Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkaufsgarantie und Einkunftserzielungsabsicht bei Bauherrenmodell

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Verkaufsgarantie hinsichtlich einer im Rahmen eines Bauherrenmodells erworbenen Wohnung hat negative Indizwirkung für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht, wenn diese Garantie für die Beteiligung des Anlegers bedeutsam war.
  2. Der Nachweis der dennoch vorliegenden Absicht, das Objekt langfristig zu vermieten und positive Einkünfte zu erzielen, wird noch nicht dadurch geführt, dass die Verkaufsgarantie tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, die Anlageentscheidung auch der Altersversorgung dienen sollte und ein zur späteren Weiterfinanzierung des Objekts geeigneter Bausparvertrag abgeschlossen worden ist.
 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen IX R 56/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Streitjahre 1981 bis 1983 Verluste aus der Vermietung einer Wohnung der Kläger festzustellen sind.

Der Kläger war bis 1990 bei der "A-KG" angestellt.

Die Kläger beteiligten sich an der von der "A-KG" initiierten und betreuten Bauherrengemeinschaft (BHG) "B", "C-Straße". Sie ließen für sich die Wohnung Nr. . . ., eine von insgesamt 20 Wohnungen, davon 15 Wohnungen im Bauherrenmodell, nebst Garagenstellplatz errichten.

Die Finanzierung des kalkulierten Gesamtaufwandes von 331.200 DM erfolgte durch ein Darlehen der W-Bank (Darlehenszusage vom 28.10.1982) über 300.000 DM mit einer Zinsfestschreibungszeit bis Mitte 1988 und einem Disagio von 10 % bei 1%iger anfänglicher Tilgung.

Nach Bezugsfertigkeit der Wohnung am 1.6.1983 wurde sie im Wege der gewerblichen Zwischenvermietung an die "A-KG" für zunächst fünf Jahre vermietet.

Die Annahme des Baubetreuungsvertrages hatten die Kläger am 29.12.1981 - notariell beurkundet - erklärt.

Am gleichen Tage, im Notartermin, hat der Kläger eine Vereinbarung mit der "A-KG" unterzeichnet. Darin sagte die "A-KG" u.a. zu, ab Ende der Zinsfestschreibungszeit der Erstfinanzierung für die Vermittlung eines Käufers zu sorgen, sofern sich der Bauherr wegen einer ungünstigeren Wirtschaftlichkeit zum Verkauf der Wohnung entschließen sollte. Der zu vereinbarende Kaufpreis sollte für diesen Fall den Gesamtaufwand zuzüglich eines Zuschlages von 2 % jährlich seit dem Ende der Zinsfestschreibungszeit betragen. Wegen des weiteren Inhaltes der Vereinbarung wird auf die Vereinbarung verwiesen und Bezug genommen. Der vorformulierte Text der Vereinbarung war zu Punkt 2. auf Wunsch der Kläger handschriftlich abgeändert worden.

Eine vergleichbare Zusage hatte neben den Klägern nur noch ein weiterer Bauherr der BHG erhalten.

Die Kläger schlossen in zeitlichem Zusammenhang mit der Annahme des Baubetreuungsvertrages - am 31.12.1981 - einen Bausparvertrag mit der D über eine Bausparsumme von 180.000 DM ab. Das Bauspardarlehen wurde am 31.10.1988 zugeteilt. Das Bauspardarlehen und das Guthaben wurden zur weiteren Finanzierung der Wohnung verwandt. Die Kläger sind bis heute im Besitz der Wohnung.

Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung der BHG (Prüfungsbericht vom 31.10.1989) änderte der Beklagte die ursprünglichen Feststellungsbescheide vom 21.7.1983 für 1981 und vom 3.12.1984 für 1982 und 1983. In den geänderten Feststellungsbescheiden vom 4.12.1990 wurde für die Kläger unter Hinweis darauf, es fehle an einer Einkunftserzielungsabsicht, keine Feststellung getroffen. Die zuvor angesetzten Werbungskostenüberschüsse von 38.534 DM für 1981, 43.662 DM für 1982 und 9.702 DM für 1983 blieben demzufolge unberücksichtigt.

Der Feststellungsbescheid für 1983 wurde aus anderen Gründen nochmals am 5.11.1992 geändert.

Die Betriebsprüfung war durch Prüfungsanordnung des Finanzamts M vom 19.3.1985, gerichtet an die "A-KG", angeordnet worden.

Die Durchführung der Prüfung oblag zunächst der Großbetriebsprüfungsstelle "E". Nach Auskunft des Beklagten hat die Großbetriebsprüfungsstelle "E" zwischen dem 15.3.1986 und dem 1.4.1986 insgesamt 3 Tage lang Prüfungshandlungen vorgenommen. Für die gesamte Prüfung sei von einem Zeitbedarf von etwa 4-5 Tagen auszugehen. Der Beklagte hat hierzu die Akte der Betriebsprüfung sowie die Prüferhandakte vorgelegt. In diese Akten wurde während der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten Einsicht genommen. Auf ihren Inhalt wird daher verwiesen.

Mit Schreiben vom 17.4.1989 teilte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung "F" mit, dass es zwischenzeitlich zuständig geworden sei und die vorgesehene Betriebsprüfung durchführen werde. Dieses Finanzamt brachte die Prüfung zum Abschluss.

Der gegen die geänderten Feststellungsbescheide gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Kläger haben daraufhin am 13.8.1993 Klage erhoben.

Die Kläger sind der Auffassung,

die geänderten Bescheide hätten wegen des Eintritts der Feststellungsverjährung nicht erlassen werden dürfen. Die Verjährung sei eingetreten, nachdem die angeordnete Betriebsprüfung nicht zu einer Ablaufhemmung geführt habe. Vor Verjährungseintritt seien allenfalls Prüfun...

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