vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuerliche Organschaft: 5-jährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags – Steuerliche Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG 1995 – Umwandlung durch Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
Leitsatz (redaktionell)
- Die 5-jährige Mindestlaufzeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG ist ein eigenständiges von der finanziellen Eingliederung unabhängiges Tatbestandsmerkmal für die steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen.
- Die nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.7.2010 I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528) mögliche Rückbeziehung der finanziellen Eingliederung bei einer Umwandlung durch Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung vom übertragenden Rechtsträger zu der übernehmenden Organgesellschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag ist daher für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags ohne Bedeutung.
- Wird der Gewinnabführungsvertrag für eine erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründete Organschaft für eine Zeitdauer von 5 Jahren ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag abgeschlossen, setzt die Geltung der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 2002 für die Erfüllung des Erfordernisses der 5-jährige Mindestlaufzeit zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestand.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 14 Abs. 1 Nrn. 1, 3 S. 1; UmwStG 2002 § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 7-8
Streitjahr(e)
2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tatbestandsvoraussetzung für eine körperschaftsteuerliche Organschaft des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG 2004 erfüllt und der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die Rechtsnachfolgerin der B GmbH (neu) ist.
Mit Notarvertrag vom 09.02.2005 (Handelsregistereintragung vom 03.03.2005) wurde eine C GmbH als Vorratsgesellschaft gegründet. Mit Vertrag vom 09.08.2005 erwarb die B GmbH (alt) die GmbH-Anteile der C GmbH. Durch Vertrag vom 16.08.2005 (Handelsregistereintragung am 01.09.2005) wurde die Firma C GmbH geändert in B GmbH (im Weiteren: B GmbH neu). Mit Vertrag vom gleichen Tag (Handelsregistereintragung vom 02.09.2005) wurde von der B GmbH (alt), die in B Holding GmbH umfirmierte, Teile des Vermögens der B GmbH (alt) auf die B GmbH neu als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2005 00:00 Uhr. Wegen der Einzelheiten des notariellen Ausgliederungsvertrages vom 16.08.2005 wird auf die Kopie des notariellen Vertrages … vom 16.08.2005, abgeheftet in der Vertragsakte des Beklagten, Bezug genommen.
Zwischen der B Holding GmbH als herrschendem Unternehmen und der B GmbH neu wurde am 16.08.2005 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Am 16.11.2005 wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag neu gefasst. Organträger war die Firma B Holding GmbH und Organgesellschaft die B GmbH neu. In § 4 Abs. 1 der Verträge heißt es: „Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen von „B Holding” und „Organgesellschaft” abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der „Organgesellschaft” und gilt für den Zeitraum ab dem 01.01.2005”. Unter § 4 Abs. 2 der Verträge heißt es: „Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2009 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr.” Die Eintragung der Beherrschung- und Gewinnabführungsverträge in das Handelsregister erfolgte für den ersten Vertrag am 18.10.2005 und für die Änderung am 28.11.2005. Wegen der Einzelheiten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 16.08.2005 wird auf die FG-Akte und wegen der Einzelheiten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 16.11.2005 wird auf die Vertragsakte des Beklagten Bezug genommen.
Bei der B GmbH neu wurde im Jahre 2011 für die Jahre 2005 bis 2007 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Wirtschaftsjahr 2005 um ein Rumpfwirtschaftsjahr handele, das am 09.02.2005 begonnen habe. Durch die Möglichkeit, den Vertrag mit Ablauf zum 31.12.2009 zu kündigen, sei die Voraussetzung der Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-) Jahren nicht erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Daraus folge, dass, da tatsächlich vollzogene Gewinnabführungen nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden könnten, die in den Jahren 2005 bis 2007 vollzogenen Gewinnabführungen (2005: 51.335 €, 2006: 304.142 € und 2007: 179.704 €) zu verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geführt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Betriebsprüfungsberich...