Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Mineralölsteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Für den Anlauf der Festsetzungsfrist eines Steuervergütungsanspruchs ist allein das Vorliegen der materiellen Vergütungsvoraussetzungen erforderlich.
- Voraussetzung für eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ist zwar nicht, dass ein zulässiger Antrag vorliegt. Gleichwohl muss zumindest ein wirksamer Antrag gestellt worden sein.
- Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) ist die Vergütung der Steuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts verwendeten Mineralöle zu beantragen. Wird dieser Vordruck nicht verwendet, liegt kein wirksamer Antrag vor.
Normenkette
MinöStG § 1 Abs. 1 S. 3, § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Buchst. A; MinöStV § 47 Abs. 2 S. 1; AO §§ 38, 155 Abs. 4, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 3
Streitjahr(e)
2003, 2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin teilte dem Hauptzollamt, dessen Zuständigkeit mittlerweile auf das beklagte Hauptzollamt übergegangen ist, mit Schreiben vom 19. August 1999 mit, künftig Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) in Anspruch nehmen zu wollen. Das Hauptzollamt bestätigte mit Schreiben vom 30. August 1999 den Eingang dieser Anzeige und wies die Klägerin darauf hin, dass die Vergütung der Mineralölsteuer mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck 1104 für alle innerhalb eines Vergütungsabschnitts verwendeten Mineralöle zu beantragen sei. Dementsprechend beantragte die Klägerin auch mit einer am 20. Februar 2004 beim beklagten Hauptzollamt eingegangenen Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG für das Kalenderjahr 2003. Auf diesen Antrag hin setzte das beklagte Hauptzollamt die Vergütung mit Bescheid vom 8. März 2004 fest und übersandte der Klägerin einen Vordruck Nr. 1104. Ferner wies es darauf hin, dass die Vordrucke Nr. 1104 auch über das Internet ausgedruckt werden könnten.
Mit einem am 6. April 2005 beim beklagten Hauptzollamt eingegangenem Schreiben vom 4. April 2005 beantragte die Klägerin für das Kalenderjahr 2004 die Vergütung von Stromsteuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) sowie die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 und § 25a Abs. 1 MinöStG. Diesem Schreiben fügte sie neben Belegen u.a. eine Berechnung der nach „§ 25 MinöStG” unter Anwendung eines Vergütungssatzes von 3,66 EUR zu vergütenden Mineralölsteuer von 26.979,46 EUR bei.
Das beklagte Hauptzollamt setzte mit Bescheiden vom 2. August 2005 für das Kalenderjahr 2004 Vergütungen von Mineralölsteuer nach § 25a MinöStG und von Stromsteuer nach § 10 StromStG für die Klägerin fest.
Nachdem sich die Klägerin am 30. Januar 2006 beim beklagten Hauptzollamt erkundigt hatte, warum noch nicht über ihren Antrag auf Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG entschieden worden sei und ihr erklärt worden war, dass hierfür kein Antrag auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben worden sei, übersandte sie mit Schreiben vom 30. Januar 2006, das am 8. Februar 2006 beim beklagten Hauptzollamt einging, einen Antrag auf Vergütung von 26.979,46 EUR Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG für das Kalenderjahr 2004 auf dem Vordruck Nr. 1104.
Das beklagte Hauptzollamt lehnte mit Bescheid vom 8. Februar 2006 eine Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG unter Hinweis darauf ab, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Der Antrag auf Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG habe keiner bestimmten Form bedurft und sei daher bereits fristgerecht mit ihrem Schreiben vom 4. April 2005 gestellt worden. Selbst wenn der Antrag einer bestimmten Form bedurft habe, habe das beklagte Hauptzollamt gegen § 89 der Abgabenordnung (AO) verstoßen.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 7. Juli 2006 zurück und führte aus: Die Klägerin habe die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG für das Kalenderjahr 2004 erstmalig wirksam unter dem 30. Januar 2006 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Ihrem Schreiben vom 4. April 2005 habe keine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beigelegen, so dass kein wirksamer Antrag abgegeben worden sei. Das Schreiben vom 4. April 2005 habe zudem nicht die Angaben enthalten, die für einen Vergütungsantrag nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG unabdingbar erforderlich seien. Ein Verstoß gegen § 89 AO liege nicht vor, weil der Klägerin bereits mit Schreiben vom 30. August 1999 auferlegt...