rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
I. Gesetzlicher Beteiligtenwechsel
II. Geschäftsführerhaftung
III. Bestimmtheit von Haftungs- und Steuerbescheiden
- 1. Bestimmtheit des Haftungsbescheides für Künstlerabzugssteuer
- 2. Angabe der Steuerart Einkommensteuer bei Inc. unschädlich
- 3. Beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Künstlers als Versprechensempfänger eines Vertrages zugunsten Dritter
Normenkette
EStG § 50a Abs. 4-5; UStG § 8 Abs. 1, § 49 Abs. 1; AO §§ 34, 69, 119, 155, 125, 157; FGO §§ 69, 63 Abs. 1 Nr. 1; FVG § 17
Tatbestand
A.
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides. Mit diesem wurde der Antragsteller als Geschäftsführer einer GmbH … (K-GmbH) in Anspruch genommen. Im Rahmen der Geschäftsführerhaftung geht es um die Haftung der K-GmbH für Künstlerabzugsteuer gemäß § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (–EStG–).
Die K-GmbH veranstaltete, unter anderem durch auslandsansässige Künstler, künstlerische und ähnliche Darbietungen im Inland. Sie war Vergütungsschuldnerin gegenüber den Künstlern oder Künstlergesellschaften als Vergütungsgläubigern.
Der Antragsteller wurde in 1988 zum Geschäftsführer der K-GmbH bestellt (Akte Allgemeines –Allg-A– Bl. 12). Die Gesellschafterversammlung berief ihn am 28. Februar 1994 ab (Allg-A Bl. 24). Die Abberufung wurde am 9. Dezember 1994 in das Handelsregister eingetragen (Allg-A Bl. 19).
Am 30. September 1992 schloß der Antragsteller als Geschäftsführer der K-GmbH für diese einen in englischer Sprache verfaßten Vertrag „engagement contract”) ab (Steuerabzugs-Akte –StAbz-A– Bl. 92c-94). Inhalt des engagement contracts ist ein Tourneevertrag des Künstlers B. Unterzeichnet ist der Vertrag durch die U…-Inc. (U-Inc) „F/S/O” (d.h.: for services of) B. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
„THIS CONTRACT for the personal service of musicians on the engagement described below is made this 30th day of september 1992, between the undersigned purchaser of music (herin called PURCHASER) and the undersigned musician or musicians. …
Name of Band or Group: U-Inc. F/S/O B …
This contract and the terms and conditions contained herein, may be enforced by the PURCHASER and by each musician who is a party of this contract or whose name appears on the contract or who has, in fact, performed the engagement contracted for (herein called „Participating Musician(s)”), and by the agent or agent(s) of each Participating Musician, including the Local Union. …”
Sowohl die U-Inc. als auch der B sind in den USA ansässig. Die vereinbarte Vergütung war auf ein dortiges Konto der U-Inc. zu zahlen (StAbz-A Bl. 92c).
Am 28. Oktober 1992 beantragte die K-GmbH beim Bundesamt für Finanzen (–BfF–), die aus dem Vertrag zu zahlende Vergütung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG freizustellen. In dem Antrag wurde die U-Inc. als Vergütungsgläubigerin bezeichnet (StAbz-A Bl. 90).
Die Vergütung wurde im vierten Quartal 1992 gezahlt (Haftungsakte –Haft-A– Bl. 22-23). Die K-GmbH hat von dieser Vergütung keinen Steuerabzug einbehalten und an das bis Ende 1997 zuständig gewesene Finanzamt für Körperschaften Hamburg-… (FA Kö-…) abgeführt.
Am 6. Januar 1994 erließ das FA Kö-… einen Steuerbescheid für das vierte Quartal 1992 gegen die K-GmbH, in dem es einen Steuerabzugsbetrag i.H.v. … DM aus einer an den Künstler E… (E) gezahlten Vergütung festsetzte (StAbz-A Bl. 84). Die K-GmbH hat den Steuerbescheid angefochten, da nicht sie, sondern die V…-GmbH (V-GmbH) Vergütungsschuldnerin gewesen sei (StAbz-A Bl.88).
Am 2. Februar 1995 lehnte das BfF die Freistellung der aus dem Vertrag vom 30. September 1992 gezahlten Vergütung (StAbz-A Bl. 91) mit der Begründung ab, daß nach Auskunft der amerikanischen Steuerbehörde Internal Revenue Service (–IRS–) der Künstler B als Gläubiger der gezahlten Vergütung zu betrachten und die juristische Person nur als Vermittler tätig gewesen sei.
Die K-GmbH wurde am 29. Mai 1995 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht (Allg-A Bl. 54).
Nach vorheriger Anhörung (Haft-A Bl. 17-19) erließ das FA Kö-… am 12. August 1996 einen Haftungsbescheid gegen den Antragsteller und nahm ihn als Geschäftsführer der K-GmbH wegen deren Haftung für Künstlerabzugsteuer aus dem Vorgang mit der U-Inc. und dem B in Anspruch (Haft-A Bl. 29-32). Wegen der geltend gemachten Abgabenansprüche nimmt der Bescheid auf eine Anlage Bezug. In der Anlage ist unter Abgabeart „Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG Vergütungsgläubiger B” eingetragen. Unter Zeitraum ist „4. Quartal 92” vermerkt. In der Spalte Betrag ist „… DM Einkommensteuer” angegeben. In einer weiteren Spalte sind Säumniszuschläge eingetragen.
Der Antragsteller legte am 16. August 1996 gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein (Haft-A Bl. 35) und beantragte am 3. Februar 1997 Aussetzung der Vollziehung –AdV– (Haft-A Bl. 80).
In dem Steuerkonto der K-GmbH wurde am 7. Januar 1997 die Festsetzung der DM … storniert und statt dessen ein Soll von DM … für das vierte Quartal 1992 gespeichert (Haft-A Bl. 45-46).
Mit Bescheid vom 10. Februar 1997 hob da...