Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen des einer Kommanditgesellschaft durch einen Gesellschafter gewährten Darlehens als Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Kommanditist , der der KG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Darlehen gewährt, verwirklicht damit auch dann den Tatbestand der Einkunftserzielung, wenn an dem hierzu verwendeten Geldbetrag ein Nießbrauchsrecht eines Dritten besteht.
- Die Weitergabe der Zinsen an den Nießbrauchsberechtigten führt bei dem Kommanditisten nicht zu Sonderbetriebsausgaben, wenn die Zahlung allein auf dem zur Weiterleitung verpflichteten Nießbrauch beruht und sich daher als Einkommensverwendung darstellt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine KG, ihr Wirtschaftsjahr endet am 31.3. eines Jahres. Der Beigeladene ist Kommanditist der Klägerin. Er überließ der Klägerin DM 200.000,00. In dem diesbezüglichen Darlehensvertrag vom 7.2.1994 wird der Beigeladene namentlich als Darlehensgeber genannt, weiter ist ausgeführt, dass der Beigeladene sich monatlich oder vierteljährlich die angefallenen Zinsbeträge zu Lasten der Gesellschaft entnehmen kann. Die KG behandelte die auf das Streitjahr (1994) entfallenden Zinsen in Höhe von DM 3.063,00 als Betriebsausgaben. Das Vermögen, aus dem der Beigeladene der Klägerin das Darlehen gewährte, entstammt der Veräußerung eines dem Beigeladenen gehörenden Grundstücks. Dieses Grundstück war dem Beigeladenen von seinen Eltern übertragen worden, hierbei war für die Mutter ein Nießbrauchsrecht eingetragen worden. Auf dieses Nießbrauchsrecht verzichtete sie durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.2.1992, um einen lastenfreien Verkauf des Grundstücks zu ermöglichen. Als Gegenleistung erhielt sie ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem Erlös der Grundstücksveräußerung. Die Erträge aus der Anlage des Erlöses stehen der Nießbraucherin zu, das Vermögen als solches wird von dem Beigeladenen vermögensverwaltet. In einer Erklärung vom 5.3.1998 gegenüber dem Finanzamt erklärte die Mutter:
„ Mein Sohn kann und konnte über das Vermögen frei verfügen über das ich den Nießbrauch habe, mein Sohn hat alle Vollmachten.”
Eine Betriebsprüfung bei der Klägerin kam zu dem Ergebnis, die für das Darlehen zu zahlenden Zinsen seien der Mutter des Beigeladenen zuzurechnen. Der Darlehensbetrag sei als Eigenkapital des Beigeladenen anzusehen, die Zinsen seien ihm als Vorweggewinn außerhalb der Bilanz zuzurechnen.
Das FA erließ dem entsprechend einen nach §164 AO geänderten Feststellungsbescheid 1994 vom 5.3.1997.
Der Einspruch der Kläger wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24.3.1998 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 2.4.1998 Klage erhoben.
Sie trägt vor, beim Beigeladenen seien in Höhe der ihm vorab zuzurechnenden Zinsen Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Da dieser wegen des Nießbrauchs die vereinnahmten Zinsen automatisch an seine Mutter weiterleiten müsse, handele es sich um Ausgaben in Zusammenhang mit der Hingabe des betrieblichen Darlehens. Die Weiterleitung an die Mutter erfolge auch nicht freiwillig, von einer Einkommensverwendung könne daher nicht ausgegangen werden. Die Aufwendungen hätten der Darlehensbeschaffung gedient. Letztlich seien die Zinserträge überdies der Mutter als Nießbraucherin zuzurechnen. Würde man bei dem Sohn den Abzug von Sonderbetriebsausgaben ablehnen, käme es zu einer Doppelbesteuerung, da die Erträge dann sowohl beim Sohn als auch bei der Mutter versteuert würden. Unverständlich sei, dass das FA das Fehlen einer Vereinbarung über die Überlassung des Kapitals zwischen Beigeladenem und Mutter behaupte und ausführe, die Erklärung vom 5.3.1998 reiche nicht aus. Die Vereinbarung sei in der Nießbrauchbestellung zu sehen, die Erklärung der Mutter vom 5.3.1998 sei nur ein Hinweis auf die bestehende Nießbrauchsverpflichtung, nicht aber eine weitere Vereinbarung, ihrer hätte es nicht bedurft. Der Hinweis des FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26.11.1997 X R 114/94 gehe fehl. Dort habe der BFH eine Schenkung unter Auflage beurteilt, hier liege aber keine Schenkung unter Auflage vor, sondern hier habe der Schenker seine Verfügungsmacht über sein Vermögen voll behalten, nämlich durch den auch tatsächlich durchgeführten Nießbrauchsvertrag. Die Erträge eines Nießbrauchs seien bei einem Vorbehaltsnießbrauch dem Nießbraucher zuzurechnen. Die Zurechnung der Einkünfte ändere sich auch nicht dadurch, dass der Nießbrauch an einem Grundstück von einem Nießbrauch an einem Kapitalvermögen abgelöst werde, so auch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.9.1986 10 K 195/84 EFG 1987, 124.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 5.3.1997 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.3.1998 Zinsaufwendungen in Höhe von DM 3.063,00 als Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen anzuerkennen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Ansicht, die...