Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage: Vorfinanzierung der Genossenschaftseinlage durch verbundenes Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
- Die Annahme einer Einlageleistung für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen im Sinne des § 17 Satz 3 EigZulG scheitert nicht daran, dass die Einlage durch ein der Genossenschaft sachlich und wirtschaftlich verbundenes, aber rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen vorfinanziert und im Wege des abgekürzten Zahlungsweges im Namen und für Rechnung des Genossen an die Genossenschaft gezahlt wird.
- Eine Verpfändung des Kontos der Genossenschaft zur Sicherung der Vorfinanzierung steht einer Leistung der Einlage durch den Genossen nicht entgegen.
Normenkette
EigZulG § 17 S. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2005, 2006, 2007, 2008, 2009
Tatbestand
Der Kläger ist 1971 geboren, von Beruf … Er und seine Ehefrau haben zwei 1996 und 1999 geborene Kinder.
Der Kläger unterzeichnete am .......2002 eine Beitrittserklärung, in der er seinen Beitritt zur X-Wohnungsbaugenossenschaft (in der Folge: X) erklärte. Er beteiligte sich mit (20 Geschäftsanteilen zu je 255,65 EUR =) 5.113 EUR zuzüglich eines Eintrittsgeldes von (5 % der Einlage =) 256 EUR, so dass der Gesamtbetrag der zu leistenden Einzahlung 5.369 EUR betrug. Er gab an, er beabsichtige, die Beteiligung mit einem Darlehen über 5.113 EUR zu finanzieren.
Er erhielt von der Y-GmbH ein Schreiben mit Datum vom 09.12.2002, in dem er darauf hingewiesen wurde, dass er seine Einzahlungsverpflichtung in Höhe von 5.112,65 EUR noch nicht erbracht habe.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen hierauf am 16.12.2002 als Kreditnehmer mit der Z-GmbH (in der Folge: Z) als Kreditgeber einen Kreditvertrag über einen Zwischenkredit mit einem Nettokreditbetrag von 5.113 EUR. Der Auszahlungsbetrag von 5.113 EUR sollte an die X auf deren Konto bei der M-Bank mit dem Verwendungszweck „Genossenschaftseinlage” eingezahlt werden. Es wurde vereinbart, dass der Zinssatz nominal 8 % und die Zinsrate am 30.03.2003 102,26 EUR betragen solle, die Zahlung sich bis Ende der Laufzeit auf 102,26 EUR und die Restschuld inklusive Restzins am 30.03.2003 auf 5.215,26 EUR berechnen solle.
Am 23.12.2002 teilte die X dem Kläger mit, dass er mit der Beteiligung von 5.113 EUR als Mitglied aufgenommen sei.
Die Z selbst finanzierte die Zwischenkreditierung über einen Großkredit bei der M-Bank. Sie leistete die Einlage des Klägers am 30.12.2002 durch Umbuchung des Einlagebetrages von ihrem Kreditkonto bei der M-Bank auf ein ebenfalls bei der M-Bank geführtes Konto der X.
Mit Schreiben vom 17.03.2003 wandte sich die Z an den Kläger und seine Ehefrau und teilte ihnen mit, nach Rücksprache mit einem Herrn A habe man festgestellt, dass die Darlehensunterlagen zur Zwischenfinanzierung ihrer Beteiligung offenbar auf dem Postweg verloren gegangen seien. Sie wurden gebeten, den Darlehensantrag erneut zu unterschreiben und eine Ausfertigung sowie die Zahlungsanweisung an die Z zurückzusenden.
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen zur Umschuldung des Zwischenkredits der Z ein Darlehen bei der N Bank auf. In diesem Zusammenhang teilte ein Service-Kontor aus … dem Kläger am 17.03.2003 unter dem Betreff „Finanzierungsantrag X-Genossenschaftsanteil-Finanzierungssumme 7.377,48 EUR” mit, sie hätten die unterschriebenen Darlehensverträge der N Bank erhalten und an diese weitergeleitet. Da die Erstellung der Darlehensunterlagen seitens der N Bank bereits im November 2002 erfolgt sei, seien die vorliegenden Verdienstnachweise veraltet. Es werde deshalb gebeten, aktuelle Verdienstnachweise einzureichen.
In der Folge trat der Kläger im Zuge der Darlehensaufnahme bei der N Bank seinen Anspruch auf Eigenheimzulage an die N Bank ab. Der aufgenommene Kreditbetrag wurde am 29.04.2003 an die X ausgezahlt. Diese zahlte den von der Z geleisteten Einlagebetrag an die Z zurück. Soweit die endgültige Finanzierung in anderen Fällen zwischen dem Genossenschaftsmitglied und der M-Bank erfolgte, wurde der Kreditbetrag von der M-Bank auf das Konto der Z bei der M-Bank überwiesen. Die Z informierte die X über den Geldeingang. Diese veranlasste die Überweisung des Einlagebetrags von ihrem Konto bei der M-Bank auf ihr Konto bei der Sparkasse O.
Der Kläger stellte mit Datum vom 05.04.2003 einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 12.06.2003 entsprochen. Das Finanzamt setzte Eigenheimzulage für die Jahre 2002 bis 2009 fest. Die Eigenheimzulage wurde für die Jahre 2002 bis 2008 auf jeweils 666 EUR festgesetzt und für das Jahr 2009 auf 451 EUR.
Das Finanzamt F führte in der Folge bei der X eine Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 durch. Das Finanzamt F gelangte hierbei zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage nach § 17 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) nicht vorlägen und informierte hierüber den Beklagten mit einer Kontrollmitteilung vom 11.05.2009. Es teilte dem Beklagten Folgendes mit: Die Z habe bei der M-Bank ein Dar...