Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags bei Mitunternehmerschaften
Leitsatz (redaktionell)
Vorabvergütungen der Gesellschafter einer KG, die mangels unmissverständlicher Vereinbarung einer Verpflichtung zur gewinnunabhängigen Zahlung nicht als Sondervergütungen i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG zu qualifizieren sind, sind dennoch als Vorabgewinnanteile bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der Gewerbesteuer auf die Mitunternehmer nicht zu berücksichtigen, da sie nicht auf dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern auf einer davon zu unterscheidenden besonderen Gewinnverteilungsabrede beruhen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2, § 35 Abs. 2 S. 2 Hs. 2, Abs. 4
Streitjahr(e)
2011, 2012, 2013
Tatbestand
Streitig ist, ob die gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die für die Klägerin tätigen Kommanditisten (die Beigeladenen zu 1. bis 12.) in den Streitjahren (2011 bis 2013) unterjährig bereits Gewinnanteile nach einem zuvor festgelegten Schlüssel erhielten, als „Vorabgewinnanteile“ bei der Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung auszuscheiden sind.
Die Klägerin ist eine inländische Personengesellschaft, die durch Gesellschaftsvertrag vom 00.00.1997 gegründet wurde. Alleinige vollhaftende Gesellschafterin ist die CN.-GmbH (nachfolgend: Komplementärin). Als Kommanditisten waren in den Streitjahren die Beigeladenen beteiligt, der Beigeladene zu 1. erst ab dem 1. Januar 2012, der Beigeladene zu 12. erst ab dem 1. Januar 2013 und der Beigeladene zu 8. lediglich bis zum 31. Dezember 2012. Die Beigeladenen waren sämtlich in unterschiedlichem Umfang für die Klägerin tätig. Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin ist die Erfassung und Beurteilung von Emissionen und Immissionen i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Für jeden Gesellschafter wurde gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesellschaftsvertrags vom 15. August 2008 ein Kapitalkonto geführt, auf dem ausschließlich die Kapitaleinlage verbucht wurde. Bei diesem Konto handelte es sich um ein nicht verzinsliches Festkonto. Die Gesellschafter waren nach dem Verhältnis der Kapitalkonten zueinander am Vermögen und am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt. Daneben wurde für jeden Gesellschafter ein Darlehenskonto und ein Verlustsonderkonto geführt. Auf dem Verlustsonderkonto sollten etwaige Verluste der Klägerin verbucht werden.
Nach § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vom 15. August 2008 sollte die Komplementärin mit Rücksicht darauf, dass sie am Kapital der Klägerin nicht beteiligt ist, aus dem Jahresüberschuss - vor Dotierung der Rücklage - 4 %, höchstens jedoch den Betrag von…Euro, mindestens jedoch unabhängig davon, ob ein Jahresüberschuss vorhanden ist, den Betrag von…Euro als Haftungsvergütung erhalten.
§ 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags vom 15. August 2008 sah ursprünglich vor, dass die für die Klägerin tätigen Gesellschafter vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung eine Vergütung von…Euro erhalten sollten. Bei dieser, dem Darlehenskonto gutzuschreibenden Vergütung sollte es sich im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern um Aufwand der Klägerin handeln. Der sodann verbleibende Gewinn bzw. Verlust sollte nach § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vom 15. August 2008 nach dem Verhältnis der Kapitalkonten auf die Beigeladenen verteilt werden.
Nach § 8 Buchstabe a des Gesellschaftsvertrags vom 15. August 2008 durften die Gesellschafter die ihnen für ihr Tätigkeit zustehenden Vorabvergütungen entnehmen, sofern die Gesellschafterversammlung nicht mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschloss.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 29. August 2009 fassten die zu diesem Zeitpunkt an der Klägerin beteiligten Kommanditisten die Absätze 4 und 5 des § 7 wie folgt neu:
„Im Übrigen wird das Ergebnis der Gesellschaft wie folgt verteilt:
Die in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter erhalten nach dem Ergebnis der von ihnen erbrachten Leistung bzw. dem Ergebnis der Sparte, die der jeweilige Gesellschafter zu verantworten hat, eine Tätigkeitsvergütung, über deren Höhe die Gesellschafterversammlung der persönlich haftenden Gesellschaft beschließt. Die Vorabvergütung ist - im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern - Aufwand der Gesellschaft.
Der sodann verbleibende Gewinn wird auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalkonten verteilt.“
Wegen weiterer Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird auf den Vertrag vom 15. August 2008 verwiesen.
Die Klägerin reichte beim Beklagten am 16. Oktober 2012 für 2011, am 18. Oktober 2013 für 2012 und am 14. bzw. 19. Januar 2015 für 2013 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (nachfolgend: Feststellungse...