vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage durch Entgeltumwandlung: Relevanz der Prüfungskriterien der Erdienbarkeit, der Probezeit und der Wartezeit. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 50/22)
Leitsatz (redaktionell)
Die steuerliche Anerkennung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Pensionszusage, bei der sämtliche Versorgungsansprüche mit einer garantierten 3%-igen Verzinsung auf die umgewandelten Beträge begrenzt sind, ist nicht davon abhängig, ob die Kriterien der Erdienbarkeit und Probezeit erfüllt werden bzw. die Pensionszusage unmittelbar nach Gründung des Unternehmens erteilt wird (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2018 I R 89/15, BStBl 2019 II S. 70).
Normenkette
EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Pensionszusage steuerlich anzuerkennen ist.
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 24.01.2012 durch den Alleingesellschafter…(Dr. Z ), geboren am 27.10.1951, gegründet, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist. Gegenstand der Klägerin ist laut Gesellschaftsvertrag die zentrale Übernahme sämtlicher Verwaltungsprozesse einer Arztpraxis.
Seit ihrer Gründung ist die Klägerin ausschließlich im Rahmen eines Geschäftsbesorgungs- und Betriebsführungsvertrages vom 01.03.2012 (Anlage K 16) tätig. Inhalt dieses Vertrages ist die Übernahme sämtlicher Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung der seit über 00 Jahren bestehenden Praxis für hausärztlich-innere Medizin Dr. Z in A-Stadt (s. zum Aufgabenkatalog im Einzelnen Tz. 1.1.-1.5. des Vertrags). Gemäß Ziff. 7 des Vertrags wird für die laufende Betriebsführung ein Zeitaufwand von durchschnittlich 15 Stunden je Kalenderwoche in Ansatz gebracht. Die Klägerin erhält hierfür ein festes Pauschalhonorar i.H.v. 10.000 € je Monat. Darüber hinaus ist die Klägerin im Betrag von 1% des erwirtschafteten Honorarvolumens pro Kalenderjahr an dem Jahresergebnis der Praxis beteiligt. Mit Vertrag vom 01.03.2013 (Anlage K 17) wurde diese zusätzliche Vergütung von weiteren Bedingungen abhängig gemacht.
Die Klägerin schloss mit Dr. Z am 20.02.2012 mit Wirkung zum 01.03.2012 auf unbestimmte Zeit und Dauer einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Vereinbart wurde ein festes monatliches Bruttogehalt in Höhe von 6.250 EUR.
Mit Vertrag vom 01.03.2012 erteilte die Klägerin Dr. Z zudem eine Pensionszusage, die durch eine monatliche Gehaltsumwandlung in Höhe von 4.200 EUR finanziert werden sollte (vgl. Anlage K 20). Die Pensionszusage sieht eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs und dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, um den Ruhestand anzutreten („2.1.1 Regelaltersleistung), eine Invalidenanwartschaft („2.2 Invalidenleistung”) und eine Hinterbliebenenanwartschaft („2.3 Hinterbliebenenleistung”) vor.
Die Pensionszusage enthält im Einzelnen noch folgende Regelungen:
3. Höhe der Versorgungsleistungen
3.1. Generelle Regelung
Der Betrag aus der Entgeltumwandlung wird (jeweils) zum Umwandlungszeitpunkt erbracht. Die Umrechnung der Versorgungsbeiträge in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen erfolgt unter Zusicherung einer garantieren Verzinsung von 3% p.a. als verzinsliche Ansammlung.
3.2. Regelaltersleistung
Die Summe aller Entgeltumwandlungsbeträge mit der garantierten Verzinsung ergibt als Versorgungsverpflichtung die Höhe der gesamten Kapitalleistung ab Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersleistung (2.1.1)
3.3. Invalidenleistung
Bei Invalidität vor Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Bezug der Altersruheleistung erhält der Versorgungsberechtigte eine Versorgungsleistung als Kapitalleistung. Diese entspricht der Höhe des zu ermittelnden Vermögenswertes, der aus den bis zu diesem Zeitpunkt umgewandelten Entgeltbeträgen mit der garantierten Verzinsung finanziert wurde.
3.4. Hinterbliebenenleistung
Bei Tod vor Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Bezug der Altersruheleistung oder der Invalidenleistung erhält die Hinterbliebene eine Versorgungsleistung als Kapitalleistung. Diese entspricht der Höhe des zu ermittelnden Vermögenswertes, der aus den bis zu diesem Zeitpunkt umgewandelten Entgeltbeträgen mit der garantierten Verzinsung finanziert wurde.
5. Abfindung
Unverfallbare Anwartschaften können nach den folgenden Regeln abgefunden werden:
[...]
Die Abfindung erfolgt in Höhe des erdienten Anspruchs. Die Höhe des erdienten Anspruchs ergibt sich aus den bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Versorgungsbeiträgen mit der garantierten Verzinsung.
[...]
Sollte der Barwert der Versorgungsleistung höher sein, als die Höhe des erdienten Anspruchs, so erfolgt die Abfindung in Höhe des Barwertes der Versorgungsleistung.
Erfolgt eine Abfindung der unverfallbaren Anwartschaften nach dem Barwert der Versorgungsleistung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Versorgungsberechtigten aus dem Unternehmen, so wird der Barwert der gekürzten Versorgungsleistung als Abfindung festgelegt, ansonsten erfolgt die Abfindung des ungekürzten Anspruchs.
Der B...