Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage nach Auflösung der Genossenschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Begünstigung der Genossenschaft i. S. von § 17 EigZulG, die durch ihren mitgliedernützigen Zweck gerechtfertigt ist, entfällt nicht durch einen Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft, wenn diese weiterhin entsprechend ihrem Gesellschaftszweck tätig ist und die von ihr errichteten Wohnungen tatsächlich zum Wohnen überlässt.
Normenkette
EigZulG § 17
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte nach Ergehen des Liquidationsbeschlusses einer Wohnungsbaugenossenschaft die Festsetzung der Eigenheimlage zu Gunsten der Mutter der Kläger - JK - für künftige Förderzeiträume aufheben durfte.
JK verstarb am ... 2008 und wurde laut gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Hamburg-1 vom ... 2009 (Geschäfts-Nr.: .../09) zu gleichen Teilen von den vier Klägern als Gesamtrechtsnachfolger beerbt.
JK erwarb im Dezember 2002 einen Geschäftsanteil der E Genossenschaft zur Förderung des Wohnungsbaus e. G. - E -, B, im Wert von 5.113 €. E, vormals A Genossenschaft zur Förderung des Wohnungsbaus e. G., war nach Errichtung der Satzung vom 18.11.1996 im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht B am ...1997 eingetragen worden. Nach § 2 der Satzung in der Fassung vom 14.02.2003 ist der Zweck der E die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere durch die Wohnungsversorgung der Mitglieder der E im Rahmen des genossenschaftlichen Wohnraumes sowie die Möglichkeit des Eigentumserwerbs. Mitglieder der E können sowohl natürliche Personen als auch Personengesellschaften des Handelsrechts und juristische Personen sein. In § 11 Abs. 2 der Satzung heißt es: "Den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung nach § 17 EigZulG erhalten, wird unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb von Eigentum an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat."
Die Generalversammlung der E beschloss am 30.06.2004 nach § 30 b der Satzung die Auflösung der E. Ausweislich des gemäß § 31 Abs. 4 der Satzung eingeholten Gutachtens des Verbandes ... Wohnungsgenossenschaften e. V. (Gesetzlicher Prüfungsverband) zur Beschlussfassung über die Auflösung der E vom 17.06.2004 (Anlage K 4) beruhte die Entscheidung auf Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und eingeleitete finanzgerichtliche Verfahren über die Förderung gemäß § 17 EigZulG, die zu zahlreichen Kündigungen und hierdurch entstandenen finanziellen Schwierigkeiten der Genossenschaft geführt hätten. Diese Begründung und die Absicht der Genossenschaft, durch die Liquidation eine selbstbestimmte Verwertung statt einer fremdbestimmten Insolvenzabwicklung zu erreichen, wurde von dem Prüfungsverband nicht beanstandet.
Nach Veräußerung der beiden Vermietungsobjekte der E in C und D (Geschäftssitz) verfügte diese zum 31.12.2006 noch über 113 (zum 31.12.2004: 196) Wohneinheiten und 7 (zum 31.12.2004: 11) sonstige Einheiten in F, G und H. Den gesamten Wohnungsbestand in F (75 Wohnungen) vermietet die E wie zuvor an die Sozialdienste der F GmbH. Diese hatte für jede Wohnung einen Genossenschaftsanteil übernommen und vermietete die Wohnungen im Streitzeitraum zu Zwecken des betreuten Wohnens - teilweise an Genossen der E - weiter.
Der Bestand von Grundstücken der E mit Wohnbauten entwickelte sich bis zum 31.12.2006 danach wie folgt:
Bilanz zum |
Grundstücke mit Wohnbauten |
31.12.2002 |
14.372.772 € |
31.12.2003 |
13.222.368 € |
30.06.2004 |
9.090.385 € |
31.12.2004 |
8.994.992 € |
31.12.2005 |
6.227.299 € |
31.12.2006 |
6.033.936 €. |
Auf den Prüfungsbericht vom 11.10.2007 des gesetzlichen Prüfungsverbandes (Anlagenband zu 5 V 40/08, Anlage K 7) wird Bezug genommen. Danach erfolgte die Aufstellung der Jahresabschlüsse unter dem Aspekt der vorläufigen Weiterführung der Unternehmenstätigkeit (Tz. 4, 19 ff. des Prüfungsberichts). Sämtliche Vermietungsobjekte der Genossenschaft würden bis zur Veräußerung weiterhin durch die Genossenschaft bewirtschaftet (Tz. 19, 23 des Prüfungsberichts).
Am 12.03.2003 stellte JK einen Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002. Mit Bescheid vom 06.06.2003 über Eigenheimzulage ab 2002 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für 2002 bis 2005 auf jeweils 1.178 € (3 % der Bemessungsgrundlage zzgl. vier Kinderzulagen zu je 256 €), für 2006 auf 401 € und für 2007 bis 2009 auf jeweils 0 € fest.
Mit Bescheid vom 14.03.2007 (Mittwoch) wurde die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 3 S. 1 Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ab 2005 aufgehoben. Diesen begründete der Beklagte damit, dass die Oberfinanzdirektion J mitgeteilt habe, dass die E am 30.06.2004 die Liquidation beschlossen habe; der Förderzeitraum ende daher mit Ablauf des Jahres des Liquidationsbeschlusses.
Gegen diesen Bescheid legte JK mit Schreiben vom 13.04.200...