Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Beweiswirkung des § 418 ZPO
Leitsatz (redaktionell)
Die Beweiswirkung des § 418 ZPO kann durch die bloße Behauptung des Empfängers, Benachrichtigungszettel über eine angeblich erfolgte Ersatzzustellung hätten ihn nicht erreicht und seien von anderen Hausbewohnern nicht gesehen worden, nicht entkräftet werden.
Normenkette
AO § 122 Abs. 5; VwZG § 3; ZPO §§ 182-185, 418
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Streitjahren selbständig gewerblich tätig war und ob die insoweit angefochtenen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide wirksam bekannt gegeben und bereits bestandskräftig geworden sind.
Die Steuerfahndungsstelle bei dem Finanzamt Hamburg-... war in ihrem Steuerfahndungsbericht vom 8.11.1996 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in den Jahren 1991 bis 1995 als selbständiger Anlageberater bei einer Firma F auf Provisionsbasis tätig gewesen sei. Er habe in dieser Zeit pflichtwidrig weder Einkommensteuer- noch Umsatzsteuer- oder Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Die aufgrund der Prüfung ergangenen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1995 wurden mit einfachem Brief am 4.4.1997 zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 4.6.1997 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass ihm eine an seinen Mandanten gerichtete Mahnung vom 28.5.1997 unverständlich sei, da sein Mandant Steuerbescheide für die in der Mahnung angesprochenen Kalenderjahre und Steuerarten bisher nicht erhalten habe. Der Beklagte veranlasste daraufhin am 11.6.1997 die Zustellung der Steuerbescheide per Post, wobei die Bescheide der einzelnen Steuerarten in getrennten Briefumschlägen versandt wurden und den Einkommensteuerbescheiden ein Schreiben beilag, in dem der Beklagte darauf hinwies, dass die aufgrund Steuerfahndungsberichtes ergangenen Steuerbescheide erneut zugestellt würden, eine Zustellung an den Bevollmächtigten wegen Mängeln der vorgelegten Vollmachtsurkunde jedoch nicht möglich sei. Die von dem Kläger vorgelegte Vollmacht (Bl. 62 d. Einkommensteuerakten) ließ nämlich nicht erkennen, welche Person der Kläger bevollmächtigen wollte. Da die drei Postzustellungsaufträge den Vermerk enthielten " Ersatzzustellung ausgeschlossen" sandte der Postbedienstete die drei Briefumschläge an den Beklagten zurück, nachdem er den Kläger persönlich in der Zeit vom 13. bis 16.6.1997 nicht antreffen konnte. Nach Rücksprache mit der Leiterin des Postamtes 62 in Hamburg brachte der Beklagte die Postzustellungsaufträge daraufhin zu dem zuständigen Postamt zurück, das die Zustellung nun erneut versuchte. Während auf den Urkunden für die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide jeweils der 19.6.1997 als Datum der Niederlegung vermerkt war, erfolgte die Zustellung durch Niederlegung für die Einkommensteuerbescheide am 20.6.1997. Die entsprechenden drei Postzustellungsurkunden gelangten am 20.6. bzw. 24.6.1997 (betreff. ESt.-Bescheide) an den Beklagten zurück. Die nicht abgeholten Postsendungen der Zustellungen vom 19.6.1997 (USt.- und Gewerbesteuerbescheide) kamen am 22.9.1997 an den Beklagten zurück (Bl. 83 u. 84 der Einkommensteuerakte).
Mit Telefax vom 21.7.1997, einen Montag, legte der Bevollmächtigte des Klägers gegen die Einkommensteuerbescheide für 1992 bis 1995 Einsprüche ein. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren kam in dem anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (Az.: II 139/99) auch das Schicksal der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide zur Sprache. Nachdem die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins am 10.12.1991 eine tatsächliche Verständigung hinsichtlich der einkommensteuerlichen Besteuerungsgrundlagen getroffen hatten, wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und wies darauf hin, dass die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 1992 bis 1995 nicht bekannt gegeben worden seien, da entgegen dem Anschreiben vom 11.6.1997 in dem Umschlag lediglich die Einkommensteuerbescheide gewesen wären. Mit Schreiben vom 10.2.2000 antwortete der Beklagte, dass die Bescheide jeweils getrennt nach Steuerarten zugestellt worden seien. Mit Schreiben vom 9.3.2000 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte vorsorglich Einsprüche gegen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide 1992 bis 1995 ein. Zur Begründung führte er aus, dass er bestreite, dass der Postbote am 19.6.1997 den Benachrichtigungszettel für die vorgenommene Zustellung, wie bei gewöhnlichen Briefen üblich, in den Hausbriefkasten eingelegt habe. Der Kläger habe nämlich keinen eigenen Hausbriefkasten, die Post für die vier Bewohner des Hauses werde vielmehr durch einen Briefkastenschlitz in der Hauseingangstür eingeworfen. Den Benachrichtigungszettel über den Zustellungsversuch am 20.6.1997 habe er dagegen erhalten und daraufhin das entsprechende Schreiben vom Postamt abgeholt. Da er keine Kenntnis von den Benachrichtigungszetteln für die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerb...