Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsberechtigung von Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1.) Bei der Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG handelt es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
2.) Die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG (BGBl. I 2006, 2915) ist verfassungsgemäß.
3.) Für Zeiträume vor der Anerkennung des Asylbewerbers besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
Normenkette
AsylVfG § 63; EStG § 62 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für ihre beiden in den Jahren 1993 und 1995 geborenen Kinder M und K für den Zeitraum Januar 1996 bis einschließlich August 1999.
Die Klägerin ist jugoslawische Staatsbürgerin albanischer Volkszugehörigkeit. Im Mai 1991 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26. Januar 1995 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieses Bescheids (enthalten in der beigezogenen Ausländerakte) Bezug genommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens des Oberkreisdirektors … vom 8. Juli 1991, die in der Folgezeit laufend verlängert wurde. Danach war eine Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Eine Arbeitsaufnahme war nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet. Ein Studium war nicht gestattet.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge legte die Klägerin Einspruch ein. Im Zuge des Einspruchsverfahrens beantragte sie im Juli 1996 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Bei deren Erteilung würde sie den Asylantrag zurücknehmen. Nachdem das Ordnungs- und Ausländeramt B hierzu mitgeteilt hatte, es beabsichtige, diesen Antrag abzulehnen, weil die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entsprechend der Härtefallregelung der Innenministerkonferenz voraussetze, dass die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Juli 1990 erfolgt sei, nahm sie diesen Antrag im Oktober 1996 zurück.
Mit Bescheid vom 5. Juli 1999 änderte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine ursprüngliche Entscheidung und erkannte die Klägerin als Asylberechtigte an. Hierauf beantragte die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis; im September 1999 erteilte das Ausländeramt des Kreises B der Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nach wie vor Inhaberin laufender Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung des Asylverfahrens. Die entsprechende Aufenthaltsgestattung des Kreises B datiert vom 23. August 1995 mit einer Gültigkeitsdauer bis August 1997 bzw. vom 16. Juli 1997 mit einer Gültigkeitsdauer zunächst bis zum 3. Mai 1999 und später bis zum 3. November 1999. In der letztgenannten Aufenthaltsgestattung ist die selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit ist nur gemäß einer gültigen Arbeitserlaubnis gestattet. Der vorübergehende Aufenthalt im Regierungsbezirk W ist ohne Erlaubnis gestattet. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der genannten Aufenthaltsgestattungen Bezug genommen.
Inzwischen ist die Klägerin seit September 2003 eingebürgert.
Mit einem bei der Beklagten am 8. September 1999 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre beiden Kinder. Dem Antrag war die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin vom 7. September 1999 beigefügt.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2000 setzte die Beklagte hierauf das Kindergeld zugunsten der Klägerin ab September 1999 fest. Im Bescheid heißt es weiter, zur Prüfung eines eventuellen Anspruchs auf Kindergeld ab Januar 1994 werde um Mitteilung gebeten, wer bis zu diesem Zeitpunkt das Kindergeld erhalten habe und unter welcher Kindergeldnummer das Kindergeld ausgezahlt werde. Hintergrund dieser Nachfrage war die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 31.12.1999 das Kindergeld für den Ehemann der Klägerin (Herr C) beantragt hatte.
Mit weiterem Schreiben vom 22. Februar 2000 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits vor dem 7. September 1999 nachzuweisen. Anderenfalls bestehe kein Anspruch auf Kindergeld, weil dies für nichtdeutsche Staatsangehörige den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraussetze. Eine Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltsbefugnis oder Duldung sei hierfür nicht ausreichend.
Nach Aktenlage hat die Klägerin hierauf zunächst nicht reagiert; mit einem bei der Beklagten am 15. November 2005 eingegangenen Schreiben machte die Klägerin mit ihrem Ehemann geltend, sie hätten seit 1994 bis September 1999 keinerl...