vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuerbefreiung für die Verwendung von Kohle als Heizstoff – Asphaltmischgut als begünstigte Ware i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG – Herstellung von Waren aus Asphalt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Verheizen von Braunkohlestaub zur Herstellung von Asphaltmischgut aus Mineralmischungen und Asphaltgranulat stellt auch nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG i.d.F. vom 27.08.2017 einen begünstigten Prozess dar, für den ein Anspruch auf Energiesteuerbefreiung besteht.
  2. Bei Asphaltmischgut handelt es sich um eine Ware aus Asphalt im Sinne dieser Vorschrift.
  3. Die Heranziehung der NACE Rev. 1.1, der WZ 2003 nebst deren Erläuterungen, des GP 2002 sowie der Erläuterungen (HS) zur Position 6807 führen zu keinem anderen Ergebnis.
 

Normenkette

EnergieStG § 37 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2017-08-27, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Fassung: 2017-08-27, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Fassung: 2017-08-27; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 5. Anstrich

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2021; Aktenzeichen VII R 32/19)

 

Tatbestand

Das beklagte Hauptzollamt erteilte der Klägerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, an ihren Betriebsstätten Kohle als Heizstoff steuerfrei für die Herstellung von Asphalt zu verwenden. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 widerrief das beklagte Hauptzollamt die Erlaubnis. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin stelle keine Waren aus Asphalt her. Die Herstellung von Asphalt sei kein nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) begünstigter Prozess. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung dieser Regelung durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl I, 3299) die Rechtslage klargestellt.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Asphaltmischgut sei eine Ware aus Asphalt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG. Die Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG habe nur der Klarstellung gedient. Hierdurch habe die geltende Rechtslage nicht geändert werden sollen. Asphaltmischgut könne nicht mit Makadam oder Teermakadam gleichgesetzt werden. Teer dürfe im Straßenbau seit dem Jahr 1984 nicht mehr verwendet werden. Bei Asphaltmischgut handele es sich jedenfalls um ein bituminöses Erzeugnis, weil Bitumen zu seiner Herstellung verwendet werde.

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21. Januar 2019 zurück. Zur Begründung führte es aus: Asphaltmischgut sei auch zolltariflich keine Ware aus Asphalt. Die Herstellung von Asphaltmischgut falle nicht unter die NACE-Unterklasse DI 26.82, sondern unter die NACE-Unterklasse CB 14.21, die nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b 5. Anstrich der Richtlinie 2003/96/EG (Richtlinie 2003/96/EG) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. EU Nr. L 283/51) nicht zu den begünstigten mineralogischen Verfahren zähle. Das Asphaltmischgut sei auch kein bituminöses Erzeugnis, weil es nur etwa 5 % Bitumen enthalte und Bitumen deshalb nicht der Hauptbestandteil der Ware sei.

Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Sie stelle Asphaltmischgut im Rahmen eines fortlaufenden und einheitlichen Verfahrens her. Die erhitzten und getrockneten Gesteinsmischungen sowie der erhitzte und getrocknete Ausbauasphalt würden nicht abgekühlt. Das Erhitzen und Trocknen der Gesteinsmischungen und des Ausbauasphalts setze sich im Herstellungsverfahren bis zum Asphaltmischgut fort. Asphaltmischgut sei bereits deshalb eine Ware aus Asphalt und ein bituminöses Erzeugnis, weil über den wiederholt eingesetzten Ausbauasphalt sämtliche Einsatzstoffe des Asphalts in das Mischgut eingingen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG sei auch die Herstellung von Erzeugnissen aus Beton begünstigt. Da die Herstellung von Frischbeton unter die NACE-Unterklasse DI 26.63 falle, müsse Entsprechendes für die Herstellung von Asphalt und bituminösen Erzeugnissen gelten. In dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Systematischen Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken (GP) 2009 werde unter der Meldenummer 2399 13 200 Asphaltmischgut genannt, was der Unterklasse 23.99.0 der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) entspreche. Dies habe der Gesetzgeber durch die Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG klarstellen wollen. Diese bloße Klarstellung könne nicht dazu führen, dass der sachliche Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EnergieStG eingeschränkt werde. Neben Asphaltmischgut gebe es keine anderen Waren aus Asphalt, weil Boden-, Wand- und Dichtungsplatten sowie geformte Behälter und Rohre nicht aus Asphalt hergestellt würden. Die Herstellung von Asphaltmischgut durch sie falle nicht unter die NACE-Unterklasse 14.21. Der Anwendungsbereich dieser Unterklasse sei auf bergbauliche Tätigkeiten be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?