rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der „fiktiven” Zahlung i.S.d. § 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Beginn der Verzinsung eines Erstattungsbetrages kann nicht i.S.d. § 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO vom Tag der Steuerzahlung abhängen, wenn die Erstattung auf anzurechnenden Lohn- und Körperschaftsteuerbeträgen beruht.
  2. Die kassentechnische Umbuchung eines sich durch die Herabsetzung der Steuer ergebenden und bislang nicht entrichteten Unterschiedsbetrages auf die im Erhebungskonto ausgewiesene Steuer vor Herabsetzung stellt keine Steuerzahlung i.S.d. § 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO dar.
 

Normenkette

AO § 233a; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8

 

Streitjahr(e)

1993

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid vom 14.04.2003 und begehren, Erstattungszinsen von insgesamt 11.491.- € (bisher: 31.- €) festzusetzen.

Am 05.09.1995 erließ der Beklagte einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1993, der zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Kläger von 2.408.- DM und einer Festsetzung von Erstattungszinsen in Höhe von 60.- DM führte. Am 13.10.1995 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1993, ohne dass dies zu einer Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung führte. Am 28.02.1996 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid erneut, wobei er davon ausging, dass der Kläger aus einer verdeckten Gewinnausschüttung der A-GmbH Einkünfte aus Kapitalvermögen von 799.983.- DM erzielt hatte. Dies führte zu einer Steuerfestsetzung von 402.562.- DM und einer Nachzahlung von 395.332.- DM. Die festgesetzten Nachzahlungszinsen betrugen 21.681.- DM. Aufgrund des gegen den Bescheid vom 28.02.1996 eingelegten Einspruchs setzte der Beklagte die Vollziehung des Nachzahlungsbetrages von 395.332.- DM aus. Am 06.03.2003 erfolgte eine weitere Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 dergestalt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 475.108.- DM und die Einkommensteuer auf 230.250.- DM ermäßigt wurden. Außerdem berücksichtigte der Beklagte im Abrechnungsteil nunmehr anrechenbare Körperschaftsteuer von 146.193.- DM, so dass sich eine Einkommensteuernachzahlung von 39.281,02 € ergab. Die bisher festgesetzten Nachzahlungszinsen setzte der Beklagte auf 2.128.- € herab. Aufgrund eines Verlustrücktrages aus 1995 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1993 am 14.04.2003 erneut und setzte die Einkommensteuer um 87.065,85 € auf 30.659,11 € herab. Da die Kläger den sich aus dem Bescheid vom 06.03.2003 ergebenden Nachzahlungsbetrag von 39.281,02 € noch nicht entrichtet hatten, ergab sich aus dem Bescheid vom 14.04.2003 eine Erstattung von 47.784,83 €. Im Bescheid vom 14.04.2003 setze der Beklagte die bisher festgesetzten Nachzahlungszinsen auf ./. 31.- € herab. Darüber hinaus vertrat der Beklagte die Auffassung, eine Festsetzung von Erstattungszinsen für den erstatteten Betrag von – abgerundet – 47.750.- € scheide aus. Denn gemäß § 233a Abs. 3 Satz 3, 2. Hs. AO beginne die Verzinsung eines an den Steuerpflichtigen zu erstattenden Unterschiedsbetrages frühestens mit dem Tag der Zahlung. Als Zahlungstag der sich aus dem Bescheid vom 14.04.2003 ergebenden Erstattung sei der 06.03.2003 anzusehen, so dass eine Verzinsung frühestens an diesem Tag beginne und im Streitfall wegen Ablaufs der Vierjahresfrist nach § 233a Abs. 2 AO a. F. ausscheide. Aus dem Bescheid vom 06.03.2003 habe sich ein Unterschiedsbetrag zugunsten der Kläger in Höhe von 162.849,02 € ergeben. Dieser Betrag sei aber nicht erstattet worden, sondern sei mit Wertstellung 06.03.2003 in voller Höhe auf die noch bestehende Forderung aus dem bisher in der Vollziehung ausgesetzten Bescheid vom 28.02.1996 umgebucht worden, so dass der 06.03.2003 als Zahlungstag anzusehen sei. Wäre eine Umbuchung technisch nicht möglich und hätte man dem Steuerpflichtigen deshalb den gesamten Erstattungsbetrag am 06.03.2003 zur Verfügung gestellt, so hätte er diesen Betrag noch am selben Tag zur Begleichung seiner Steuerschuld aus dem Bescheid vom 28.02.1996 verwenden können. Diese Zahlung wäre dann bei allen folgenden Zinsberechnungen zu berücksichtigen gewesen. Allein der Umstand, dass der Zahlungsweg durch eine Umbuchung verkürzt werde, rechtfertige keine abweichende Zinsberechnung.

Gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid vom 14.04.2003 haben die Kläger nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 10.11.2003) Klage erhoben.

Die Kläger machten zunächst geltend, der aufgrund des Bescheides vom 14.04.2003 erstattete Betrag von – abgerundet – 47.750.- € sei für den Zeitraum 01.04.1995 bis 17.04.2003 zu verzinsen, so dass Erstattungszinsen von 22.920.- € festzusetzen seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten beginne der Zinslauf im Streitfall entsprechend § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Jahres 1993.

§ 223a Abs. 3 Satz 3, 2. Hs. AO, wonach der Zinslauf für Erstattungszinsen frühestens mit dem Tag der Zahlung beginne, führe im Streitfall zu keinem anderen Zinslaufbeginn. Diese Vorschrift finde nur Anw...

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