Tatbestand
Streitig ist der Umfang der Steuerpflicht von Einkünften aus einer Tätigkeit für eine kanadische Kapitalgesellschaft.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Kläger sind in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ansässige Eheleute. Im Jahre 1973 veranlaßte der Kläger die Gründung der A. einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Provinz Alberta (Kanada). Er war dazu nach seinen Angaben von den Aktionären der luxemburgischen Holding B. beauftragt worden. Die B. ist seit Gründung der A. deren alleinige Gesellschafterin. Die Aktien der B. werden von Angehörigen der Familie X gehalten.
Zum 01.09.1973 übernahm der Kläger die Funktion des „president” der A. Zu weiteren „directors” wurden die Anwälte G. + H., Kanada, bestellt. Nach kanadischem Recht gibt es keine dem deutschen Aktienrecht vergleichbare Zweiteilung in Vorstand und Aufsichtsrat. Der „board of directors” nimmt sowohl Aufsichts- als auch Geschäftsführungsfunktion wahr.
Die – A. wurde mit dem Ziel gegründet, in Y-Stadt einen Hochhausblock zu errichten. Sie erwarb im Herbst 1979 im Zentrum der Stadt ein 1,81 ha großes Grundstücksareal. Für seine Tätigkeit als „president” erhielt der Kläger monatliche Vergütungen, die im Jahre 1973 mit 150 kanadischen Dollars (c$) begannen und ab April 1978 3.000 c$ betrugen. Die Vergütungen wurden als directors fees bzw. management fees bezeichnet. Mit Schreiben vom 21.05.1980 ermächtigten die drei Aktionäre der B. den Kläger, „als president der A.” das Bauvorhaben im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages mit der (C. Kanada) zu verwirklichen. Er sollte alle notwendigen Verträge schließen, die Ausführung sämtlicher Arbeiten am Platz überwachen und die Vermietung des Gesamtkomplexes besorgen. Zur Anpassung seiner Vergütungen an die gestiegene Verantwortung billigten die Aktionäre der – B. dem Kläger mit Schreiben vom 21.05.1980 eine zusätzliche Vergütung von 3,12 Mio. c$ sowie den Ersatz aller persönlichen Aufwendungen zu. Die Gesamtvergütung entnahm der Kläger in den folgenden Jahren entsprechend der Liquiditätslage dem Vermögen der A. Das Bauvorhaben wurde im Jahre 1984 fertiggestellt. Im Oktober 1984 schied der Kläger als „President” der A. aus.
Die Gesamteinkünfte des Klägers aus der Tätigkeit in Kanada beliefen sich in den Streitjahren 1983 bis 1986 auf 536.000 c$ (1983), 527.000 c$ (1984), 600.779 c$ (1985) und 465.031 c$ (1986, davon 265.031 c$ Zinsen). Die Besteuerung dieser Einkünfte in Kanada erfolgte gemäß einer zwischen der kanadischen Steuerbehörde … Kanada und der Steuerberatungsgesellschaft D. getroffenen Regelung, aufgrund derer 20 v.H. der Einkünfte des Klägers in Kanada der „with-holdingtax” unterworfen wurden. Die A. als Arbeitgeber war verpflichtet, die Steuer an … Kanada abzuführen. Dieser Behandlung entsprechend unterwarf der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Einkünfte 1983 und 1984 zu 80 v.H. der deutschen Besteuerung und wandte auf den Rest von 20 v.H. den Progressionsvorbehalt an. Die Steuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den Einkommensteuerbescheiden 1985 und 1986 unterwarf das FA die gesamten Bezüge der deutschen Steuer und rechnete die in Kanada entrichteten Abzugsteuern auf die deutsche Steuer an.
Die Kläger legten gegen die Einkommensteuerbescheide 1985 und 1986 fristgerecht Einspruch ein. Sie beantragten außerdem am 06.11.1987, die Einkommensteuerbescheide für 1983 und 1984 in der Weise zu ändern, daß die Bezüge des Klägers als „president” der A. von der deutschen Besteuerung ausgenommen würden. Sie begründeten den Antrag und die Einsprüche damit, daß das Besteuerungsrecht für die Einkünfte ausschließlich Kanada zustehe. Gegen die Ablehnung dieser Änderungsanträge legten die Kläger ebenfalls Einspruch ein.
Da das FA nach Auffassung der Kläger nicht in angemessener Frist über die von ihnen eingelegten Einsprüche entschieden hatte, erhoben sie Untätigkeitsklage bei Gericht. Im Oktober 1988 richtete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Auskunftsersuchen an die kanadischen Steuerbehörden (Revenue Kanada). Unter dem Datum vom 20.12.1989 antwortete Revenue Kanada, daß schätzungsweise 20 v.H. der an den Kläger gezahlten Vergütungen für Tätigkeiten innerhalb Kanadas gezahlt worden seien.
Am 15.10.1990 erließ das FA die Einspruchsentscheidungen über die Einkommensteuer 1983 bis 1986. Darin vertrat das FA unter Berufung auf die Antwort des Revenue Kanada die Auffassung, daß von den als „special compensation and management fees” bezeichneten Zahlungen jeweils 80 v.H. der deutschen Besteuerung unterlägen und 20 v.H. unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei seien. Die in den kanadischen Bezügen der Jahre 1985 und 1986 enthaltenen Zinszahlungen unterlägen voll der deutschen Besteuerung. Dementsprechend erließ auch die kanadische Steuerverwaltung Steuerbescheide, in denen jeweils 20 v.H. der streitigen Bezüge der kanadischen Besteuerung unterworfen wurden.
Am 4. Dezember 1991 erließ die kanadische Steuerverwaltung geänderte Steuerbesche...