rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer aus den Jahren 1985 bis 1989 zum 31.12.1990.

Der Kläger ist ein eingetragenener Verein, der am …, gegründet wurde …. Er ist vom Beklagten als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.

Neben den durch die Veranstaltung der Rennen erhobenen Start- und Nenngeldern erzielt der Kläger erhebliche Einnahmen aus dem Betreiben eines sogenannten „Totalisators”. Des weiteren erzielt der Kläger Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Werbung, Mieten und Pachten für Ställe usw. sowie aus Staatsbeihilfen und Mitgliedsbeiträgen.

Der Kläger hat bis einschließlich 1989 seine Gewinne/Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Totalisator-Unternehmens auf der Grundlage der Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 23.05.1954 (S 2512 A-St I 3 H) ermittelt. Danach wurden die Einnahmen aus Eintrittsgeldern und Programmverkäufen zu 40 v.H. dem steuerpflichtigen Totalisator-Betrieb zugerechnet und die Ausgaben nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit auf den steuerfreien Teil, den steuerpflichtigen Teil und auf Gemeinkosten für beide Teile aufgegliedert. Diese Gewinnermittlungsmethode führte bereits für die früheren Jahre zu erheblichen Verlusten für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. So erklärte der Kläger für die Jahre 1979 bis 1984 Verluste von jeweils zwischen rund 1 Mio. DM und rund 1,3 Mio. DM. Demgegenüber gelangte eine Außenprüfung beim Kläger für die Jahre 1979 bis 1984 aufgrund eines geänderten Gewinnermittlungsschemas zu Gewinnen, die zwischen 135.000,00 DM und knapp 750.000,00 DM lagen. Im einzelnen wird auf die Feststellungen im Außenprüfungsbericht vom 21.01.1987 und insbesondere die Anlage 10 zu diesem Bericht hingewiesen. Auf der Grundlage der Feststellungen dieser Außenprüfung kam es zu Verhandlungen zwischen dem Kläger und den Spitzenorganisationen für Pferdezucht auf der einen Seite und den Finanzbehörden in den verschiedenen Bundesländern auf der anderen Seite. Bereits mit Schreiben vom 09.12.1987 … wies die Oberfinanzdirektion Düsseldorf darauf hin, daß Dauerverluste in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit für gemeinnützige Vereine (§ 55 Abgabenordnung 1977 –AO–) führten mit der Folge, daß die Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze nicht gewährt werden könnten. Auf dieser Grundlage sei eine Neuregelung des Gewinnermittlungsverfahrens ab Veranlagungszeitraum 1988 vorgesehen; dabei seien für die Vergangenheit keine Folgerungen zu ziehen, für die Ermittlung von Verlustabzügen, die erst ab dem Veranlagungszeitraum 1988 wirksam würden, sei aber die Anwendung der Neuregelung vorgesehen.

Mit Erlaß vom 28.11.1989 (…) bestimmte der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, daß zunächst die Einnahmen nach bestimmten im einzelnen aufgeführten Kriterien in Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und aus steuerfreier Betätigung aufzuteilen seien und sodann alle Ausgaben der Rennvereine im Verhältnis der Einnahmen aufzuteilen seien. Diese Regelung soll nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 19.06.1991 (S 2729 A-St 13 H) ab dem Veranlagungszeitraum 1990 – bis auf weiteres – anwendbar sein. Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1989 die Einkommensbeträge nach den früheren Grundsätzen ermittelt würden. Auf den Inhalt der in Ablichtung zu den Steuerakten gehefteten Verfügungen und Erlasse wird im einzelnen Bezug genommen.

Auf der Grundlage dieser neueren Regelung wurden die vom Kläger erklärten Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit folgenden Beträgen der Besteuerung zugrundegelegt:

1985:

1.136.208,00 DM

1986:

1.188.497,00 DM

1989:

1.518.878,00 DM

Gesamtverlust

1985–1989:

6.801.374,00 DM.

Eine weitere Außenprüfung beim Kläger für die Jahre 1985 bis 1990, die im Dezember 1991 begann, beanstandete die Berücksichtigung der bezeichneten Verluste bei den Veranlagungen der Jahre 1985 bis 1989 nicht, ermittelte allerdings die Einkommensbeträge auf der Grundlage der Regelung des Finanzministers Nordrhein-Westfalen in dem Schreiben vom 28.11.1989 mit folgenden Beträgen:

1988:

+ 920.883,00 DM

1989:

+ 266.165,00 DM.

Für das Jahr 1990 hatte der Kläger mit seiner Körperschaftsteuer-Erklärung den Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb auf der Grundlage dieser neueren Abgrenzungsmethode mit 237.192,00 DM ermittelt.

Der Prüfer berücksichtigte bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1990 die Verluste aus dem Totalisator-Betrieb der Jahre 1985 bis 1989 nicht und ermittelte den verbleibenden Verlustabzug wie folgt:

Verluste aus der Gastronomie

1989/1990 (Tz. 35 des Bp-Berichts):

./. 690.948,00 DM

Gewinn aus dem Betrieb des

Totalisators 1990:

+ 237.727,00 DM

Vortragsfähiger Verlust für die

Körperschaftsteuer:

453.221,00 DM.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Betriebsprüfers in dem Bericht vom 21.08.1992 erging ein ent...

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