Entscheidungsstichwort (Thema)
Umqualifizierung von Einkünften bei sog. Zebra-Gesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
1. Liegen bei den Gesellschaftern einer grundstückverwaltenden GbR die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vor (sog. Zebragesellschaft), so kann der für die abschließende verbindliche Einkünftequalifikation auf der Ebene der Gesellschaft erforderliche Einkünftezuordnungsbescheid des Gesellschafterfinanzamts nicht durch die Erfassung gewerblicher Einkünfte in einem geänderten Einkommensteuerbescheid ersetzt werden.
2. Ein solcher Einkommensteuerbescheid muss wegen Abweichung von den bindenden Feststellungen auf der Gesellschaftsebene aufgehoben werden, wenn er ohne Vorbehalt bzgl. der endgültigen Einkünftequalifikation durch das Gesellschaftsfinanzamt ergeht. Eine vorherige Beiladung der Gesellschaft zur Ermöglichung einer korrespondierenden Berichtigung ist dabei nicht erforderlich.
3. Der zu dieser Frage ergangene Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH gebietet nicht die Aussetzung einschlägiger gerichtlicher Verfahren.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 155 Abs. 2, § 157 Abs. 2, § 174 Abs. 5, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2a; FGO § 74
Streitjahr(e)
1989
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, Einkünfte des Kläger aus dessen Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Der Kläger war Gesellschafter der „T-GbR” in „L-Stadt” (Gesellschaft). Für die Gesellschaft fand in den Jahren 1994 bis 1996 eine Betriebsprüfung statt. Prüfungsschwerpunkt war, ob die Gesellschafter auf der Ebene der Gesellschaft Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Unter Ziffer 8 des Betriebsprüfungsberichtes wurde dazu festgestellt, dass nach den Feststellungen der Betriebsprüfung die Gesellschaft als solche weiterhin - wie erklärt - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele und auf dieser Ebene kein gewerblicher Grundstückshandel im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliege. Unter Ziffer 9 des Betriebsprüfungsberichtes wurde ausgeführt, dass bei den Gesellschaftern gleichwohl ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen sei, wobei auf den Kläger ein Gewinnanteil in Höhe von 55.033 DM entfiele.
Am 25.06.1996 erließ das für die Gesellschaft zuständige Feststellungsfinanzamt „L-Stadt” einen geänderten Feststellungsbescheid 1989 mit dem es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 8.479 DM feststellte, die den Feststellungsbeteiligten zu je 1/3 zugeordnet wurden. Unter B. - Begründung und Nebenbestimmungen - wurden folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Bescheid ändert den Bescheid vom 22.03.1991
2. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird aufgehoben
3. Zur Umqualifizierung der Einkunftsarten bei den einzelnen Gesellschaftern wird auf Tz. 9 des BP-Berichts verwiesen.
Aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte erließ der Beklagte am 17.07.1996 einen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1989, in dem er um 55.033 DM höhere Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb ansetzte.
Den Einspruch des Klägers vom 25.07.1996 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.09.1998 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger vortragen:
Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Einkommensteuerbescheid 1989 aufgrund des Feststellungsbescheides des Finanzamtes „L-Stadt” dahingehen zu ändern, dass statt der festgestellten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt werden. Dazu hätte es nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zunächst einer Feststellung solcher Einkünfte durch das Feststellungsfinanzamt bedurft.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 17.07.1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb auf 0 DM herabgesetzt werden.
Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen und regt an, das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren IX R 80/98 förmlich nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) habe mit Schreiben vom 08.06.1999 mitgeteilt, dass der vom BFH dargelegten Verfahrensweise (sog. „Ping-Pong-Lösung”) seitens der Finanzverwaltung nicht gefolgt werde. Käme das Finanzgericht zu der Auffassung, dass der in diesem Verfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid aufgehoben werden müsse, werde - hilfsweise - eine Beiladung der Gesellschaft nach § 174 Abs. 5 AO beantragt, denn dann sei eine Berichtigung des Feststellungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO durchzuführen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Ent...