Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils i. S. d. § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die Wertminderung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils i. S. d. § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG ist auch dann Teil des nach § 8 b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleibenden Veräußerungsgewinns und wirkt sich daher nicht auf den steuerpflichtigen Gewerbeertrag aus, wenn sie in einem auf die Veräußerung folgenden Jahr eintritt.
- Für die Rechtslage vor Einführung des pauschalierten Ausschlusses des Betriebsausgabenabzugs durch § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG i. d. F. des Korb II-Gesetzes v. 22.12.2003 kann dabei offen bleiben, ob die Wertänderung auf das Jahr der Veräußerung zurück zu beziehen ist oder im Jahr ihres Eintritts nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG zu neutralisieren ist.
Normenkette
KStG 2002 § 8 b Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 3; GewStG § 7 S. 4
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (in der Folge: A KG). Gegenstand des Unternehmens der A KG war die Herstellung von optischen Messgeräten. An ihr waren im Streitjahr 2004 die Klägerin als Komplementärin und die A B GmbH als Kommanditistin beteiligt. Die Klägerin erhielt als Komplementärin eine Haftungsvergütung als Vorweggewinnanteil. Der übrige Gewinn war der A B GmbH als Kommanditistin in voller Höhe zuzurechnen. Zum 01.01.2008 wurde das Vermögen der A KG im Wege der Anwachsung auf die Klägerin übertragen.
Die A KG veräußerte im Jahre 2002 Anteile an ihrer Tochtergesellschaft. Sie erzielte hierbei einen Veräußerungsgewinn von 232.127 EUR. Dieser wurde als nach § 8 b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei behandelt. Die Kaufpreisforderung wurde mit 511.292 EUR in voller Höhe aktiviert.
Zu dem Bilanzstichtag 30.09.2004 wurde die zu diesem Zeitpunkt noch verbliebene Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der Beteiligung wegen drohenden Ausfalls in voller Höhe wertberichtigt. Die A KG erfasste den restlichen Forderungsbetrag von 382.825 EUR in voller Höhe gewinnmindernd. Diese Restforderung fiel in der Folge aus.
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die Gewinnminderung sei gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht zu berücksichtigen. Nach § 8 b Abs. 6 Satz 1 KStG seien die für Körperschaften geltenden Vorschriften des § 8 b Abs. 1-5 KStG auch auf Gewinnminderungen anzuwenden, die der A B GmbH als Kommanditistin der A KG im Rahmen des Gewinnanteils aus der Mitunternehmerschaft zugerechnet würden. Bei Gewinnfeststellungen ab 2004 werde im Rahmen des sogenannten Bruttoverfahrens die Gewinnminderung in voller Höhe bei der Gewinnfeststellung berücksichtigt und würden die unter § 8 b KStG fallenden Beträge nur nachrichtlich mitgeteilt. Die entsprechende Hinzurechnung erfolge erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der Beteiligten, hier der A B GmbH. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sei jedoch gemäß § 7 Satz 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) der Ausgangsbetrag um die nach § 8 b KStG nicht zu berücksichtigende Gewinnminderung von 382.825 EUR zu erhöhen. § 7 Satz 4 GewStG erkläre § 8 b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eines Mitunternehmers für anwendbar, soweit an der Mitunternehmerschaft Körperschaften unmittelbar – oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften – beteiligt seien.
Der Beklagte änderte dementsprechend gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom 14.08.2009 den Gewerbesteuermessbescheid der A KG für 2004 und mit Bescheid vom 30.07.2009 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004.
Die Klägerin legte gegen diese Änderungsbescheide Einspruch ein. Sie machte geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Hinzurechnung nicht durch § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG gedeckt sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 14.01.2009 (I R 52/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 2009, 856) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf Eigenkapital ersetzende Darlehen bis zur Änderung von § 8 b Abs. 3 KStG durch das Jahressteuergesetz 2008 keine zu berücksichtigenden Gewinnminderungen dargestellt hätten. Wie der BFH ausführe, genüge für die Anwendung von § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht, dass ein Zusammenhang zwischen der Beteiligung und dem Darlehen (hier: der Kaufpreisforderung) bestehe. Es müsse die geltend gemachte Wertminderung vielmehr im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen (ausschließlich „substanzbezogene Wertminderungen des Anteils”). Ein derartiger Zusammenhang könne bei einem Anteil, der – wie im vorliegenden Fall – bereits veräußert worden sei, nicht mehr bestehen.
Der Beklagte wie...