Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspruch gegen Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Entscheidungszuständigkeit für einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung, die von einem hierzu gemäß § 195 Satz 2 AO beauftragten Finanzamt erlassen worden ist, liegt bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt, da es sich um einen gemäß § 367 Abs. 3 Satz 1 AO auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Behörde erlassenen Verwaltungsakt handelt.
  2. Die Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang der Prüfung kann nicht unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit originär dem beauftragten Finanzamt überlassen werden; dessen Zuständigkeit ist auf die Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages beschränkt.
  3. § 367 Abs. 3 Satz 2 AO gibt der beauftragten Behörde nur das Recht zur Abhilfe.
 

Normenkette

AO § 194 Abs. 1, § 195 S. 2, § 357 Abs. 2 S. 3, § 367 Abs. 3 Sätze 1-2; BpO § 5 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 40/07)

BFH (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen VIII R 40/07)

 

Tatbestand

Die Kläger waren Gesellschafter der „A” und „B” Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck nach § 1 des Gesellschaftsvertrages vom 13.03.1997 der Betrieb einer Steuerberatungspraxis war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Vertrag vom 13.03.1997 Bezug genommen. Die GbR, die ihren Sitz in „C” hatte, ist unstreitig jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zivilrechtlich vollbeendet. Sie war steuerlich als Kleinstbetrieb eingestuft.

Die GbR ist aus der „D” Steuerberatungsgesellschaft m. b. H. (GmbH) hervorgegangen. Die GmbH war durch notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss vom 13.03.1997 formwechselnd gemäß §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz in die GbR umgewandelt worden. Die Umwandlung erfolgte laut Nummer 7 des Umwandlungsbeschlusses mit steuerlicher Wirkung entsprechend § 14 Umwandlungssteuergesetz auf den 01.01.1997 unter Fortführung der Buchwerte der zu steuerlichen Zwecken erstellten Schlussbilanz zum 31.12.1996. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten befindlichen Umwandlungsbeschluss vom 13.03.1997 Bezug genommen.

An der GbR waren „A” mit einem Kapital von 49.000,- DM und „B” mit einem Kapital von 1.000,- DM beteiligt.

Am 20.01.1997 hatten die GmbH als Verkäufer und die „E” GmbH Steuerberatungsgesellschaft als Käufer einen Praxisübernahmevertrag abgeschlossen. Nach dessen Nummer 1 war Gegenstand dieses Vertrages die von der GmbH betriebene Steuerberatungspraxis einschließlich des Praxisinventars. Die Übertragung und Übernahme erfolgten am 01.02.1997. Nach Nummer 2 des Vertrages trat die „E” GmbH mit dem Übernahmevertrag in alle Mandate der GmbH ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten befindlichen Praxisübernahmevertrag vom 20.01.1997 Bezug genommen.

Der Kläger zu 1) ist Inhaber einer Steuerberaterpraxis in „F” , die für den Prüfungszeitraum 1995 bis 1997 als Mittelbetrieb eingestuft worden ist. Das Finanzamt „G” hat für die Prüfung der Einkünfte aus dieser Praxis dem Beklagten einen Prüfungsauftrag erteilt. Der Kläger zu 1) ist außerdem beherrschender Gesellschafter einiger Unternehmen aller Größenklassen. Für die Prüfung seiner Einkünfte ist der Beklagte auch originär zuständig, da der Kläger zu 1) als sog. Einkommensmillionär einzustufen ist und im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnt. Mit der Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 ist begonnen worden, die Prüfung ist aber nach Angabe der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 noch nicht abgeschlossen.

Die GbR hatte im Jahr 1998 ein Formular „Gründung einer Personengesellschaft” an das Finanzamt „C"- West zurückgesandt, in dem sie als ihren Empfangsbevollmächtigten für alle Steuerarten die „H” GmbH Steuerberatungsgesellschaft in „I” bezeichnete.

Für die Jahre 1996 bis 2001 hat die GbR Steuererklärungen und Bilanzen beim Finanzamt „C"- West eingereicht. Auf die in den Gerichtsakten befindlichen Steuererklärungen nebst Anlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. In den jeweiligen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommenbesteuerung ist in der Rubrik „Empfangsvollmacht- gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter” jeweils „H” GmbH Steuerberatungsgesellschaft angegeben.

Unter dem Datum vom 17.11.2000 erließ das Finanzamt für Großbetriebsprüfung (Groß- Bp) zwei die GbR betreffende Betriebsprüfungsanordnungen (PGPL-Nrn.: 99/0787 und 99/0788), die beide der „H” GmbH bekanntgegeben wurden.

Die Prüfungsanordnung zur PGPL- Nr.: 99/0787 enthält den Zusatz, dass die Bekanntgabe an „H” GmbH als Empfangsbevollmächtigter der GbR, diese als Rechtsnachfolger der „D” Steuerberatungsgesellschaft mbH erfolge. In dieser Prüfungsanordnung wird die Prüfung der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Investitionszulage für die Zeiträume 1995 bis 1996 sowie des Einheitswerts des Bet...

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