rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und Behandlung des Firmenwertes
Leitsatz (redaktionell)
- Die Überlassung des gesamten beweglichen Anlagevermögens eines Stuckateur-Einzelunternehmens an eine neu gegründete Betriebs-GmbH begründet die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung zu fordernde sachliche Verflechtung.
- Endet die personelle Verflechtung unter Fortdauer der Betriebsverpachtung, so bleiben die Anteile an der Betriebs-GmbH gewillkürtes Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, wenn sie mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in der Prüferbilanz aktiviert werden.
- Der Firmenwert des Einzelunternehmens wird nicht deshalb verdeckt in die Betriebs-GmbH eingelegt, weil die die Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen regelnde Vereinbarung als Mietvertrag bezeichnet wird.
- Die unentgeltliche Überlassung des Firmenwerts an die Betriebs-GmbH hat keine Auswirkungen auf die Ertragsaussichten bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1, § 16 Abs. 1, 3 Sätze 1, 4; BewG § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 2; VStR 1995 R. 4 ff.
Streitjahr(e)
1994, 1996
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung bestand und als Folge der Betriebsaufspaltung im Streitjahr 1994 ein Entnahmegewinn auf Grund der Veräußerung von Anteilen an der Betriebsgesellschaft an den Sohn des Klägers und im Streitjahr 1996 ein Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG auf Grund der Betriebsaufgabe der Besitzgesellschaft entstanden ist.
Der Kläger betrieb seit dem 01.09.1977 einen Stuckateurbetrieb als Einzelfirma. Mit Vertrag vom 01.11.1989 wurde zum 01.01.1990 die…GmbH (im Weiteren GmbH) gegründet. Gesellschafter dieser GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM waren der Kläger mit einem Anteil von 70 % und sein Sohn…mit einem Anteil von 30 %. Zwischen der Einzelfirma des Klägers und der GmbH wurde am 03.01.1990 ein Mietvertrag über das bisher von der Einzelfirma genutzte gesamte bewegliche Anlagevermögen geschlossen. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages und des Nachtrages vom 01.03.1990 wird auf die Kopien des Mietvertrages in der FG-Akte (Blatt 74 ff.) Bezug genommen. Die Mieteinnahmen aus der Vermietung des Anlagemögens der Einzelfirma des Klägers betrugen 1994 63.188 DM, 1995 57.003 DM und 1996 45.861 DM. 1990 hatten diese Erlöse 99.683 DM betragen.
Das bewegliche Anlagevermögen der Einzelfirma des Klägers bestand zum 31.12.1989 im Wesentlichen aus 6 Pkws, 2 Lkws, 9 Bauwagen bzw. Anhänger, 4 Silomate, 6 Putzmaschinen, 1 Förderanlage und 1 Dampfstrahlanlage sowie diverser Baugeräte. Die GmbH schaffte im Jahre 1990 kein Anlagevermögen an. Sie nutzte ausschließlich das von der Einzelfirma gemietete Anlagevermögen.
Die bis zum 01.01.1990 eingegangen Aufträge wurden noch über die Einzelfirma des Klägers abgewickelt. Danach führte die GmbH den Stuckateurbetrieb. Die betrieblich bedingten Anschaffungen sowie Ersatzbeschaffungen tätigte ab dieser Zeit die GmbH. In den Einkommensteuererklärungen und Gewerbesteuererklärungen wurden die Einkünfte aus der Verpachtung des Gewerbebetriebs als gewerbliche Einkünfte erklärt. Eine Betriebsaufgabe der Einzelfirma wurde bis 1996 nicht erklärt.
Mit notariellem Vertrag vom 25.04.1994 übertrug der Kläger einen Anteil (20 %) an der GmbH im Nennwert von 10.000 DM zum Preis von 10.000 DM auf seinen Sohn. Im Jahr 1994 wurde auf einem Grundstück der Kläger eine weitere Halle erbaut, die an die GmbH vermietet wurde. Die GmbH nutzte ferner - wie bisher die Einzelfirma - ein Grundstück der Klägerin für betriebliche Zwecke. Am 16.12.1996 erklärte der Kläger für seine Einzelfirma Stuckateur die Betriebsaufgabe. Das restliche bewegliche Anlagevermögen wurde an die GmbH veräußert.
Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 20.02.1998 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt. Diese Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass zwischen der Einzelfirma des Klägers und der GmbH seit Gründung der GmbH im Jahre 1990 eine Betriebsaufspaltung bestand, mit der Folge, dass die GmbH-Anteile des Klägers zum notwendigen Betriebsvermögen der Einzelfirma gehörten. Die Betriebsaufspaltung wurde damit begründet, dass die sachliche Verflechtung durch die Vermietung des gesamten beweglichen Anlagevermögens der Einzelfirma begründet worden sei, das wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft dargestellt habe. Voraussetzung für die Qualifikation der beweglichen Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlage sei entgegen der Auffassung des Steuerberaters der Kläger nicht, dass die Wirtschaftsgüter, hier insbesondere die Putzmaschinen und die Lkw's und Bauwagen, unabdingbar für die Betriebsführung seien, d. h. dass ohne deren Einsatz eine Leistungserstellung nicht möglich gewesen sei. Entscheidend sei, dass die Maschinen für die termingerechte Ausführung der Aufträge unentbehrlich gewesen seien und durch den Einsatz der Maschinen nicht unerhebliche Lohnkosten eingespart worden seien. Nach dem Zufallsprinzi...