vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung einer Hofstelle zur privaten Reitpferdehaltung und Nutzung mitverpachteter Weideflächen zur Futtererzeugung
Leitsatz (redaktionell)
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen i.S.d. § 33 Abs. 1 BewG setzt eine entsprechende erwerbswirtschaftliche Nutzung der verpachteten Flächen durch den Pächter voraus.
- Die Rechtsgrundsätze der BFH-Entscheidung vom 18.12.1985 II B 35/85 (BStBl. II 1986, 282) zu § 33 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 BewG, wonach die Zugehörigkeit der zur privaten Reitpferdehaltung genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen durch die Tierhaltung als Liebhaberei nicht berührt wird, lassen sich auf Verpachtungsfälle nur dann anwenden, wenn durch die Verpachtung land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Grundstückseigentümers fortbesteht.
- Dies ist nicht der Fall, wenn der Pächter die Hof- und Gebäudeflächen sowie Sportflächen und einen Reitplatz ausschließlich zum Halten von Reitpferden zur privaten Freizeitgestaltung nutzt und mitverpachtete Wald-/Weideflächen allein dem weiteren Auslauf und der Futtererzeugung für die Pferde dienen.
Normenkette
BewG § 33 Abs. 1-2, 3 Nr. 4 S. 2, § 51 Abs. 3 S. 1
Streitjahr(e)
2012
Tatbestand
Streitig ist, ob Grundbesitz auf den 01.01.2012 als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist.
Es geht um die wirtschaftliche Einheit „A-Hof” in B. Die Eigentümerin und Klägerin, Frau C, …, hat das Anwesen an die Eheleute D seit dem 01.10.1989 verpachtet. Verpachtet sind sämtliche Gebäude des A-Hofes. Zum Pachtobjekt gehören die Wirtschaftsgebäude, das Wohnhaus und anliegende Flächen der Hofstelle (§ 1 des Pachtvertrages vom 24.02.1989 – FG Akte Bl. 141 ff.). Zu dem Pachtvertrag gehört eine Anlage, in der die zugehörigen Grundstücksflächen zeichnerisch dargestellt sind (FG Akte Bl. 148). Die Nutzung sollte als „Reiterhof” erfolgen.
Laut Anlage zur Erklärung auf den 01.01.2010 zur Feststellung des Einheitswerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Klägerin beträgt die Gesamtfläche des von den Eheleuten D gepachteten A-Hofes 2,4724 ha.
Herr D ist Lehrer, das Ehepaar D lebt selbst nicht auf dem Hof. Der Pachtvertrag vom 24.02.1989 ist bis zum Jahr 2017 verlängert worden.
Die ehemalige historische Hofanlage ist seit dem 01.01.1968 als sonstiges bebautes Grundstück bewertet (EW-Nummer …).
Die Anlage besteht aus einem Wohnhaus, zwei Ställen (Bauteile 4 und 5) und aus einer zur Reithalle umgebauten Scheune (Bauteil 6). Darin sind 17 Pferdeboxen vorhanden, von denen drei genutzt werden und mit Pferden des Pächters belegt sind. Die drei Wohnungen sind durch die Eheleute D weitervermietet.
Die Klägerin ist im Übrigen Eigentümerin weiteren umfangreichen Grundbesitzes.
Neben dem als Grundvermögen bewerteten A-Hof ist sie Eigentümerin des E-Gebäudes, die zuletzt genannte Einheit ist ebenfalls als Grundvermögen bewertet worden.
Das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen der Klägerin – die Grundstücksflächen sind seit Jahrzehnten zu landwirtschaftlichen Zwecken verpachtet – wurde vom Finanzamt auf Antrag der Klägerin als eine wirtschaftliche Einheit erfasst (F-Hof, Einheitswert Nr. …), nachdem die Eigenbewirtschaftung des Obstbaubetriebs durch die Klägerin eingestellt und insoweit gleichfalls eine Verpachtung vorgenommen wurde.
Am Bewertungsstichtag 01.01.2012 hat die Klägerin die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Wirtschaftsgebäude an den Pächter G, … und Herrn H, …, verpachtet. Die forstwirtschaftlichen Flächen werden durch die Klägerin selbst bewirtschaftet.
Für diesen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Klägerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 30.03.2005 eine Wertfortschreibung auf den 01.01.2005 vorgenommen, dieser Fortschreibung liegt eine Gesamtfläche von 117,8001 ha zu Grunde (Bl. 122 FG Akte). Es handelt sich um verschiedene Flurstücke, belegen in I (…), J (…) und B (…). Von der als sonstiges bebautes Grundstück bewerteten wirtschaftlichen Einheit A-Hof sind diese Flurstücke teilweise einige Kilometer entfernt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.02.2014 (FG Akte Bl. 125 ff.) und der Klägerin vom 10.03.2014 (Bl. 129 ff. FG Akte) Bezug genommen.
Im Jahre 2010 teilte die Klägerin mit, es hätten sich hinsichtlich der Nutzung des als Grundvermögen bewerteten Objektes A-Hof erhebliche Änderungen ergeben. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude würden durch den Pächter im Rahmen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft genutzt. Der Umfang der landwirtschaftlich genutzten Flächen betrüge rund 2 ha. Sie dienten der landwirtschaftlichen Pferdehaltung und Pferdezucht. Der Einheitswert sei daher zu mindern, für die wirtschaftliche Einheit „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” sei auf den 01.01.2010 eine Nachfeststellung durchzuführen.
Daraufhin besichtigte der landwirtschaftliche Sachverständige des Beklagten gemeinsam mit dem Pächter am15.11.2010 das Objekt.
Der Sachverstä...