Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung eines Kommanditanteils: Erhöhung der Anschaffungskosten durch Übernahme eines negativen Kapitalkontos – Unterscheidung zwischen Darlehenskonto und Kapitalkonto. - siehe Aktenzeichen des BFH: IV B 35/18
Leitsatz (redaktionell)
- Bei einem als Darlehenskonto bezeichneten Konto eines Kommanditisten handelt es sich entgegen der Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag um ein variables Kapitalkonto, wenn dessen Saldo neben der Kommanditeinlage in die Auseinandersetzungsrechnung zur Ermittlung des Abfindungsguthabens einzubeziehen ist.
- Dies gilt auch dann, wenn auf dem Darlehenskonto nur Gewinnanteile, Entnahmen und sonstiger Zahlungsverkehr zwischen dem Kommanditisten und der Gesellschaft gebucht werden, während die Verlustanteile einem zusätzlich vereinbarten Verlustvortragskonto belastet werden.
- Bei der der Veräußerung eines Kommanditanteils kommt daher eine Erhöhung der Anschaffungskosten des Erwerbers durch Übernahme eines negativen Kapitalkontos nicht in Betracht, wenn der negative Saldo aus Kommanditeinlage und Verlustvortragskonto durch das Darlehenskonto ausgeglichen wird.
Normenkette
EStG §§ 7, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
Strittig ist, ob der Beigeladenen zu 1. anlässlich des Erwerbs des Gesellschaftsanteils der am 30. Dezember 2003 in die Klägerin eingetretenen Beigeladenen zu 2. durch die Übernahme eines negativen Kapitalanteils der Beigeladenen zu 2. über die Zahlung des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil hinaus in einer Ergänzungsbilanz zu aktivierende Anschaffungskosten entstanden sind, von denen im Streitjahr (2007) den Gewinnanteil der Beigeladenen zu 1. mindernde Absetzungen vorgenommen werden können.
Die Klägerin, die im Jahr 1999 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, hatte ihren Sitz zunächst in Z-Stadt. Am 24. November 2003 wurde ihr Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf den Eintritt der Beigeladenen zu 2. mit Wirkung zum 1. Januar 2004 neu gefasst. Danach wurde neuer Sitz der Klägerin Y-Stadt. Als Kommanditisten beteiligt waren die Beigeladene zu 2. mit einer Kommanditeinlage von 250.000 Euro, die Beigeladene zu 1. mit einer Kommanditeinlage von 200.000 Euro, Herr E mit einer Kommanditeinlage von 15.000 Euro und die F GmbH, deren Geschäftsführer Herr E war, mit einer Kommanditeinlage von 60.000 Euro. Die Kommanditeinlagen waren nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags in voller Höhe in bar eingezahlt. Zu den Gesellschafterkonten enthält § 4 Abs. 2 bis 5 des Gesellschaftsvertrags folgende Regelungen:
„(2) Für die Kommanditisten wird ein Kapital- und ein Darlehenskonto geführt. Auf den Kapitalkonten werden die Kapitalanteile der Gesellschafter verbucht. Auf den Darlehenskonten werden die gemäß § 10 Absatz (3) dieses Vertrages auf die Kommanditisten entfallenden Gewinn- oder Verlustanteile gebucht, ebenso die Entnahmen der Kommanditisten sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen den Kommanditisten und der Gesellschaft.
(3) Für alle Gesellschafter gemeinsam wird ein Rücklagenkonto eingerichtet, auf dem der nicht entnahmefähige Teil des Gewinns gemäß § 10 Absatz (3) dieses Vertrages gebucht wird. An dem Konto sind die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile beteiligt. Das Konto ist unverzinslich. Die Gesellschafter können jederzeit beschließen, dass [das] Rücklagenkonto ganz oder teilweise … aufgelöst und [das Guthaben] einem Verlustvortragskonto zum Ausgleich eines Verlustes oder den Darlehenskonten der Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile gutgeschrieben wird. Sie können auch beschließen, das Guthaben auf dem Rücklagenkonto zur Erhöhung der Kommanditeinlagen zu verwenden. An einer solchen Erhöhung nehmen alle Kommanditisten im Verhältnis ihrer bestehenden Kapitalanteile teil.
(4) Für alle Gesellschafter gemeinsam wird ein Verlustvortragskonto eingerichtet, auf dem die Verluste der Gesellschaft zu buchen sind. An dem Konto sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile beteiligt. Das Konto ist unverzinslich. Gewinne der Gesellschaft sind insoweit auf dem Verlustvortragskonto gutzuschreiben, als dies zum Ausgleich eines Verlustvortrages erforderlich ist. Darüber hinausgehende Gewinne sind gemäß den Bestimmungen gemäß § 10 Absatz (3) dem Rücklagenkonto bzw. den Darlehenskonten gutzuschreiben.
(5) Guthaben auf den Darlehenskonten der Kommanditisten sind mit 2,0 %, Negativ-salden mit 4,0 % p. a. über dem jeweils geltenden Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfaszilitäten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verzinsen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jederzeit berechtigt, Guthaben auf Darlehenskonten der Kommanditisten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an die Kommanditisten aus-zuzahlen.”
§ 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags sah vor, dass der nach Berücksichtigung des Ertrags bzw. Aufwands gemäß § 10 Abs. 1 des Vertrags und nach individueller Zu-rechnung der gewerbesteuerlichen Gewinnauswirkungen gemäß § 10 Abs. 2 des Vertrags verbleibende Gewinn zum Ausgleich eines etwaigen Verlustvortrags (§...