Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Kindergeld)
Tenor
Die Vollziehung des Rückforderungsbescheides des Antragsgegners vom 02.09.1996 über die Zahlung von 400,00 DM Kindergeld und insoweit die Einspruchsentscheidung vom 26.06.1997 werden bis einen Monat nach Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung in dem Verfahren 10 K 4722/97 (Kg) ausgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Antragstellers, mit dem dieser die Rückzahlung von 400,00 DM zu Unrecht gezahlten Kindergeldes fordert.
Der Antragsteller bezog bis einschließlich März 1996 Kindergeld für seine am 16.08.1991 geborene Tochter. Er, seine Ehefrau (Beigeladene) und die Tochter lebten in einem gemeinsamen Haushalt, aus dem der Antragsteller im Januar 1996 ausgezogen ist. Mit Bescheid vom 26.03.1996 hob der Antragsgegner die Bewilligung des Kindergeldes gem. § 70 Abs. 2 EStG „zunächst ab 04/96” auf. Mit Schreiben vom 01.07.1996 wurde der Antragsteller aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, daß er für den Zeitraum Februar bis März 1996 Kindergeld erhalten habe, obwohl er seit dem 12.01.1996 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Tochter lebte. Auf die Möglichkeit der Weiterleitung des Kindergeldes wurde hingewiesen.
Mit Bescheid vom 02.09.1996 hob der Antragsgegner die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit Februar 1996 bis März 1996 und ab April 1996 auf und forderte zuviel gezahltes Kindergeld für Februar und März 1996 in Höhe von 400,00 DM zurück. Mit Schreiben vom 16.09.1996 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, daß er den angemahnten Betrag von 400,00 DM bereits Anfang August an die Mutter der Tochter überwiesen habe. Er habe sich dies auch in dem dafür vorgesehenen Schreiben von ihr bestätigen lassen, um es der Familienkasse zuzusenden. Dieses Schreiben sei jedoch offensichtlich abhanden gekommen.
Mit Schreiben vom 05.03.1997 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller an den zurückzuzahlenden Betrag von 400,00 DM. Er wies darauf hin, daß eine Weiterleitung des Kindergeldes an die Kindesmutter gem. Einkommensteuergesetz nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben vom 08.03.1997 legte der Antragsteller gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 05.03.1997 Widerspruch ein und verwies erneut darauf, daß er den offenstehenden Betrag an seine Ehefrau überwiesen habe. Er fügte eine Fotokopie der am 05.08.1996 unterzeichneten formularmäßigen Erklärung bei. Darin bestätigt die Ehefrau, daß sie das Kindergeld erhalten habe (Kg-Akte, Bl. 29). Der Antragsgegner behandelte das Schreiben des Antragstellers vom 16.09.1996 als Einspruch und wies diesen als unbegründet zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, daß der Antragsteller für die Monate Februar und März 1996 das Kindergeld ohne rechtlichen Grund erhalten habe und daß der Erstattungsanspruch nicht dadurch erfüllt werden könne, daß der bisherige Kindergeldberechtigte das Kindergeld an den nunmehr Berechtigten weitergeleitet habe. Auch wenn die Weiterleitung von der Ehefrau des Antragstellers bestätigt worden sei, führe dies nicht dazu, daß die Familienkasse auf die Erstattung des Betrages von 400,00 DM verzichten könne.
Über die vom Antragsteller Anfang Juli 1997 dagegen erhobene Klage – 10 K 4722/97 KG – ist noch nicht entschieden. Mitte November 1997 lehnte der Antragsgegner einen bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Das Gericht hat im Klageverfahren die Ehefrau des Antragstellers mit Beschluß vom 10.03.1998 beigeladen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der Forderung des Arbeitsamtes Wesel von 400,00 DM aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02.09.1996 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor: Mit Änderung der Haushaltszugehörigkeit der Tochter im Laufe des Monats Januar 1996 sei vom Beginn des Folgemonats Februar 1996 an ausschließlich die Kindesmutter kindergeldberechtigt gewesen. Die Aufhebung der Kindergeldbewilligung gem. § 70 Abs. 2 EStG sei daher zu Recht erfolgt. Nach dem Erlaß vom 02.10.1997 – IIb2 – 7620.7 (1) – A -/9320 könne eine Weiterleitung anerkannt werden, wenn der bisher Berechtigte dargelegt habe, daß eine Weiterleitung tatsächlich erfolgt sei. Ferner müsse eine schriftliche Bestätigung der vorrangig gewordenen Kindesmutter über die Weiterleitung eingereicht werden. Der Antragsteller habe am 05.08.1996 eine Bestätigung der Kindesmutter über die Weiterleitung vorgelegt. Außerdem sei bekannt, daß der Antragsteller am 23.08.1996 auf das Konto der Beigeladenen 400,00 DM überwiesen habe. Die Bestätigung sei jedoch dem Antragsgegner erst am 17.01.1997 bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber bereits den Kindergeldanspruch der Kindesmutter für die Monate Februar und März 1996 erfüllt gehabt.
Dem Gericht haben die Kindergeldakte des Antragstellers und die Kindergeldakte der Beigeladenen vorgelegen. Aus der K...