rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Anfechtung bei Nullfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Anfechtung eines Steuerbescheides, der eine Steuer von 0 DM festsetzt, ist grundsätzlich unzulässig.
- Dies gilt mangels Bindungswirkung für den gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrag auch, soweit mit der Anfechtung eines unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens ergangenen Körperschaftsteuerbescheides die Berücksichtigung eines höheren Verlustes geltend gemacht wird.
- Die Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheides kann jedoch in diesen Fällen zugleich als Rechtsbehelf gegen den das gleiche Jahr betreffenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auszulegen sein.
Normenkette
AO § 157 Abs. 2, § 350; EStG § 10 d; KStG a.F. § 47 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 133
Streitjahr(e)
2003, 2004
Tatbestand
Streitig ist die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Einsprüche.
Unter dem 16.06.2003 erließ der Beklagte auf Grundlage der von der Klägerin eingereichten Steuererklärungen einen auf 0,00 DM lautenden Bescheid zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag für 2001. Grundlage der Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0,00 DM war ein in den Erläuterungen errechneter Gesamtbetrag der Einkünfte von 6.373.181,00 DM. Unter Verrechnung eines zum 31.12.2000 festgestellten verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer in Höhe von 97.026.106,00 DM ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 0,00 DM. Mit Bescheid gleichen Datums wurde der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001 auf 90.652.925,00 DM festgesetzt. Beide Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2001 schlugen die Prüfer u. a. vor, den Gewinn der Klägerin infolge der Umstrukturierung des „"R"-Geschäfts” zu erhöhen (vgl. Tz. 20 des Betriebsprüfungsberichts des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I vom 27.05.2004). Der Beklagte folgte den Vorschlägen der Prüfer und erließ unter dem 28.07.2004 einen Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 2001. Dieser Bescheid wies wiederum eine festgesetzte Körperschaftsteuer von 0,00 DM aus, legte der Berechnung jedoch einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 59.051.608,00 DM zu Grunde, weshalb der bestehende Verlustvortrag für 2001 in dieser Höhe verbraucht wurde. Das zu versteuernde Einkommen wurde wiederum mit 0,00 DM ausgewiesen. Gegenüber dem Körperschaftsteuerbescheid vom 16.06.2003 ergaben sich bei den anrechenbaren Steuern keinerlei Änderungen. Auch der Abrechnungsbescheid wies keine Änderungen auf. Der Bescheid vom 28.07.2004 erging gemäß § 164 Abs. 2 AO und enthielt unter „Erläuterungen” folgenden Text:
„Der Festsetzung/Feststellung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung zu Grunde (siehe Prüfungsbericht vom 27.05.2004).
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 16.06.2003.”
Ebenfalls unter dem 28.07.2004 erging ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001. Dieser Bescheid enthielt unter „Erläuterungen” folgenden Text:
„Die DM-Beträge wurden mit dem amtlichen Kurs (1,00 Euro = 1,95583 DM) in Eurobeträge umgerechnet und nach EG-Recht kaufmännisch gerundet.”
Zudem enthielt der Bescheid eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Schreiben vom 03.08.2004 legte die nicht vertretene Klägerin „Einspruch gegen Bescheid für 2001 über Körperschaftsteuer vom 28.07.2004” ein. Im Einspruchsschreiben heißt es:
„... erheben wir Einspruch gegen den Bescheid für 2001 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Begründung liefern wir wegen der Urlaubszeit bis zum 30.09.2004 nach.”
Nachdem die Frist zur Begründung des Einspruchs auf Antrag der Klägerin verlängert worden war, begründete sie ihren Rechtsbehelf mit Schreiben vom 20.12.2004. In diesem Schreiben heißt es:
„... mit unserem Einspruch vom 20.09.2004 wenden wir uns gegen den o. g. Körperschaftsteuerbescheid.
Wir beantragen die Herabsetzung des Gesamtbetrages der Einkünfte von 6.373.181,00 DM um 28.988.023,00 DM auf – 22.614.842,00 DM…Streitig waren und sind die steuerlichen Konsequenzen aus der Ausgründung des „R"-Geschäftsbereiches („"R"-Geschäft”) durch die Einspruchsführerin, deren Eigentümerin im Prüfungszeitraum die Verkäuferin war.”
Am 16.02.2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Einspruch mangels Beschwer unzulässig sei, da die Körperschaftsteuer mit 0,00 DM festgesetzt worden sei. Soweit die Klägerin die Herabsetzung des Gesamtbetrages der Einkünfte begehre, habe dieses nur Auswirkungen im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2001, der jedoch nicht angefochten und daher mittlerweile bestandskräftig sei. Durch Schreiben vom 25.02.2005 stellt...