Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
Ob ein Verlust aus dem Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung eine außergewöhnliche Belastung darstellt, ist zweifelhaft (Aufwendungen, zwangsläufig, außergewöhnlich?).
Normenkette
EStG § 33
Gründe
A. Die Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) begehrt die Aufhebung der Vollziehung (AdV) des gleichzeitig mit der Klage III 333/02 angefochtenen Bescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2000 vom 5. Juli 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2002 (Finanzgerichts-Akte -FG-A- III 333/02 Bl. 8, 16) wegen außergewöhnlicher Belastung durch einen Vermögensverlust in Form des Ausfalls mit einer Forderung von rund 260.000 DM gegen ihren früheren Ehemann bei der Zwangsversteigerung des auf ihn übertragenen Wohnungserbbaurechts in 2000 (Anlagen K 1 - K 2, FG-A III 333/02 Bl. 47, 49, 86; Zwangsversteigerungs-Akte Amtsgericht Hamburg -ZV-A-). Die Wohnung habe sie ihm wegen der gemeinsamen Tochter überlassen. Er sei inzwischen weitgehend erblindet.
Hilfsweise hat die Klägerin beim Antragsgegner und Beklagten (Finanzamt -FA-) einen entsprechenden Billigkeitserlass beantragt, dessen Bescheidung das FA am 7. und 15. August 2002 zurückgestellt hat (bisher nicht eingegangene Anlagen Ast 3-4; vorbezeichnete Einspruchsentscheidung a.E.).
Den beim FA gestellten AdV-Antrag lehnte dieses im Anhang zu der vorgenannten Einspruchsentscheidung vom 15. August 2002 ab (FG-A III 333/02 Bl. 20).
Im Zusammenhang mit der Entstehung der Forderung der Klägerin und der Vermögensauseinandersetzung mit ihrem früheren Ehemann soll dieser von der Klägerin für Beratung und Vermittlung bei ihrem Eintritt als Partnerin in das Anwaltsbüro H 80.000 DM plus 50.000 DM verlangt haben. Davon sollen 80.000 DM bei der ersten Teilzahlung des früheren Ehemannes auf die Vermögensauseinandersetzung in 1992 verrechnet worden sein. In Höhe von 50.000 DM wurde die von der Klägerin wegen der 1994 ausgebliebenen zweiten Teilzahlung von 250.000 DM plus Kosten betriebene Zwangsvollstreckung und -versteigerung gemäß Beschlüssen des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 1995 286 F 229/95 und vom 20. Dezember 1995 71a K 35/95 einstweilen eingestellt (FG-A III 333/02 Bl. 88; ZV-A Bd. I Bl. 48, 49).
Die unter dem Gesichtspunkt des Grundlagenverfahrens und bei der Prüfung der außergewöhnlichen Belastung vorrangige Entscheidung des FA über die Frage der damaligen vorweggenommenen Sozietäts-Sonderbetriebsausgaben der Klägerin sowie die diesbezüglichen Gewinnfeststellungs-Akten und früheren Einkommensteuer-Akten sind dem Finanzgericht (FG) bisher nicht vorgelegt worden, so dass die Fragen der Feststellungsverjährung und Bestandskraft der Gewinnfeststellungen für das vorliegende gerichtliche Verfahren bisher nicht feststehen.
Der Senat hat Klage- und AdV-Verfahren mit Beschlüssen vom 15. November 2002 auf den Einzelrichter übertragen.
Der Einzelrichter hat die Sach- und Rechtslage am 19. November 2002 und 15. April 2003 mit den Beteiligten erörtert.
B. I. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt (§ 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Bei summarischer Betrachtung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt sich der Streitfall nach beiderseits unzureichender Mitwirkung bisher als noch soweit ungeklärt dar, dass über die ernstlichen Zweifel hinaus die Erfolgsaussichten noch nicht hinreichend eingeschätzt werden können.
1. Das gilt in erster Linie für die vorrangigen Fragen der Feststellungsverjährung und Bestandskraft der verschiedenen Gewinnfeststellungen bei der Berücksichtigung der (möglicherweise vorweggenommenen) Sonderbetriebsausgaben von zuletzt 50.000 DM, die in dem als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Betrag von 260.000 DM enthalten sind.
2. Der Streitfall ist auch ungeklärt bezüglich der einzelnen Voraussetzungen der außergewöhnlichen Belastung i.S.d. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitjahr. Diese können erst nach nachprüfbarer Beantwortung der Gewinnfeststellungsfragen und nach Konkretisierung des Sachverhalts beurteilt werden. Das gilt insbesondere für die Voraussetzungen "Aufwendungen", "zwangsläufig" und "außergewöhnlich". Dazu wird jedoch vorsorglich - kritisch gegenüber dem Antrag - bereits auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
a) Bei der Tatbestands-Voraussetzung "Aufwendungen" stellt sich die Frage, inwieweit nach der Rechtsprechungsänderung zur Berücksichtigung von Vermögensbelastungen (BFH vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104) nicht nur Ausgaben in Form von Zahlungen darunter fallen (vgl. ebenda), sondern auch reine - im privaten Bereich nicht abschreibungsfähige - Vermögensverluste (vgl. sämtlich verneinend: Blümich/Heger, EStG, § 33 Rd. 298 "Vermögensverluste"; Arndt in Kirchhof/Söhn, EStG, § 33 Rd. C 63 "Vermögensverlust"; vorher zu Wer...