Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1982 bis 1984

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger beteiligte sich aufgrund eines Vertrages vom ….3.1983 an der von der „X” KG initiierten und betreuten Bauherrengemeinschaft (BHG) „K”, um für sich in diesem Objekt die Wohnung Nr. und einen Tiefgaragenplatz zu errichten.

Streitig ist, ob er dabei mit Einkunftserzielungsabsicht handelte.

Zu der Entscheidung des Klägers, sich an der BHG zu beteiligen, kam es durch Vermittlung des Zeugen”L”. Der Zeuge war auf Provisionsbasis für die „Y” tätig.

Der Gesamtaufwand des Klägers i.H.v. 411.853 DM wurde im wesentlichen fremdfinanziert. Der Kläger nahm ein Darlehen i.H.v. 389.000 DM auf. Es wurden ein Disagio von 10 % und eine fünfjährige tilgungsfreie Zeit (bis 30.12.1989) und eine Zinsfestschreibung bis zum 28.2.1989 vereinbart.

Das Gebäude wurde am 17.9.1984 bezugsfertig. Ab Bezugsfertigkeit wurde die Wohnung des Klägers an die „X” für 5 Jahre mit Verlängerungsoption (zwischen-) vermietet. Die Eigentumswohnung ist bis heute nicht verkauft worden.

Der Beklagte stellte zunächst die Einkünfte der BHG für die Streitjahre 1982 bis 1984 erklärungsgemäß fest.

Die Feststellungsbescheide wurden am 13.12.1990 geändert. Dem Kläger wurden nun mit Hinweis auf fehlende Einkunftserzielungsabsicht keine Einkünfte mehr zugerechnet.

Der Änderung war eine steuerliche Betriebsprüfung bei der BHG (Bericht vom 18.6.1990) vorangegangen, bei der auch die Erkenntnisse aus einer Prüfung der Steuerfahndung bei der „Y” verwertet wurden. Dort war eine an den Kläger adressierte Verkaufszusage der „Y” vom 29.3.1983 gefunden worden. Wegen des Wortlautes wird auf den Inhalt des Schreibens vom 29.3.1983 verwiesen und Bezug genommen.

Gleichartige Zusagen waren nach den Feststellungen der Steuerfahndung an 5 Bauherren mit 7 Wohneinheiten von insgesamt 31 „L” gegeben worden. Nach den aufgefundenen Unterlagen hat der Zeuge „L” von der „Y” im Mai 1983 Provisionen für drei Vermittlungen erhalten, darunter die Vermittlung an den Kläger. Allein im Fall des Klägers wurde ausweislich einer handschriftlichen Notiz in den Unterlagen der „Y” die Provision des Zeugen auf 4 % gekürzt. Für die beiden anderen Vermittlungen hatte er 5,5 % Provision erhalten.

Der gegen den Änderungsbescheid gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Daraufhin hat der Kläger am 10.9.1993 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor,

die Garantie sei ihm ohne Anforderung zugeschickt und in keiner Weise von ihm veranlaßt worden. Er habe seinerzeit mit dem Zeugen eingehend über die Finanzierung gesprochen. Dabei habe er Bedenken geäußert, ob ihm eine Tilgung bis zum Eintritt des Rentenalters möglich sein werde. Außerdem habe er eine Zusage wegen der Umsatzsteueropion verlangt. Diese Zusage sei, nebst dem Hinweis auf Finanzierungskonditionen, auch in dem Schreiben vom 29.3.1983 enthalten. Der darüberhinaus formulierten „Garantie” habe er keine besondere Bedeutung beigemessen.

Hinzu komme, daß eine frühzeitige Veräußerung unwirtschaftlich und daher unwahrscheinlich gewesen sei. Die Berechnung der „X” in den Prospekten sei nur auf die ersten drei Jahre bezogen gewesen und sage nichts über die Rentierlichkeit einer späteren Veräußerung aus. Vor diesem Hintergrund sei die Garantie allenfalls als Schutz vor allzu gravierenden Folgen einer möglichen Fehlinvestition einzustufen.

Beachtlich sei außerdem, daß er etwa zwei Jahr später eine zweite Wohnung erworben habe und ihm dabei keine vergleichbare Zusage erteilt worden sei.

Der Kläger beantragt,

4 den geänderten Feststellungsbescheid für die Jahre 1982 bis 1984 vom 12.1990 in Form der Einspruchsentscheidung vom.8.1993 insoweit aufzuheben, als er auf der Nichtanerkennung der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers beruht und im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- der Ansicht, dem Kläger habe die Einkunftserzielungsabsicht gefehlt. Aus den Gesamtumständen folge, daß es dem Kläger entscheidend auf die Erteilung einer Verkaufsgarantie angekommen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben darüber, ob die dem Kläger unter dem 29.3.1983 erteilte Zusage und Weitervermittlungsgarantie auf seine Veranlassung zustandekam und welche Erwägungen für den Kläger in diesem Zusammenhang maßgeblich waren, durch Vernehmung des Immobilienkaufmannes”L”, als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet.

Hinsichtlich des Streitjahres 1982 ist die Klage unzulässig. Es fehlt an einer Beschwer des Klägers, denn in diesem Jahr war der Kläger noch nicht Beteiligter der BHG. Der zusammengefaßte geänderte Feststellungsbescheid für 1982 bis 1984 enthält im Hinblick auf den Kläger genausowenig wie der ursprüngliche Feststellung...

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