vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 13/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch des abgelehnten Asylbewerbers bei geduldetem Aufenthalt
Leitsatz (redaktionell)
- Die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern hinsichtlich des Kindergeldes durch § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) ist verfassungsgemäß.
- Die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG bzw. Duldung nach § 60a AufenthG eines abgelehnten Asylbewerbers stellt keine – einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichende – Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG n. F. dar, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n. F. einen Anspruch auf Kindergeld begründen könnte.
- Gegenstand einer auf Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld gerichteten Klage ist auch der Zeitraum ab dem auf die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wird.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 61a S. 2, § 62 Abs. 2; AufenthaltG § 25 Abs. 5, § 60a; AsylVfG § 41 Abs. 1, § 63; AO § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 44 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob die Klägerin zum Kreis der nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kindergeldberechtigten Personen gehört.
Die Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Sierra Leone (Ausländerakte Bl. 124 f.). Sie reiste am 29. März 1994 von Sierra Leone in die Bundesrepublik Deutschland ein (Ausländerakte Bl. 60, 65). Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde rechtskräftig abgelehnt (Ausländerakte Bl. 36 I ff., 93 I). Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 6. Januar 2002 vollziehbar.
Die Klägerin hat drei Kinder. Ihr Sohn „A” wurde 1991 in Sierra Leone geboren, ihre Tochter „B” und ihr Sohn „C” 1996 bzw. 2002 in Deutschland (Ausländerakte Bl. 120 R). Der Ehemann der Klägerin, der zusammen mit ihr einreiste, hält sich seitdem ebenfalls ununterbrochen in Deutschland auf. Auch sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde rechtskräftig abgelehnt.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erteilte der Klägerin am 13. April 1994 eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gemäß § 63 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die der Oberkreisdirektor des Kreises „D” in der Folgezeit - ab dem 20. Juli 2002 als Duldung, ab dem 1. Januar 2005 gemäß § 60 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - stets verlängerte (Ausländerakte Bl. 24, 34, 52, 53, 69 f., 74 ff., 87, 93), zuletzt bis zum 30. September 2005 (Ausländerakte Bl. 94). Er stimmte zugleich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Klägerin als Gastgewerbehelferin ab dem 20. April 2005 gemäß § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschVerfV) vom 22. November 2004 zu (Ausländerakte Bl. 88). Am 15. August 2005 erteilte er der Klägerin, die seit dem 20. Dezember 2004 über einen Pass verfügt (Ausländerakte Bl. 124 f.), eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Ausländerakte Bl. 126). Ihre Tochter „B”, deren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ebenfalls rechtskräftig abgelehnt wurde, hatte im Hinblick auf die Aussetzung ihrer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG im Jahr 2005 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten (Ausländerakte Bl. 97). Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin wurde zuletzt am 27. Oktober 2006 bis zum 26. Januar 2007 verlängert (Ausländerakte Bl. 173). Ihrem Antrag, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wurde bislang nicht entsprochen (Ausländerakte Bl. 165).
Die Klägerin ging nach zur Ausländerakte gereichten Unterlagen (Bl. 71, 103 ff., 132, 142-149, 158 f.) seit Mitte 1995 wechselnden Erwerbstätigkeiten nach, bezog Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):
01.07.1995 - 03.11.1997 |
McDonald's Deutschland Inc. |
21.11.1997 - 22.06.1998 |
Bezug von Arbeitslosengeld |
22.06.1998 - 30.09.1998 |
HVS GmbH & Co. KG Hotel-Service |
20.10.1998 - 31.01.2003 |
J. U. S. T. Restaurant GmbH Burger King |
01.03.2003 - 30.06.2004 |
J. U. S. T. Restaurant GmbH Burger King |
23.07.2004 - 03.04.2005 |
Bezug von Arbeitslosengeld |
04.04.2005 - 08.09.2005 |
L & L KG (Blue Chip Convention Center) |
09.09.2005 - 04.12.2005 |
Bezug von Arbeitslosengeld I |
05.12.2005 - 23.12.2005 |
Makowski Hotel Service GmbH |
02.01.2006 - 03.12.2006 |
Damelang Dienstleistungen |
Leistungen nach dem AsylbLG bzw. dem SGB XII erhielt die Klägerin nach Bescheinigungen der Stadt „E” vom 28. Februar 2002 (Ausländerakte Bl. 48), vom 4. Juli 2005 (Ausländerakte Bl. 102) und vom...