Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (amtlich)
- Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile die Nebenleistung sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
- Auch wenn eine Vermittlungsleistung erbracht wird und der vermittelte Umsatz im Ausland erfolgt, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3 a Abs. 1 UStG, wenn diese Vermittlungsleistung nur eine untergeordnete Nebenleistung zu der Hauptleistung Betreuung und Geschäftsausstattung des vermittelten Unternehmers darstellt.
Normenkette
UStG § 3 a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, inwieweit die Leistungen der Klägerin umsatzsteuerbar sind. Insbesondere ist streitig, ob die sonstigen Leistungen, die die Klägerin gegenüber einem ausländischen Unternehmen erbracht hat, eine Vermittlungsleistung darstellt bzw. ob diese Vermittlungsleistung die Gesamtleistung prägt und sich deshalb der Ort der Leistung nicht im Inland befindet.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die ihren Geschäftsbetrieb am … 2005 aufnahm, ist die Akquisition und Betreuung von Vertriebspartnern von Sportprodukten aller Art, inklusive Vertrieb von Kassensystemen nebst Soft- und Hardware sowie deren Wartung und Betreuung und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte mit Ausnahme erlaubnispflichtiger. Die Klägerin ist für ausländische Sportwettanbieter aufgrund von mündlich vereinbarten Geschäftsbesorgungsverträgen tätig (Fa. A GmbH (A), B, Österreich, und Fa. C GmbH, D, Österreich). Im Streitjahr bestanden lediglich zu A vertragliche Beziehungen. Das Geschäftsmodell der ausländischen Wettanbieter (in erster Linie Sportwetten) besteht darin, dass der Wettanbieter mit einem inländischen Betreiber (Shop) einen Geschäftsbesorgungsvertrag schließt. (In diesem Zusammenhang wird auf die von der Klägerin eingereichte Anlage K 3 verwiesen.) Der jeweilige inländische Betreiber nimmt Wetten namens und im Auftrag des ausländischen Wettveranstalters (Buchmachers) an. Die Besucher des jeweiligen Shops schließen diese Wetten beim inländischen Betreiber online mit dem jeweiligen ausländischen Wettveranstalter ab. Der Shopbetreiber wird als Vermittler tätig.
Die Klägerin ist aufgrund des mündlich geschlossenen Vertrages mit A verpflichtet, inländische Vertragspartner für diesen zu finden. Im Streitjahr hatte die Klägerin drei Außendienstmitarbeiter. Diese suchen potentielle Interessenten auf. Als solche kommen insbesondere die Betreiber von Kiosken, Zeitungsläden und kleineren Shops in Frage. Den möglichen Interessenten wird die Geschäftsidee vorgestellt und im Erfolgsfalle schließen sie den Geschäftsbesorgungsvertrag mit A ab. Dabei nimmt die Klägerin jeweils den als Anlage K 3 vorgelegten Vertrag. Bezüglich der Höhe der vereinbarten Provision zwischen Shopbetreiber und A hat sie einen eigenen kleinen Spielraum. In anderen Fällen hat der Shopbetreiber und potentielle künftige Vertragspartner des ausländischen Wettveranstalters erste Kenntnis durch den Besuch der Internetseiten des Wettveranstalters erlangt. Auf der Website findet sich, ein Hinweis darauf, dass man „Partner“ des Wettgeschäftes werden kann. Die Website enthält über den Link „Über Uns/Partner“ werden ein Kontaktformular. Dieses kann der interessierte Betreiber ausfüllen und A online zusenden. A leitet diese Information mit den Kontaktdaten dann an die Klägerin weiter. Die Klägerin nimmt danach über ihre Außendienstmitarbeiter Kontakt zu dem Interessenten auf und erläutert ihm die einzelnen Geschäftskonditionen und das Geschäftsmodell insgesamt. Derartige Erläuterungen enthält die Website der A nicht. Sie enthält nur die Bitte, das Formular auszufüllen, ohne irgendwelche inhaltlichen Ausführungen zum zu schließenden Vertrag und zu dessen Konditionen zu machen.
Der Klägerin obliegt es nach Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Shopbetreiber und Wettveranstalter die Vertrags- oder Kundenpflege zu betreiben. Die Klägerin übernimmt für die Wettanbieter die gesamte Abwicklung des Geschäftsverhältnisses mit den Shopbetreibern. Sie ist u.a. Ansprechpartnerin bei Problemen zwischen den Wettanbietern und den Shopbetreibern. Weiterhin überlässt sie den Shopinhabern ohne Gegenleistung die Hard- und Software für die Wettvermittlung, insbesondere ein besonderes Kassensystem, das der Shopbetreiber benötigt, um die Online-Wetten mit dem ausländischen Wettveranstalter zu ermöglichen. Die Klägerin erwirbt diese Kassensysteme auf ihre Kosten. Ein einzelnes Kassensystem kostet ca. 5.000 €. Falls die Kassensysteme nicht funktionieren, wenden sich die Shopbetreiber an die Klägerin und diese veranlasst ...