rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Anerkennung eines (zweiten) Haushaltsfreibetrages nach Ehescheidung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 32 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz EStG setzt voraus, dass für mindestens zwei Kinder ein Wahlrecht entstanden ist. § 32 Abs. 7 S. 2 EStG hindert deshalb nicht die doppelte Gewährung eines Haushaltsfreibetrages.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Haushaltsfreibetrages, obwohl bereits die geschiedene Ehefrau des Klägers einen Haushaltsfreibetrag erhält.

Der Kläger ist seit 27.10.1999 geschieden, aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Tochter ist ausschließlich bei der geschiedenen Ehefrau gemeldet. Der Sohn ist zusätzlich beim Kläger mit Nebenwohnsitz gemeldet (Meldebestätigung vom 23.10.1998; Finanzgerichtsakte Blatt 3). Diese Meldeverhältnisse bestanden das ganze Jahr.

Für die Tochter erhält die geschiedene Ehefrau einen Kinderfreibetrag und einen Haushaltsfreibetrag. Für den Sohn hat sie einer Änderung der Zuordnung durch die Erklärung vom 29.11.1998 auf den Kläger zugestimmt (Finanzgerichtsakte Blatt 4).

1997 zog der Kläger aus der Familienwohnung aus und nahm sich eine Zwei-Zimmer-Wohnung. In dieser richtete er seinen beiden Kindern ein Kinderzimmer ein. Ihm entstanden dadurch zusätzliche Kosten. Seine neue Wohnung ist ca. zwei km von der Familienwohnung entfernt. Der Kläger hatte zu seinem Sohn von Anfang an eine engere Bindung als zu seiner Tochter und sein Sohn eine engere Bindung zu ihm als zu seiner Mutter. Dementsprechend hielt sich der Sohn des Klägers sehr häufig beim Kläger auf. Dies gilt sowohl für die Schultage als auch für das Wochenende.

Mit Einkommensteuererklärung 2000 vom 29.09.2001 beantragte der Kläger einen Haushaltsfreibetrag und kreuzte an, dass die Mutter der Zuordnung des Sohnes zugestimmt habe. Zu der Einkommensteuererklärung reichte der Kläger die Anlage U ein, bei der auf die schon vorliegende Erklärung der Mutter verwiesen wurde (Einkommensteuerakte Blatt 18).

Auf der eingereichten Lohnsteuerkarte 2000 hatte das Bezirksamt Hamburg-... die Steuerklasse II eingetragen (Einkommensteuerakte Blatt 17 Rückseite).

Der Beklagte lehnte mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 31.01.2002 (Einkommensteuerakte Blatt 21) die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages ab. Zur Begründung wurde aufgeführt: "Gemäß § 32 Abs. 7 EStG kann ein Haushaltsfreibetrag nur anerkannt werden, wenn die Zustimmung zur Übertragung für beide Kinder gegeben wurde und beide Kinder bei beiden Elternteilen gemeldet sind. Damit jeder Elternteil Anspruch auf einen Haushaltsfreibetrag hätte, müsste jeweils ein Kind mit alleiniger Wohnung beim Vater und eins bei der Mutter gemeldet sein. Das Ortsamt hat zu unrecht die Steuerklasse II bescheinigt."

Hiergegen legte der Kläger am 26.02.2002 Einspruch ein (Einkommensteuerakte Blatt 23). Zur Begründung trug er vor, dass eine einheitliche Zuordnung nur bei einheitlichen Meldeverhältnissen zwingend sei. Seine Tochter sei bei ihm nicht gemeldet. Insofern könne sie ihm auch nicht zugeordnet werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.03.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei mehreren Kindern könne das Wahlrecht nur einheitlich ausgeübt werden (Einkommensteuerakte Blatt 25).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 11.04.2002 beim Finanzgericht eingegangenen Klage (Finanzgerichtsakte Blatt 1). Die Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag seien erfüllt. Eine einheitliche Zuordnung beider Kinder sei nicht möglich, da die Tochter unstreitig nicht bei ihm gemeldet sei. Es seien alleine die Verhältnisse maßgebend, die sich aus dem Melderegister ergeben würden. Außerdem verweist er auf den Einkommensteuerbescheid 1999, in dem bei identischen Zuordnungsmeldeverhältnissen der Haushaltsfreibetrag anerkannt worden sei.

Der Kläger beantragt: Die Einspruchsentscheidung vom 23.03.2002 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 31.01.2002 dahingehend zu ändern, dass ein Haushaltsfreibetrag in Höhe von 5.616,00 DM berücksichtigt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz in der Fassung von 2000 - EStG- lägen nicht vor, da bei mehreren Kindern das Wahlrecht nur einheitlich ausgeübt werden könne. Bei getrennt lebenden Ehegatten könne der Haushaltsfreibetrag nur einmal gewährt werden. Wegen der Abschnittsbesteuerung könne aus der Gewährung des Haushaltsfreibetrages in 1999 nichts anderes hergeleitet werden.

Dem Senat hat die Einkommensteuerakte zur Steuernummer ... vorgelegen. Auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 14.04.2003 wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 90a Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid.

I. Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 7 ...

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