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FG Düsseldorf Urteil vom 20.05.2021 - 9 K 3168/19 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung in den Niederlanden (”Heffingskorting“)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden in den Niederlanden wohnhafte Ehegatten aufgrund der inländischen Einkünfte des Ehemannes antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, bewirkt die Fiktion der unbeschränkten Steuerpflicht der lediglich niederländische Lohneinkünfte beziehenden Ehefrau bei ihrer Zusammenveranlagung gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG weder die Einbeziehung dieser - lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegenden - Einkünfte in die Besteuerung noch die Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung als Sonderausgaben.
  2. Ein solcher Sonderausgabenabzug wird zudem gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c EStG durch die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen bei der Besteuerung der Ehefrau in den Niederlanden ("Heffingskorting") ausgeschlossen.
  3. Der Nichtabzug der mit den niederländischen Einkünften der Ehefrau zusammenhängenden Sozialabgaben bei der inländischen Besteuerung verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn sie tatsächlich und effektiv bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat berücksichtigt werden können (Abgrenzung zum EuGH-Urteil vom 22.6.2017 C-20/16 "Bechtel", BStBl II 2017, 1271).
 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c, § 26 Abs. 1 S. 1, § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 4; DBA NLD Art. 14 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2017, 2018

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer am 20.11.2019 erhobenen Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2017 und 2018 mit Bescheiden vom 2.10.2018 und vom 21.6.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.10.2019, geändert für 2017 im Klageverfahren am 20.5.2021...

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FG Düsseldorf 9 K 3063/19 E
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