vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 2/0)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Über den Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung hat das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu entscheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Entscheidungszuständigkeit für einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung, die von einem hierzu gemäß § 195 Satz 2 AO beauftragten Finanzamt erlassen worden ist, liegt bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt, da es sich um einen gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Behörde erlassenen Verwaltungsakt handelt.
  2. Die Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang der Prüfung kann nicht unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit originär dem beauftragten Finanzamt überlassen werden; dessen Zuständigkeit ist auf die Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages beschränkt.
  3. § 367 Abs. 3 Satz 2 AO gibt der beauftragten Behörde nur das Recht zur Abhilfe.
 

Normenkette

AO § 194 Abs. 1, § 195 S. 2, § 357 Abs. 2 S. 3, § 367 Abs. 3; BpO § 5 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 39/07)

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 39/07)

 

Tatbestand

Die Kläger waren Gesellschafter der „A” und „B” Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck nach § 1 des Gesellschaftsvertrages vom 13.03.1997 der Betrieb einer Steuerberatungspraxis war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Vertrag vom 13.03.1997 Bezug genommen. Die GbR, die ihren Sitz in „C” hatte, ist unstreitig jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zivilrechtlich vollbeendet. Sie war steuerlich als Kleinstbetrieb eingestuft.

Die GbR ist aus der „D” Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. (GmbH) hervorgegangen. Die GmbH war durch notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss vom 13.03.1997 formwechselnd gemäß §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz in die GbR umgewandelt worden. Die Umwandlung erfolgte laut Nummer 7 des Umwandlungsbeschlusses mit steuerlicher Wirkung entsprechend § 14 Umwandlungssteuergesetz auf den 01.01.1997 unter Fortführung der Buchwerte der zu steuerlichen Zwecken erstellten Schlussbilanz zum 31.12.1996. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten befindlichen Umwandlungsbeschluss vom 13.03.1997 Bezug genommen.

An der GbR waren Herr „A” mit einem Kapital von 49.000,- DM und Frau „B” mit einem Kapital von 1.000,- DM beteiligt.

Wiederum am 13.03.1997 schlossen die GbR als Verkäufer und die „E” GmbH Steuerberatungsgesellschaft als Käufer einen Praxisübernahmevertrag. Nach dessen Nummer 1 war Gegenstand dieses Vertrages die von der GbR betriebene Steuerberatungspraxis einschließlich des Praxisinventars. Die Übertragung und Übernahme erfolgten am 01.04.1997. Nach Nummer 2 des Vertrages trat die „E” GmbH mit dem Übernahmevertrag in alle Mandate der GbR ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten befindlichen Praxisübernahmevertrag vom 13.03.1997 Bezug genommen.

Der Kläger zu 1) ist Inhaber einer Steuerberaterpraxis in „F”, die für den Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 als Mittelbetrieb eingestuft worden ist. Das Finanzamt…hat für die Prüfung der Einkünfte aus dieser Praxis dem Beklagten einen

Prüfungsauftrag erteilt. Der Kläger zu 1) ist außerdem beherrschender Gesellschafter einiger Unternehmen aller Größenklassen. Für die Prüfung seiner Einkünfte ist der Beklagte auch originär zuständig, da der Kläger zu 1) als sog. Einkommensmillionär einzustufen ist und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnt. Mit der Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 ist begonnen worden, die Prüfung ist aber nach Angabe der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 noch nicht abgeschlossen.

Die GbR hatte im Jahr 1997 ein Formular „Gründung einer Personengesellschaft” an das Finanzamt „C” zurückgesandt, in dem sie als ihren Empfangsbevollmächtigten für das Feststellungs- und Erhebungsverfahren die „G” GmbH in bezeichnete.

Für die Jahre 1997 bis 2001 hat die GbR Steuererklärungen und Bilanzen beim Finanzamt „C” eingereicht. Auf die in den Gerichtsakten befindlichen Steuererklärungen nebst Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. In den jeweiligen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung ist in der Rubrik „Empfangsvollmacht- gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter” jeweils „E” GmbH Steuerberatungsgesellschaft angegeben. Die entsprechenden Feststellungsbescheide wurden dieser Steuerberatungsgesellschaft bekannt gegeben.

In der von der GbR eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1998 ist angegeben, dass bei der Anfertigung dieser Steuererklärung einschließlich der Anlagen die „H” GmbH Steuerberatungsgesellschaft mitgewirkt habe. In den Umsatzsteuererklärungen 1999 und 2000, beim Finanzamt „C” eingegangen am 07.03. und 23.11.2001, heißt es, dass die „E” GmbH Steuerberatungsgesellschaft bei der A...

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