rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreistellung bei Aktieneigenhandel
Leitsatz (redaktionell)
- Erwirbt ein Finanzunternehmen i.S.d. KWG eigene Aktien, um in der Erwartung eines Kursanstiegs seine Verpflichtungen zur Weitergabe dieser Anteile im Rahmen von Belegschaftsaktien-Programmen, als Abfindung außenstehender Aktionäre sowie als Vergütungsbestandteil für die Aufsichtsratsmitglieder möglichst wirtschaftlich günstig erfüllen zu können., werden diese Aktien – ungeachtet ihrer Zuordnung zum Umlaufvermögen - nicht i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG a.F. mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben, da sie nicht zur jederzeitigen und so bald wie möglichen Veräußerung bereitgehalten werden.
- Gleiches gilt für den mit einem erheblichen Aufwand verbundenen Erwerb der Anteile an exklusiv für einen Investor aufgelegten Spezial-Investmentfonds, bei dem von einer mittelfristigen Investition ausgegangen werden kann.
- Ein „Erwerb“ i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. setzt einen abgeleiteten Erwerb durch einen Übertragungsakt von einem Dritten voraus, was bei dem Erwerb der Anteile an solchen Spezial-Investmentfonds zu verneinen ist.
Normenkette
KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2; AktG § 71 Abs. 1 Nrn. 2-3, 8
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anwendung von § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (KStG a.F.), auf eigene Anteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds.
Die Klägerin ist die Konzernführungsgesellschaft von Z. Sie erwarb und hielt eine Vielzahl an Beteiligungen. Die operativen Aktivitäten des Konzerns wurden (zum größten Teil) in Tochtergesellschaften der Klägerin ausgeübt. Die Aktien der Klägerin waren…an der…Börse zum Handel zugelassen. Per…wurde der Geschäftsbereich I veräußert und der Konzern neu ausgerichtet. Seitdem ist Z auf den Geschäftsbereich II spezialisiert. Am…beschloss die Hauptversammlung der Klägerin eine Dividende i.H.v.…€ je Z-Aktie auszuschütten. Dabei entfielen…€ je Aktie auf eine Sonderdividende infolge der Veräußerung der Geschäftsbereich I-Sparte. In der Folgezeit reduzierte sich der Börsenkurs der Z Aktie von…€ Ende…auf…€ Ende….
In den Jahren 1999 bis Ende 2008 / Anfang 2009 erwarb und veräußerte die Klägerin eine größere Zahl (insgesamt etwa…Mio.) eigene Aktien. Hinsichtlich der jeweiligen Beschlüsse der Hauptversammlung der Klägerin wird auf die Anlage K2 verwiesen. Hinsichtlich der Entwicklung des Bestands an eigenen Anteilen in den Jahren 1999 bis 2009 wird auf Anlage K 25 Bezug genommen. Aus dem Erwerb bzw. der Veräußerung der eigenen Aktien erzielte die Klägerin in den Jahren 2004-2005 sowie 2007-2008 (Streitjahre) die nachfolgend aufgeführten Gewinne bzw. Verluste. Zudem nahm die Klägerin nachfolgende Teilwertabschreibungen (TWA) auf die eigenen Aktien vor.
Jahr |
2004 |
2005 |
2007 |
2008 |
Veräußerungsgewinne |
... |
... |
... |
... |
Veräußerungsverluste |
-... |
-... |
... |
... |
TWA |
-... |
-... |
-... |
-... |
Im Einzelnen stellt sich der Sachverhalt in Bezug auf die eigenen Anteile im Kern wie folgt dar:
Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Die Klägerin erwarb eigene Aktien, um diese im Rahmen von bestimmten Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen anbieten zu können. In den Jahren…bis…bot die Klägerin jeweils ein mit Optionen verbundenes Belegschaftsaktienprogramm (sog. Z Plan „A“) an. Am…legte die Klägerin einen aktienbasierten Vergütungsplan für bestimmte Mitarbeiter auf (sog. Z "B“). Der Vorstand der Klägerin hatte jeweils zu Beginn eines A bzw. B Programms so viele eigene Aktien erworben, um sämtliche, nach den Programmbedingungen maximal mögliche Ansprüche aus dem vorhandenen Bestand bedienen zu können. Da weder sämtliche Programmbedingungen eintraten noch alle Begünstigten ihre Ansprüche geltend gemacht hatten, wurden die zu diesem Zweck erworbenen eigenen Anteile nie in voller Höhe zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Mitarbeiter-Incentivierungs-Programmen benötigt.
11
Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 3 AktG
Die Klägerin erwarb bereits in den Jahren…und…eigene Aktien zur Abfindung außenstehender Aktionäre (sog. C-Aktionäre). Bei der C handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Klägerin. Nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Klägerin und der C im Jahr…und deren Eingliederung im Jahr…beantragten außenstehende Aktionäre der C die gerichtliche Neubestimmung der Abfindung. Die Höhe der Abfindung war Gegenstand eines längeren Rechtsstreits. Letztendlich wurde entschieden, dass ein Umtauschverhältnis von…Z Aktien für eine C-Aktie die zutreffende Abfindung sei. Ende…ging der Vorstand der Klägerin davon aus, ca.…Aktien an C-Aktionäre liefern zu müssen. Da im Mai…nur…Aktien erworben wurden, beschloss der Vorstand im Dezember…weitere…Aktien, die die Klägerin gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG im Herbst…erworben hatte, umzuwidmen und diese gem. § 71 Abs. 1 Nr. 3 AktG zur Abgabe an abfindungsberechtigte ehemalige C-Aktionäre zu verwenden. Von…zur Erfüllung der Sachlei...