Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung als dauernde steuerliche Last

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Vertrag, mit dem ein Grundstück unter dem Vorbehalt des hälftigen Nießbrauchs unentgeltlich in der Generationenfolge übertragen wird, stellt keinen Versorgungsvertrag im Sinne des Rechtsinstituts „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung” dar.
  2. Die in einem späteren Vertrag ergänzend vereinbarten Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last abzugsfähig, weil hierdurch weder eine anlässlich der Grundstücksübertragung getroffene Versorgungsabrede angepasst noch der Vorbehaltsnießbrauch durch eine private Versorgungsrente abgelöst wird.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.06.2005; Aktenzeichen X B 103/04)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob eine nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung an die Eltern beim Kläger als dauernde Last steuerlich berücksichtigt werden kann.

Der Kläger hat von seinen Eltern mit notariellem Vertrag vom 28.07.1993 die Grundstücke „A"straße 18 in „B”, „C"weg in „B"und „D” in „E” übertragen bekommen; hierbei übernahm der Kläger alle in Abt. II und III der entsprechenden Grundbücher eingetragenen Belastungen. Im Rahmen dieser Grundstücksübertragung behielten sich die Eltern des Klägers zu 50 % den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück in Düsseldorf, „A"straße vor. Unter II. des Grundstücksübertragungsvertrags heißt es wörtlich weiter:

„Eine weitere Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen. Im Übrigen erfolgt die Übertragung unentgeltlich.”

Am 13.12.1995 schloss der Kläger mit seinen Eltern einen weiteren, notariell beurkundeten Vertag ab. Dieser Vertrag wird als Ergänzung des Grundstücksübertragungsvertrags vom 28.07.1993 bezeichnet. Hierin verpflichtete sich der Kläger „als weitere Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes „C” („B”, „C"weg) an seine Eltern als Gesamtberechtigte „bis zu deren Lebensende als dauernde Last monatlich einen Betrag i. H. v. DM 4.500” ab Januar 1996 zu zahlen. Neben einer Wertsicherungsvereinbarung wurde unter Bezugnahme auf § 323 Zivilprozessordnung – ZPO – die Abänderung des zu zahlenden Geldbetrags vereinbart, wenn bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt nicht mehr gewährleistet sei und wenn sich die Geschäftsgrundlagen der Beteiligten ändern sollten. Unter III. des Vertrags legten die Beteiligten fest, dass die Eltern so gestellt werden sollen, als ob die dauernde Last bereits ab dem 01.01.1995 zu leisten gewesen sei, so dass der Kläger einen Einmalbetrag i. H. v. 54.000 DM zum 29.12.1995 zu zahlen hatte.

Die in der Einkommensteuererklärung als dauernde Last geltend gemachte Zahlung i. H. v. 54.000 DM ließ das Finanzamt unberücksichtigt und erließ hiernach den Einkommensteuerbescheid.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies.

Der Kläger hat hierauf Klage erhoben. Er trägt vor, bereits in dem Vertrag vom 28.07.1993 seien Versorgungsleistungen vereinbart worden. Diese hätten zunächst nur den lebenslänglichen Vorbehaltsnießbrauch an dem Grundstück „A"straße umfasst.

Der Kläger behauptet, im Vorfeld des Vertragsabschlusses seien zwischen seinen Eltern und ihm Gespräche geführt worden. Bei diesen sei vereinbart worden, dass die Eltern gegebenenfalls neben der Versorgungsleistung „Vorbehaltsnießbrauch” weitere Zahlungen von ihrem Sohn beanspruchen würden, soweit die ihnen verbleibenden Einkünfte nicht ausreichten, um ihre Versorgung zu gewährleisten. Im Hinblick auf das uneingeschränkte familiäre Vertrauensverhältnis sei diese mündlich vereinbarte Verpflichtung nicht in den am 28.07.1993 notariell beurkundeten Vertrag aufgenommen worden.

Der Kläger behauptet außerdem, nachdem der Übertragungs- und Versorgungsvertrag vom 28.07.1993 in den Jahren 1993 und 1994 wie vereinbart durchgeführt worden sei, habe sich die Situation ergeben, dass die Versorgung durch die den Eltern verbliebenen Einkünfte nicht mehr gesichert gewesen sei. Es seien die Umsätze des Vaters aus seiner Architektentätigkeit rückläufig gewesen. Man habe sich deshalb entschlossen, die bereits in 1993 getroffene mündliche Abrede durchzuführen und habe die Vereinbarung vom 13.12.1995 getroffen.

Der Kläger meint, seine Leistungen an seine Eltern seien als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz EStG abziehbar. Nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen BMF vom 23.12.1996 (Bundessteuerblatt BStBl I 1996, 1508) seien Änderungen der Versorgungsleistungen steuerlich anzuerkennen, wenn sie durch ein verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten veranlasst seien. Der Bundesfinanzhof BFH habe in einem Urteil vom 27.08.1996 (BStBl. II 1997, 47) die nachträgliche Erhöhung der Versorgungsleistung auch für den Fall steuerlich anerkannt, in dem der Nachtragswert den ursprünglichen vereinbarten Wert überstiegen habe. Ebenso ha...

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