Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung eines Anteils eines Kommanditisten am Gewerbesteuer-Messbetrag
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert in einem die Zurechnung der Anteile von Kommanditisten am Gewerbesteuer-Messbetrag betreffenden Rechtsstreit, in dem die Behandlung erfolgsabhängiger Tätigkeitsvergütungen als Vorabgewinnanteile streitig ist, bemisst sich nach der Summe der positiven Unterschiedsbeträge, die sich bei Einbeziehung der Tätigkeitsvergütungen in die Gewinnverteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel bei den Gewinnanteilen der betroffenen Kommanditisten im Vergleich zu deren Nichtberücksichtigung ergibt.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1, 3 S. 1; EStG § 35 Abs. 2 S. 2
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten war in der Sache strittig, ob Tätigkeitsvergütungen, die die Kommanditisten der Klägerin, einer Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, nach dem Ergebnis der von ihnen erbrachten Leistungen oder nach dem Ergebnis der Sparte, für die sie verantwortlich waren, erhielten, Teil der Gewinnverteilung nach einem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) waren. Der Betriebsprüfer und ihm folgend der Beklagte waren der Ansicht, dass sich die Anteile der Kommanditisten am Gewerbesteuer-Messbetrag nur nach dem Verhältnis ihrer aus den Kapitalkonten ersichtlichen Beteiligung an der Klägerin richten könnten. Nur bei der Gewinnverteilungsregelung gemäß § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags handele es sich um einen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die erfolgsabhängigen, der Höhe nach von der Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Klägerin zu beschließenden Tätigkeitsvergütungen stellten Vorabgewinnanteile dar, die bei der Feststellung der Anteile der Kommanditisten am Gewerbesteuer-Messbetrag nicht zu berücksichtigen seien.
Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten und wies die Klage deshalb als unbegründet ab (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. 9. 2023 10 K 1404/19 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1776).
II.
Der Streitwert war auf…Euro festzusetzen.
1. Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (§ 63 Abs. 2 GKG).
Das Gericht hält die Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall für angemessen, weil nicht offensichtlich ist, wie der Streitwert zu berechnen ist und Rechtsprechung zur Berechnung des Streitwertes bei einem Streit um die Zurechnung des Anteils eines Kommanditisten am Gewerbesteuer-Messbetrag nach dem Anteil am Gewinn einer Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht vorliegt.
2. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
a) § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag - wie im Streitfall - nur mittelbar eine bezifferte Geldleistung bzw. einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, etwa bei einem Bescheid über eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 2016 IV E 2/16, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2016, 1582). In diesem Fall kann sich die voraussichtliche Höhe der (späteren) Geldleistung aber bei Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG auf die „Bedeutung der Sache” und damit „nach Ermessen” auf die Festsetzung des Streitwertes auswirken (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 135-149 FGO Rz. 118). § 52 Abs. 2 GKG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil sich durch das Begehren der Klägerin, die Tätigkeitsvergütungen, die ein Teil ihrer Kommanditisten erhalten hat, bei der Anwendung von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG bietet.
b) Der Streitwert wird bei § 52 Abs. 1 GKG in einem eher summarischen Verfahren „nach Ermessen” bestimmt. Dabei sind Anhaltspunkte zu berücksichtigen, die sich aus dem „bisherigen Sach- und Streitstand” ergeben. De...