worden ist. Außerdem reichte der Sohn u.a. zwei Studienbescheinigungen – vom 28. Oktober 1996 und 30. Juni 1997 – ein, denen zu entnehmen ist, daß er mit seiner Arbeit für den „D.Phil Degree” begonnen hat.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1997 setzte der Antragsgegner das Kindergeld für den Sohn ab dem 1. Januar 1996 auf DM 0,– fest und hob mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt seine Bewilligung auf. Weiter heißt es in dem Bescheid, ab dem 1. Januar 1996 richte sich die Festsetzung des Kindergeldes nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 d Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach dürfe eine Kindergeldfestsetzung, wenn sie nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sei, aufgehoben oder geändert werden, soweit dies gesetzlich zugelassen sei. § 70 Abs. 2 EStG regele dementsprechend, daß – soweit in den Verhältnissen, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich seien, Änderungen eintreten – die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern sei. Die laufende Zahlung sei ab dem 1. Juli 1997 eingestellt worden. Die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Kind das Studium am 30. September 1995 beendet habe. Gemäß Nr. 2.217 Abs. 5 der Durchführungsanweisungen (DAW) zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bzw. Nr. 2.2217 Abs. 4 der DAW zum EStG sei die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) nur dann Berufsausbildung, wenn die Promotion das Studium anstelle eines Diplom- oder Staatsexamens bzw. der Magisterprüfung abschließen solle oder in der maßgeblichen gesetzlichen Regelung über den Ausbildungsgang vorgeschrieben sei. Die Zeit der Vorbereitung auf das Doktorexamen sei von der kindergeldrechtlich...

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