Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Vorverfahren nicht aufgetretener Bevollmächtigter/Beistand

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist für die Notwendigkeitserklärung nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO nicht erforderlich, dass der Bevollmächtigte/Beistand nach außen aufgetreten ist.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles rechtfertigen hier ohne weiteres die Erklärung der Notwendigkeit. Streitig ist allerdings in der Rechtsprechung, ob es für die Erklärung des Gerichts Voraussetzung ist, dass der Bevollmächtigte bzw. Beistand im Vorverfahren erkennbar nach außen aufgetreten ist (dafür: Finanzgericht München, Urteil vom 25. Juli 2007 4 K 29,04, EFG 2007, 1704; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 1991 9 KO 11/90, EFG 1992, 153; dagegen: Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 1984 V 320/82 (VII-E), EFG 1985, 86; Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 139 FGO Rdnr. 129) - was hier nicht der Fall ist. Das erkennende Gericht hält es nicht für erforderlich, dass der Zugezogene nach außen aufgetreten ist. Dagegen spricht, dass der Tatbestand selbst dieses Erfordernis nicht formuliert. Vielmehr spricht auch der Umstand, dass der Tatbestand neben dem "Bevollmächtigten" ausdrücklich auch den "Beistand" nennt, dagegen, denn wenn für den Steuerpflichtigen jemand nach außen auftritt, bedarf es regelmäßig seiner Bevollmächtigung. Wird dagegen auch der bloße Beistand erfasst, bedarf es offenbar nicht der Bevollmächtigung und damit auch nicht des nach außen Auftretens (vgl. Brandis a.a.O.) Dass die Zuziehung, wie es die Vorschrift verlangt, tatsächlich erfolgt ist, hat die Klägerin auf entsprechende Befragung durch das Gericht ausdrücklich erklärt. Der Beklagte hat dies nicht bestritten und auch das Gericht hat in diesem Fall keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, dass nämlich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits im Vorverfahren rechtlich zugearbeitet haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2327530

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge