rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen. Aufhebung der Festsetzung nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Weitergewährung von Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen steht nicht entgegen, dass Wohnungen der Genossenschaft nicht ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern zum Wohnen überlassen werden. Ausreichend ist die Überlassung der weit überwiegenden Anzahl der Wohnungen an Genossen.
2. Die Regelungen der Satzung das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder betreffend sind nach Fassung eines Beschlusses über die Liquidation der Genossenschaft bis zur Beendigung der Liquidation nur dann weiter anzuwenden, wenn sich aus dem „Wesen der Liquidation” nichts anderes ergibt.
3. Geht die Satzung der Genossenschaft für den Fall der Liquidation von der Verteilung des Vermögens aus, was seine Versilberung voraussetzt, so ist dieser Zweck der Liquidation mit einem satzungsmäßigen Anspruch der Genossenschaftsmitglieder auf Eigentumserwerb an der von ihnen genutzten Wohnung nicht vereinbar. Dies führt dazu, dass der Liquidationsbeschluss dem Anspruch der Genossen auf Eigenheimzulage für den Erwerb der Genossenschaftsanteile entgegensteht.
4. Das in der Satzung der Genossenschaft niedergelegte Eigentumserwerbsrecht der Genossen kann nicht als Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis der Liquidatoren im Sinne des § 27 GenG angesehen werden.
5. Das Argument des Klägers, es könne trotz der Auflösung der eG durch den Liquidationsbeschluss jederzeit die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen werden (vgl. dazu § 79 a GenG), ist unbeachtlich. § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG setzt nicht voraus, dass eine oder mehrere materielle Fördervoraussetzungen endgültig entfallen sind.
Normenkette
EigZulG § 17 Sätze 1-2, 8, § 11 Abs. 3 S. 1; GenG § 88 S. 1, § 27 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufhebung des Bescheides über die Gewährung der Eigenheimzulage (EHZ) zu Recht erfolgte.
I.
Der Kläger ist Mitglied der Baugenossenschaft N […] e.G. i.L. (eG) mit Sitz in A-Stadt […].
Die mit Satzung vom 23. Juli 1996 gegründete eG wurde am 12. Dezember 1996 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter der Nummer GnR … eingetragen. Zweck der eG ist nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung „die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung”. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. November 1998 wurde § 2 der Satzung um den folgenden Abs. 4 ergänzt: „Die Genossenschaft hat das Ziel Wohnungen für Mitglieder bereitzustellen, die eine Förderung gem. § 17 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) erhalten und denen die Rechte gem. § 13 Abs. 3 zustehen.” Nach mehreren Änderungen der ursprünglichen Fassung durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 28. Februar 1998 und am 14. November 1998 lautet § 13 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 der Satzung wie folgt: „Die Mitglieder, die eine Förderung gem. § 17 EigZulG erhalten, haben das unwiderrufliche Recht, die von ihnen genutzte Wohnung zu erwerben. Dieser Anspruch geht auf den Erben über. Die dazu erforderliche Begründung von Wohneigentum und die Veräußerung durch die Genossenschaft erfolgt nach mehrheitlicher, schriftlicher Zustimmung der im Objekt wohnenden Mitglieder. Der Kaufpreis wird durch die Genossenschaft nach dem Verkehrwert festgesetzt.” Nach § 43 Abs. 3 der Satzung erhalten die Mitglieder bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens im Rahmen der Abwicklung der eG nach ihrer Auflösung nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben.
In der Folgezeit erwarb die eG ein Grundstück in A-Stadt […], auf dem sie in Arbeitsgemeinschaft mit einer Tochtergesellschaft eine Anfang 2001 fertig gestellte Wohnanlage mit insgesamt 38 Wohnungen errichtete, von denen 37 auf die eG entfielen. Nach Verkäufen in 2000 und 2001 standen zum 31. Dezember 2005 noch 32 dieser Wohnungen im Eigentum der eG. Im Oktober 2002 erwarb die eG ein weiteres Objekt mit 57 Wohneinheiten in M-Stadt […].
Nachdem der eG zum 31. Dezember 2004 1.119 Mitglieder mit 3.030 Geschäftsanteilen angehörten, lagen ihr im Juli 2005 Kündigungen von Geschäftsanteilen zum Ende der Jahre 2005 bis 2008 vor, aus denen sich Auszahlungsansprüche gegenüber der eG von ca. 2,1 Mio EUR ergaben. Es war zu erwarten, dass die Erfüllung der nach dem Stand von Juli 2005 im Jahr 2006 anstehenden Auszahlungen i.H.v. ca. 1,5 Mio nach der voraussichtlichen Liquiditätslage der eG zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig möglich sein würde. Zur Vermeidung der damit drohenden Insolvenz der eG beschloss die Mitgliederversammlung der eG am 23. Juli 2005 die Auflösung der eG. Der Auflösungsbeschluss wurde am 25. August 2005 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2005 wurde das Objekt in M-Stadt […] an die R […]-Wohnungsb...