Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Übertragung von Grundbesitz – Treuhänderische Beteiligung der veräußernden Gesellschaft an der erwerbenden Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung von Grundbesitz zwischen Personengesellschaften ist nicht gemäß § 6 Abs.3 GrEStG i.V.m. § 6 Abs.1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die veräußernde Gesellschaft lediglich über eine Kapitalgesellschaft als Treuhänderin an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für einen Grundstückserwerb eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs.3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG aufgrund einer mittelbaren Beteiligung der veräußernden Gesellschaft an der Klägerin zu gewähren ist.
Aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 23.12.2015 erwarb die Klägerin, die A GmbH & Co KG (im Folgenden: A KG) von C KG (im Folgenden: C KG) die Grundstücke in Z-Stadt Flur 1, Flurstücke 1, 2 und 3, postalische Anschrift Y-Straße 4 für einen Kaufpreis von 6,4 Mio. EUR.
Die Beteiligungsverhältnisse stellten sich wie folgt dar: alleinige Kommanditistin der Klägerin war die CT KG (im Folgenden: CT KG). Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Klägerin war die A Beteiligungs GmbH. Alleinige Kommanditistin der CT KG war die Gebrüder C Treuhand GmbH (im Folgenden: CT GmbH); persönlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Vermögen war die C KG. Aufgrund eines Treuhandvertrages vom 19.10.1987 hielt die CT GmbH als Treuhänderin die Kommanditanteile an der CT KG für die C KG (Treugeberin), also die Verkäuferin der Grundstücke. An der C KG war eine Vielzahl von Kommanditisten beteiligt, nicht aber die Klägerin, oder deren Gesellschafterin.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.1.2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer ausgehend von dem Kaufpreis mit 6,5 v.H. in Höhe von 416.000 EUR fest.
Hiergegen erhob die Klägerin am 9.2.2016 Einspruch. Sie trug im Wesentlichen vor, der gem. § 1 Abs.1 Nr.1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtige Erwerb der Grundstücke sei gem. § 6 Abs.3 i.V.m. Abs.1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Hiernach würde die Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften nicht erhoben, soweit die übertragende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über weitere Personengesellschaften am Vermögen der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt sei. Die Kommanditbeteiligung an der CT KG werde grunderwerbsteuerlich der C KG als Treugeberin zugerechnet, so dass die C KG (übertragende Personengesellschaft) mittelbar über die CT KG zu 100 v.H. am Vermögen der A KG (erwerbenden Personengesellschaft) beteiligt sei. § 6 Abs.3 i.V.m. Abs.1 GrEStG beruhe auf dem Grundgedanken, dass die Grunderwerbsteuer nicht erhoben werden solle, soweit die Gesellschafter über ihre Beteiligungen an den jeweiligen Gesamthandsgemeinschaften unverändert am übertragenen Grundstück beteiligt blieben und sich nur die „Form” ihres Eigentums geändert habe. Damit würden Personengesellschaften nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anders als Kapitalgesellschaften im Rahmen dieser Vorschrift als „transparent” behandelt (BFH v. 17.12.2014 II R 24/13 BStBl II 2015, 504 und v. 3.6.2014 II R 1/13 BStBl II 2014, 855). § 6 Abs.3 GrEStG sei auch in solchen Fällen anwendbar, in denen die übertragende Personengesellschaft über weitere Personengesellschaften am Vermögen der erwerbenden Personengesellschaft mittelbar beteiligt sei, wie bei sogen. doppel- bzw. mehrstöckigen Personengesellschaften. Die grunderwerbsteuerliche Zuordnung von Anteilen am Vermögen von Personengesellschaften sei sowohl für die Anwendung des § 1 Abs.2a GrEStG als auch für § 6 Abs.3 GrEStG von Bedeutung. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich des § 1 Abs.2a GrEStG auf mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzende Personengesellschaft ausgeweitet. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs richte sich die Frage, wem Anteile an einer Personengesellschaft mittelbar zuzurechnen seien, alleine nach wirtschaftlichen Maßstäben. Auf eine dingliche Mitberechtigung der Gesellschafter komme es nicht mehr an. Dies habe der Bundesfinanzhof in Urteilen zu § 1 Abs.2a GrEStG ausdrücklich klargestellt. Diese Rechtsprechung müsse auch im Rahmen der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs.3 GrEStG Anwendung finden. Auch bei einer Anteilsübertragung i.S.v. § 1 Abs.2a GrEStG komme § 6 Abs.3 GrEStG zur Anwendung. Die Vorschriften seien daher korrespondierend auszulegen. Eine unterschiedliche Auslegung sei nur bei über Kapitalgesellschaften gehaltenen Anteilen an Personengesellschaften geboten, weil Kapitalgesellschaften für Zwecke des § 1 Abs.2a GrEStG als transparent, für Zwecke des § 6 Abs.3 GrEStG als intransparent anzusehen seien (BFH v. 17.12.2014 II R 24/13, BStBl II 2015, 504). Weder die fünfjährig...